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Anspruch auf Verzugszinsen wegen verspäteter Entgeltzahlung

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Damit befasste sich das Bundesarbeitsgericht (BAG) in seinem unten vermerkten Urteil vom 19.02.2026.

Die Parteien streiten in der Hauptsache über einen Anspruch der Klägerin auf – kapitalisierte – Verzugszinsen wegen verspäteter Entgeltzahlung. Die Klägerin ist beim beklagten Land langjährig als Justizbeschäftigte tätig. Auf das Arbeitsverhältnis findet kraft beiderseitiger Tarifbindung der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) Anwendung. Die Klägerin war zuletzt bei der Staatsanwaltschaft K in einer Serviceeinheit eingesetzt und wurde in dieser Tätigkeit zu Beginn des Jahres 2018 nach Entgeltgruppe 6 TV-L vergütet.

Aufgrund eines Urteils des BAG vom 28.02.2018 in einem anderen Rechtsstreit verlangte die Klägerin mit Schreiben vom 27.08.2018 ihre Eingruppierung in die Entgeltgruppe 9 TV-L ab dem 01.02.2018. Zugleich begehrte sie die Zahlung sich daraus ergebender Differenzvergütung für die Zeit ab dem Monat Februar 2018 „zzgl. jeweils 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz ab Fälligkeit“. Am 09.09.2020 hat der Vierte Senat des Bundesarbeitsgerichts in zwei Eingruppierungsstreitigkeiten (4 AZR 195/20 – BAGE 172, 130; 4 AZR 196/20), die im Geltungsbereich des TV-L Ansprüche von Beschäftigten einer Serviceeinheit eines Berliner Amtsgerichts auf Vergütung nach Entgeltgruppe 9 TV-L (im Zeitraum 01.02.2018 bis 31.12.2018) und nach Entgeltgruppe 9a TV-L (für die Zeit ab dem 01.01.2019) zum Gegenstand hatten, den Klagen stattgegeben.

Die gegen diese Urteile eingelegte Verfassungsbeschwerde des Landes Berlin und der Tarifgemeinschaft deutscher Länder hat das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 04.10.2022 (Az. 1 BvR 382/21) nicht zur Entscheidung angenommen. Durch Schreiben vom 09.07.2021 erklärte sich das beklagte Land gegenüber der Klägerin – auszugsweise – wie folgt: „Ihr Antrag vom 27.08.2018… mit Schreiben vom 07.06.2021 hat das Ministerium der Finanzen des Landes Nordrhein-Westfalen die Zustimmung zum Verzicht auf die Einrede der Verjährung für die im Jahre 2021 gem. § 37 TV-L, §§ 195, 199 Abs. 1 BGB von Verjährung bedrohten Ansprüche auf Höhergruppierung erklärt. Hiervon betroffen sind alle eventuellen Ansprüche für das Jahr 2018, hinsichtlich derer ich hiermit ausdrücklich auf die Einrede der Verjährung verzichte.“

Mit – im Übrigen gleichlautendem – Schreiben vom 05.09.2022 verzichtete das beklagte Land gegenüber der Klägerin auch hinsichtlich eventueller Ansprüche für das Jahr 2019 auf die Einrede der Verjährung. Am 30.11.2023 glich das beklagte Land die nach seiner Berechnung aufgelaufenen Entgeltdifferenzansprüche zwischen den Entgeltgruppen 6 und 9 TV-L i.H.v. 45 725,67 j brutto aus. Zinsen auf diesen Betrag zahlte es nicht. Mit Schreiben vom 12.12.2023 verlangte die Klägerin vom beklagten Land – unter Fristsetzung bis zum 31.12.2023 – die Zahlung von bis zum 30.11.2023 aufgelaufenen Verzugszinsen auf die nachgezahlten Differenzentgelte i.H.v. insgesamt 6 199,09 j. Das beklagte Land wies diese Forderung durch Schreiben vom 02.02.2024 zurück. Mit ihrer am 24.01.2024 beim Arbeitsgericht eingereichten Klage verfolgt die Klägerin den Zinszahlungsanspruch in unveränderter und rechnerisch unstreitiger Höhe weiter. Daneben begehrt sie die Verzinsung des Zinsbetrags. Mit Ausnahme der Forderung „Verzinsung des Zinsbetrags“ bekam die Klägerin vor dem BAG recht. Seinem Urteil entnehmen wir:

1. Allgemein zum Schuldnerverzug und sich daraus ergebendem Schadensersatzanspruch

Dazu heißt es im Urteil:

„Verletzt der Schuldner durch Verzögerung der Leistung eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, kann der Gläubiger nach § 280 Abs. 1 und Abs. 2 BGB Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen, soweit der Schuldner sich mit der Leistung in Verzug befand. Nach § 286 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB kommt der Schuldner in Verzug, wenn für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist und er bis dahin nicht leistet. Gem. § 286 Abs. 4 BGB kommt er nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.“

2. Grundsätzliche Voraussetzungen für einen Zahlungsverzug; hier bejaht

Das BAG stellt auf Folgendes ab:

„Der Klägerin stand gegen das beklagte Land – unstreitig – für die Monate Februar bis Dezember 2018 ein Vergütungsanspruch nach Entgeltgruppe 9 TV-L und für die Monate Januar 2019 bis einschließlich Oktober 2023 ein solcher Anspruch nach Entgeltgruppe 9a TV-L zu, während das beklagte Land ihr tatsächlich nur Vergütung nach Entgeltgruppe 6 TV-L zahlte. Über die danach zugunsten der Klägerin sukzessive monatlich entstandenen Ansprüche auf Bruttodifferenzvergütung erteilte das beklagte Land der Klägerin im November 2023 Entgeltabrechnungen. Die sich daraus ergebenden, seit Februar 2018 aufgelaufenen Zahlungsrückstände glich es am 30.11.2023 aus.

Einer verzugsbegründenden Mahnung durch die Klägerin bedurfte es nicht, weil das beklagte Land gemäß § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB auch ohne Mahnung in Verzug kam. Nach § 24 Abs. 1 Satz 2 TV-L ist die Vergütung für den jeweils laufenden Kalendermonat am letzten Tag des Monats (Zahltag) fällig, wo bei nach § 24 Abs. 1 Satz 3 TV-L als Zahltag im Fall, dass dieser Tag auf einen Samstag oder einen Wochenfeiertag fällt, der vorhergehende Werktag oder, soweit es sich bei dem Zahltag um einen Sonntag handelte, der zweite vorhergehende Werktag als Zahltag gilt.

Die der Zinsforderung zugrunde liegenden Entgeltdifferenzansprüche waren im Zeitpunkt ihrer Erfüllung durchsetzbar, insbesondere waren sie insgesamt vor dem 30.11.2023 nicht in Anwendung der tarifvertraglichen Ausschlussfristenregelung des § 37 Abs. 1 TV-L verfallen. Die Klägerin hat ihre Entgeltansprüche am 27.08.2018 schriftlich gegenüber dem beklagten Land geltend gemacht. Diese Geltendmachung hat für die in den Monaten Februar bis einschließlich Juli 2018 bereits entstandenen und fälligen Ansprüche die Ausschlussfrist nach § 37 Abs. 1 Satz 1 TV-L, die sechs Monate nach Fälligkeit beträgt, gewahrt. Das Schreiben war zugleich geeignet, einen Verfall für auf demselben Sachverhalt – d.h. der unterbliebenen Vergütung nach Entgeltgruppe 9/9a TV-L – beruhenden, später fälligen Leistungen zu verhindern, denn nach § 37 Abs. 1 Satz 2 TV-L reichte insoweit die einmalige Geltendmachung des Anspruchs aus.“

[…]

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 19.02.2026 – 8 AZR 76/25

Den vollständigen Beitrag lesen Sie in Die Gemeindekasse Bayern 17/2026, Rn. 157.