Rechtsprechung Bayern

Beschluss zur öffentlichen Bestellung

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Art. 3, 4, 5, 9, 12, 19, 20 GG; § 189 GVG; Art. 59, 66 AGGVG; §§ 3,7 GDolmG; Art. 49 BayVwVfG (Widerruf der öffentlichen Bestellung und allgemeinen Vereidigung als Übersetzerin; hauptamtliches Mitglied der Scientology-Organisation; Zuverlässigkeit; Geeignetheit; Verfassungstreue)

Nichtamtliche Leitsätze:
  1. Bei der auf das künftige Verhalten einer Person bezogenen Zuverlässigkeit handelt es sich um einen Prognosebegriff, der nicht absolut, sondern nur in Abhängigkeit von der jeweils ausgeübten Tätigkeit zu beurteilen ist.
  2. Zweifel an der Zuverlässigkeit reichen vor dem Hintergrund der Gesetzesbindung der Verwaltung grundsätzlich noch nicht aus, um die Prognose der Unzuverlässigkeit zu begründen, solange das jeweilige Fachrecht keine ausdrückliche Zweifelsregelung vorsieht.
  3. Allein eine hauptamtliche Mitgliedschaft in der Scientology-Organisation lässt nicht auf die fehlende Zuverlässigkeit einer Gerichtsdolmetscherin schließen.
  4. Da § 3 Abs. 1 GDolmG die Verfassungstreue nicht erwähnt, kann eine „allgemeine Verfassungstreue” eines Dolmetschers nicht als Aspekt der Zuverlässigkeit im Sinn des Art. 59 Satz 1 AGGVG i. V. m. § 3 Abs. 1 Nr. 5 GDolmG betrachtet werden.
  5. Das Kriterium der Geeignetheit in § 3 Abs. 1 Nr. 3 GDolmG soll vor allem sicherstellen, dass die Tätigkeit eines Gerichtsdolmetscher in gesundheitlicher Hinsicht tatsächlich dauerhaft ausgeübt werden kann.

BayVGH, Beschluss vom 23.03.2026, 20 CS 26.104

Zum Sachverhalt:

Mit der Beschwerde verfolgt die Antragstellerin ihren in erster Instanz erfolglos gebliebenen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO weiter, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Widerruf ihrer öffentlichen Bestellung und allgemeinen Beeidigung als Übersetzerin wiederherzustellen.

Die Antragstellerin ist durch Urkunde des Landgerichts München I vom 3. November 2015 als Übersetzerin für die Sprache S öffentlich bestellt und allgemein beeidigt.

Nach schriftlicher und mündlicher Anhörung der Antragstellerin widerrief das Landgericht München I mit Bescheid vom 10. Juli 2025 – zugestellt am 17. Juli 2025 – die öffentliche Bestellung und allgemeine Beeidigung (Ziff. I.) und ordnete die Herausgabe der Bestallungsurkunde (Ziff. II.) sowie die Löschung des Eintrags in der Dolmetscher- und Übersetzerdatenbank (Ziff. III.) an; außerdem wurde die sofortige Vollziehung der Ziff. I. bis III. angeordnet (Ziff. IV.).

Den Antrag der Antragstellerin vom 18. August 2025 auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer am 15. August 2025 erhobenen Klage (M 16 K 25.5188) gegen den Bescheid vom 10. Juli 2025 hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 30. Oktober 2025 – den Beteiligten zugestellt am selben Tag – abgelehnt. Dagegen richtet sich die Beschwerde.

Beitrag entnommen aus Bayerische Verwaltungsblätter 16/2026, S. 556.