Rechtsprechung Bayern

Bayerisches Beihilferecht

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Mit rechtskräftigem Urteil vom 25.03.2026 entschied der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) über die Abgrenzung von beihilfefähigen Arzneimitteln zu nicht erstattungsfähigen Nahrungsergänzungsmitteln. Der amtliche Leitsatz lautet:

„§ 49 Abs. 2 BayBhV ist verfassungskonform dahingehend auszulegen, dass auch Umstände mit Blick auf das Benachteiligungsverbot aus Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG einen besonders begründeten Ausnahmefall darstellen können.“

Dem Urteil lag der folgende Sachverhalt zugrunde:

Die Beteiligten stritten über die Beihilfefähigkeit mehrerer Fertigpräparate, die sämtlich der berücksichtigungsfähigen Ehefrau des nach bayerischem Beihilferecht beihilfeberechtigten Klägers (Beihilfesatz 70 %) ärztlich verordnet wurden, jedoch in Deutschland nicht als Arzneimittel zugelassen und auch in den jeweiligen Herkunftsländern nicht als Arzneimittel in Verkehr sind.

Die Ehefrau des Klägers leidet an einer genetisch bedingten chronischen und schweren Multisystemerkrankung mit einer hochgradigen multiplen Chemikaliensensibilität sowie stark ausgeprägten Nahrungsmittelunverträglichkeiten und Allergien. Infolgedessen ist bei ihr die Verstoffwechselung von Arzneimitteln und anderen Fremdstoffen massiv und umfassend gestört. Der dadurch entstandene chronische Mangel an Vitaminen, Mineralstoffen und anderen lebensnotwendigen Substanzen kann nicht durch die Ernährung behoben werden. Arzneimittel sind in standardisierter Zusammensetzung größtenteils für die Ehefrau des Klägers unverträglich. Die Therapiemöglichkeiten bedürfen daher einer „Abstimmung auf die patientenindividuelle gesundheitliche Situation“, was insbesondere die Ermittlung einer individuellen Dosierung der eingesetzten Substanzen umfasst.

Den Antrag des Klägers, ihm 70 % der entstandenen Aufwendungen für die Präparate zu erstatten, lehnte der Beklagte ab. Die hiergegen erhobene Klage wies das zuständige Verwaltungsgericht ab, die Berufung des Klägers wies der BayVGH mit Urteil vom 20.12.2021 (Az. 14 B 19.1280) zurück. Die Voraussetzungen des § 18 Satz 1 Nr. 1 BayBhV lägen „in keiner denkbaren Variante vor, da die Fertigpräparate entweder schon keine Arzneimittel nach § 2 Abs. 1 AMG, sondern Nahrungsergänzungsmittel seien, oder sie seien als Arzneimittel jedenfalls nicht verkehrsfähig, da sie nicht apothekenpflichtig seien“. Ein Beihilfeanspruch ergäbe sich auch nicht aus der Härtefallregelung des § 49 Abs. 2 BayBhV, da ein angemessener Lebensunterhalt des Klägers angesichts seiner Versorgungsbezüge aus der Besoldungsgruppe A15 im Vergleich zu den monatlichen Aufwendungen für die Präparate zu verneinen sei.

Auf die dagegen erhobene Revision hat das Bundesverwaltungsgericht die Streitsache mit Urteil vom 03.08.2023 (Az. 5 C 4.22) an den BayVGH zurückverwiesen. Es sei zu Unrecht offengelassen worden, ob es sich bei den Fertigpräparaten um (Funktions-)Arzneimittel handele. Sollte eines der Präparate als Nahrungsergänzungsmittel einzustufen sein, sei nicht ausgeschlossen, dass ein Beihilfeanspruch gem. § 49 Abs. 2 BayBhV mit Hinblick auf die Vorgaben des Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG und der insoweit zu berücksichtigenden UN-Behindertenrechtskonvention in Betracht komme.

Der Kläger hielt die Beihilfefähigkeit für gegeben, da es sich bei den Präparaten nicht um Nahrungsergänzungsmittel, sondern um Arzneimittel handele, die zur Therapie seiner Ehefrau zwingend notwendig seien und für die es aufgrund der für sie unverträglichen Dosierungen, Zusatzstoffe und Chemikalien kein entsprechendes zugelassenes apothekenpflichtiges Arzneimittel gebe. Für die Behandlung ihrer Erkrankung existiere keine Standardbehandlung und es stünden keine schulmedizinischen Methoden oder Arzneimittel zur Verfügung. Die einzige Behandlungsvariante stellten orthomolekulare antioxidative und entzündungshemmende Wirkprinzipien dar. Die Ehefrau des Klägers sei aufgrund ihrer Erkrankung in sämtlichen Lebensbereichen stark an der Teilhabe am Leben eingeschränkt. Die Erfordernisse an die medizinisch lebensnotwendige Therapieversorgung der Ehefrau wichen damit schwerbehinderungsbedingt atypisch weit von dem gesetzlich vorgesehenen Normalfall ab.

Der Beklagte machte dagegen geltend, es handele sich vorliegend allesamt um Nahrungsergänzungsmittel, da bei der Bestimmung der jeweiligen Arzneimitteleigenschaft ausschließlich ein objektiv-genereller Maßstab anzulegen sei. Die Beihilfefähigkeit könne auch nicht im Rahmen der besonderen Härtefallregelung anerkannt werden.

In der mündlichen Verhandlung am 27.11.2025 waren die Beteiligten übereinstimmend der Auffassung, dass bei der Ehefrau des Klägers eine Behinderung i.S.d. Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG vorliegt.

Im Wesentlichen führte der Senat in der Sache aus:

„Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen, denn der Kläger hat keinen Anspruch gem. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO auf Erstattung der für die verfahrensgegenständlichen Präparate seiner Ehefrau angefallenen Kosten. Der Bescheid … ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten … Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erstattung der Aufwendungen für die geltend gemachten Präparate, weil sie gem. § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 i.V.m. § 18 Satz 1 Nr. 1 BayBhV von der Beihilfefähigkeit ausgeschlossen sind. Es handelt sich bei ihnen nicht um Arznei-, sondern um Nahrungsergänzungsmittel … Bei der vorzunehmenden Einordnung streitiger Produkte und der Abgrenzung insbesondere zu der Kategorie der Lebensmittel kommt es ausschließlich auf eine abstrakt-objektive Betrachtung der Wirkweise an. Die jeweilige konkret-individuelle Funktionsweise bei der Ehefrau des Klägers ist hingegen ohne Belang.“

Ein Anspruch auf die beantragte Beihilfe ergebe sich auch nicht aus der allgemeinen Härtefallregelung des § 49 Abs. 2 BayBhV: „Weder ist ein besonders begründeter Ausnahmefall unter Fürsorgegesichtspunkten gegeben … noch ergibt sich ein solcher unter Berücksichtigung des verfassungsrechtlichen Verbots der Benachteiligung von Menschen mit Behinderung gem. Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG und Beachtung der konventionsrechtlichen Vorgaben“ aus Art. 25 UN-Behindertenrechtskonvention.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 25.03.2026 – 24 B 23.2317

Beitrag entnommen aus Die Gemeindekasse Bayern 15/2026, Rn. 137.