Rechtsprechung Bayern

Anordnung zur Hundehaltung

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Der unten vermerkte Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (BayVGH) vom 5.5.2026 betrifft einmal mehr Anordnungen zur Haltung von auffällig gewordenen Hunden. Neben den Aussagen zu den gängigen Maßnahmen (hier Leinenpflicht) sind die Ausführungen des Gerichts zum generellen Ausschluss von Minderjährigen von der Führung auffällig gewordener Hunde von besonderer praktischer Bedeutung, nicht zuletzt, weil die Rechtsprechung dazu bislang uneinheitlich war.

Die Antragstellerin ist Halterin einer Hündin der Rasse Shepard Mix. Bei zwei Vorfällen am 30.10.2024 und am 7.12.2025 biss das Tier jeweils einen anderen Hund. Beim ersten Vorfall, der zu einer Verwarnung durch die Antragsgegnerin führte, war das Tier von einem der (damals) zwölfjährigen Kinder der Antragstellerin ausgeführt worden.

Mit Bescheid vom 10.2.2026 traf die Antragsgegnerin gestützt auf Art. 18 Abs. 2 LStVG verschiedene Anordnungen zur Hundehaltung. U.a. ordnete sie eine Leinenpflicht in bebauten Gebieten an und bestimmte, dass der Hund nur von volljährigen Personen ausgeführt werden dürfe, die physisch und psychisch die Gewähr dafür böten, die Hündin jederzeit zu beherrschen.

Den gegen diesen Bescheid gerichteten Eilantrag der Antragstellerin nach § 80 Abs. 5 VwGO hat das Verwaltungsgericht (VG) hinsichtlich dieser Anordnungen abgelehnt. Ihre Beschwerde hiergegen begründete die Antragstellerin im Wesentlichen damit, hinsichtlich der Leinenpflicht habe das VG nicht berücksichtigt, dass der letzte Beißvorfall am 7.12.2025 auf eine äußerst unglückliche Konstellation (Dunkelheit, starkes Regenwetter, Herausrutschen aus einem Lederhalsband, Reaktionen des anderen Hundes) zurückzuführen sei und der weitere Vorfall vom 30.10.2024 längere Zeit zurückliege und lediglich mit einer Verwarnung geahndet worden sei. Zudem müsse ein Leinenzwang so ausgestaltet sein, dass dem Bewegungsbedürfnis des Hundes Rechnung getragen werde.

Die Anforderungen an die Person des Hundeführers seien unverhältnismäßig, weil sie Minderjährige pauschal ausschlössen. Dies betreffe insbesondere ihre beiden 13-jährigen Kinder, die den Hund seit Jahren beanstandungsfrei ausführten. Die Kinder seien 1,70 Meter groß und auch sonst kräftig. Sie von der Führung des Hundes auszuschließen, stelle einen schwerwiegenden, nicht gerechtfertigten Eingriff in die allgemeine Handlungsfreiheit und die familiäre Lebensgestaltung dar. Als milderes Mittel wären Anforderungen an die den Hund führende Person ohne starre Altersgrenze, die Ermöglichung eines speziellen Trainings für die Kinder und den Hund oder eine räumliche Beschränkung auf stark frequentierte Bereiche in Frage gekommen.

Der BayVGH hat die Beschwerde zurückgewiesen und begründete dies im Wesentlichen wie folgt:

1. Allgemeine Voraussetzungen für Anordnungen zur Hundehaltung

Zunächst wiederholt der BayVGH in geraffter Form seine ständige Rechtsprechung zu den Voraussetzungen des Art. 18 Abs. 2 LStVG für sicherheitsrechtliche Anordnungen zur Hundehaltung und wendet sie auf den Fall der Hündin der Antragstellerin an:

„Eine solche Anordnung darf nach ständiger Rechtsprechung des Senats nur verfügt werden, wenn in dem zu betrachtenden Einzelfall eine konkrete Gefahr für die genannten Schutzgüter vorliegt. Nach der Rechtsprechung ist von einer solchen konkreten Gefahr auszugehen, wenn große Hunde auf öffentlichen Straßen und Wegen mit relevantem Publikumsverkehr frei herumlaufen, auch wenn es in der Vergangenheit noch nicht zu konkreten Beißvorfällen gekommen ist …

Ohne dass es dabei auf die Größe des Hundes ankommen würde, ist eine konkrete Gefahr zudem zu bejahen, wenn es bereits zu einem Beißvorfall oder sonstigen Schadensfall durch einen Hund gekommen ist und nicht dargelegt werden kann, dass eine Wiederholung auch ohne Erlass einer sicherheitsrechtlichen Anordnung auszuschließen ist … Dabei kann auch hundetypisches und artgerechtes Verhalten eines Hundes eine konkrete Gefahr für Passanten und andere Tiere verursachen … Dies gilt auch dann, wenn ein Schaden durch ein vermeintliches Fehlverhalten oder eine vermeintliche Fehlreaktion einer anderen Person entstanden ist … Zudem dürfen im Falle einer bereits realisierten Gefahr für die hochrangigen Rechtsgüter der Gesundheit oder des Eigentums Dritter keine zu hohen Anforderungen an die Wahrscheinlichkeit des Eintritts weiterer Schäden gestellt werden …

Gemessen daran geht von der Hündin der Antragstellerin eine konkrete Gefahr aus. Die Antragstellerin räumt selbst ein, dass es bereits zu zwei Beißvorfällen mit anderen Hunden am 30.10.2024 und am 7.12.2025 gekommen ist. Dass der erste der beiden Vorfälle eineinhalb Jahre zurückliegt und das jeweilige Verhalten der Hündin möglicherweise hundetypische Reaktionen auf das (Fehl-)Verhalten Dritter oder deren Hunde gewesen sein könnten, spielt nach dem oben Gesagten keine entscheidungserhebliche Rolle. Im Übrigen waren die sonstigen Umstände (Dunkelheit und starker Regen) keineswegs so ungewöhnlich, dass schon deswegen die Gefahr einer Wiederholung ausscheidet.“

[…]

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 5.5.2026 – 10 CS 26.760

Den vollständigen Beitrag lesen Sie in Die Fundstelle Bayern 15/2026, Rn. 150.