§ 17a GVG; § 40 VwGO; § 7 SodEG; § 51 SGG; § 43 AufenthG (Subvention; Rechtswegzuständigkeit; Verwaltungsgerichtsbarkeit; Sonderzuweisung; Sachzusammenhang; Erwachsenenbildung; Integrationskurse; Rechtswegzuständigkeit der Verwaltungsgerichte [bejaht]; Zuschüsse nach dem Sozialdienstleister-Einsatzgesetz; Anbieter von Integrationskursen nach § 43 AufenthG)
Amtliche Leitsätze:
1. In Streitigkeiten über Zuschüsse nach § 3, § 4 SodEG richtet sich die Rechtswegzuständigkeit gemäß § 7 Abs. 2 SodEG danach, welchem Rechtsweg eine Streitigkeit über das zugrunde liegende Rechtsverhältnis nach § 2 Satz 2 SodEG zugewiesen wäre.
2. Für einen Rechtsstreit betreffend die Gewährung von Zuschüssen nach § 3, § 4 SodEG zwischen einem Anbieter von Integrationskursen nach § 43 AufenthG i. V. m. § 18 ff. IntV und der Bundesrepublik Deutschland als Rechtsträger für das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ist der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten und nicht derjenige zu den Sozialgerichten gegeben.
BayVGH, Beschluss vom 13.05.2026, 13a C 26.714
Zum Sachverhalt:
Die Beschwerde richtet sich gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts über die Zulässigkeit des Rechtswegs zu den Verwaltungsgerichten.
Die Klägerin ist ein privater Bildungsträger, spezialisiert auf Erwachsenenbildung und tätig unter anderem im Bereich von Sprachkursen zur gesellschaftlichen und beruflichen Integration. Sie ist seit dem 1. Januar 2005 durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) für die Durchführung von Integrationskursen nach § 43 AufenthG i. V. m. der Integrationskursverordnung (IntV) zugelassen.
Nach § 2 Satz 1 des Gesetzes über den Einsatz der Einrichtungen und sozialen Dienste zur Bekämpfung der Coronavirus SARS-CoV-2 Krise in Verbindung mit einem Sicherstellungsauftrag (Sozialdienstleister-Einsatzgesetz – SodEG) vom 27. März 2020 (BGBl. I S. 575, 578), zuletzt geändert am 18. März 2022 (BGBl. I S. 47), wurde dem Bundesamt als Leistungsträger die Aufgabe zugewiesen, den Bestand der sozialen Dienstleister, die soziale Leistungen im Bereich des AufenthG erbringen, zu sichern (sog. Sicherstellungsauftrag; vgl. hierzu BayVGH, U.v. 20.02.2025 – 6 B 24.1719 – juris Rn. 16 f.).
Mit Anträgen vom 13. Dezember 2021 und 22. April 2022 beantragte die Klägerin beim Bundesamt Zuschussleistungen für Träger von Integrationskursen nach § 3 SodEG. Mit Bescheiden vom 4. Januar 2022 und 24. Mai 2022 bewilligte das Bundesamt daraufhin monatliche Zuschüsse in Höhe von 58 921,42 Euro ab dem 1. Dezember 2021 beziehungsweise 28 878,97 Euro ab dem 20. März 2022. Das Bundesamt hat die in der Folge ausbezahlten Zuschüsse mit dem streitgegenständlichen Bescheid vom 10. November 2025 gemäß § 4 SodEG in Höhe von 173 298,11 Euro teilweise zurückgefordert. Nach erfolgloser Durchführung eines Widerspruchsverfahrens begehrt die Klägerin mit ihrer dem Rechtsstreit zugrunde liegenden Klage die Aufhebung dieses Rückforderungsbescheids.
Zugleich mit der – entsprechend der Rechtsbehelfsbelehrung im Widerspruchsbescheid vom 21. Januar 2026 erfolgten – Klageerhebung zum Verwaltungsgericht Ansbach hat die Klägerin die Zulässigkeit des Verwaltungsrechtswegs angegriffen und geltend gemacht, es sei der Rechtsweg zu den Sozialgerichten gegeben. Sie hat die Verweisung an das Sozialgericht S, hilfsweise an das Sozialgericht N beantragt.
Mit dem angegriffenen Beschluss vom 30. März 2026 (AN 18 K 26.733) hat das Verwaltungsgericht die beantragte Verweisung abgelehnt und den Verwaltungsrechtsweg vorab für zulässig erklärt. Dagegen richtet sich die Beschwerde der Klägerin.
Beitrag entnommen aus Bayerische Verwaltungsblätter 15/2026, S. 528.

