Rechtsprechung Bayern

Aufenthaltserlaubnisse zu Erwerbszwecken

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Praxis von Ausländerbehörden, Aufenthaltserlaubnisse zu Erwerbszwecken standardmäßig mit „Erlischt zwei Wochen nach Beendigung der Beschäftigung“ (o.Ä.) zu versehen: Hiermit befasste sich der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) in seinem unten vermerkten Beschluss vom 16.6.2026.

Die meist ohne dokumentierte Ermessenerwägungen verfügte Nebenbestimmung soll offenbar allgemeinen Missbrauchsbefürchtungen vorbeugen und wird den Betroffenen in aller Regel zusammen mit der Aufenthaltserlaubnis ohne weitere Begründung oder Rechtsbehelfsbelehrung bekannt gegeben. Sie wird von den Arbeitsmigranten, wenn diese sie angesichts ihrer regelmäßig noch (sehr) eingeschränkten Sprachkenntnisse überhaupt verstehen, regelmäßig nicht als problematisch angesehen und deshalb praktisch nie mit Rechtsmitteln angegriffen. In der Folge ist die Nebenbestimmung zunächst wirksam und erwächst spätestens nach einem Jahr sogar in Bestandskraft.

Die Folgen dieser auf den ersten Blick unscheinbaren Regelung können für die Betroffenen gravierend sein. Verliert ein Betroffener seinen Arbeitsplatz – und sei es wie im Falle des Antragstellers im vorliegenden Verfahren fristlos und ohne eigenes Verschulden – erlischt, die Aufenthaltserlaubnis ohne weiteres Zutun der Ausländerbehörde innerhalb von zwei Wochen und der Betroffene muss in dieser Frist ausreisen, selbst wenn ein durch eigene Beitragszahlung erworbener Anspruch auf Arbeitslosengeld besteht und mit der Ausreise erlischt. Versäumt der Betroffene dies (und stellt er auch innerhalb der Frist keinen Antrag auf Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis), verwirklicht er ab dem 15. Tag nach Beschäftigungsende den Straftatbestand des unerlaubten Aufenthalts und damit einen Ausweisungsgrund. Selbst wenn er dann noch einen (neuen) Arbeitsplatz findet, stehen (jedenfalls nach Auffassung mancher Ausländerbehörde) der Ausweisungsgrund des illegalen Aufenthalts und die grundsätzliche Notwendigkeit eines neuen Visumverfahrens der Erteilung einer neuen Aufenthaltserlaubnis entgegen.

Ein Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis innerhalb der zweiwöchigen Frist könnte zwar möglicherweise die weitere Legalität des Aufenthalts vorläufig sichern, was man regelmäßig aber nur weiß, wenn man profunde Kenntnisse obergerichtlicher Rechtsprechung zum Aufenthaltsrecht hat. Zudem ist es nicht gerade naheliegend, einen Antrag auf Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis zu Erwerbszwecken ohne (neuen) Arbeitsplatz zu stellen. Dass ein Arbeitsmigrant sich also in der ohnehin belastenden Situation des Verlustes von Arbeitsplatz, Einkommen und Aufenthaltszweck ausländerrechtlich nicht optimal verhält und sich typischerweise erst an die Ausländerbehörde wendet, wenn er einen neuen Arbeitsplatz hat, aber die zweiwöchige Frist abgelaufen ist, kann niemanden verwundern.

Diese Praxis und ihre harten Folgen waren in der Rechtsprechung immer wieder Gegenstand von Entscheidungen, wobei sich für die Betroffenen praktisch immer die eingetretene Bestandskraft der Nebenbestimmung als nicht zu überwindende Hürde erwies.

Im vorliegenden Verfahren arbeitete der Antragsteller seit 2021 in Deutschland und lebte hier auch mit seiner Frau und einem Kind. Er erhielt dazu fortlaufend, zuletzt am 9.5.2025, eine (jeweils) für ein Jahr gültige Aufenthaltserlaubnis mit der Nebenbestimmung, dass die Aufenthaltserlaubnis zwei Wochen nach Beendigung der Beschäftigung erlösche. Ende November 2025 wurde ihm von seinem Arbeitgeber aus finanziellen Gründen fristlos gekündigt. Sein Eilantrag, mit dem er seinen Verbleib im Bundesgebiet bis zum Abschluss des Verfahrens über seinen im Februar 2026 gestellten Antrag auf erneute Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zu Erwerbszwecken sichern wollte, blieb sowohl vor dem Verwaltungsgericht (VG) als auch vor dem BayVGH erfolglos, weil der Antragsteller nicht darlegen konnte, eine Arbeitsstelle (bei seinem früheren Arbeitgeber) wieder antreten zu können.

1. Grundsätzliche Zulässigkeit der Nebenbestimmung

Zunächst verweist der Senat auf die ständige Rechtsprechung der Obergerichte zur Nebenbestimmung zu einer Aufenthaltserlaubnis „Erlischt zwei Wochen nach Beendigung der Beschäftigung“ nach § 12 Abs. 2 Satz 1 AufenthG und auf die Bestandskraft im vorliegenden Verfahren:

„Das Erstgericht ist – von der Beschwerde nicht beanstandet – implizit von der Wirksamkeit der Nebenbestimmung ausgegangen. Mittlerweile ist die Nebenbestimmung auch in Bestandskraft erwachsen, nachdem der Antragsteller sie nicht innerhalb der Jahresfrist des § 58 Abs. 2 VwGO mit Rechtsmitteln angegriffen hat. Der Senat hat in seiner bisherigen Rechtsprechung angenommen, dass die Nebenbestimmung ,Erlischt mit Beendigung der Tätigkeit‘ zu einer zum Zwecke der Ausübung einer bestimmten Tätigkeit erteilten Aufenthaltserlaubnis grundsätzlich zulässig und hinreichend bestimmt ist … Dass Aufenthaltserlaubnisse grundsätzlich auflösend bedingt werden dürfen, entspricht auch der herrschenden Auffassung in der Rechtsprechung … Das Beschwerdevorbringen, das auf diese Fragen nicht eingeht, bietet keinen Anlass zur Auseinandersetzung mit dieser Rechtsprechung oder zur Vertiefung der Frage, ob und unter welchen Bedingungen eine solche Nebenbestimmung aufgrund eines besonders schwerwiegenden Fehlers nichtig im Sinne Art. 44 Abs. 1 BayVwVfG sein könnte … .“

2. Eintritt der auflösenden Bedingung

„Mit der fristlosen Kündigung des Antragstellers zum 24.11.2025 ist die auflösende Bedingung eingetreten … Für den Eintritt der auflösenden Bedingung kommt es nach dem insofern klaren Wortlaut der Nebenbestimmung auf ein Verschulden des Antragstellers nicht an. Dass der Antragsteller und sein damaliger Arbeitgeber nunmehr planen, das Arbeitsverhältnis ungeachtet der Kündigung fortzusetzen, ist dabei nicht entscheidungserheblich. Das VG hat – entgegen dem Vorbringen in der Beschwerdebegründung – zu Recht angenommen, dass insofern allenfalls ein neues Arbeitsverhältnis begründet werden sollte, welches die Beendigung der ursprünglichen Tätigkeit und damit das Erlöschen der Aufenthaltserlaubnis unberührt lässt … Durch den Abschluss eines neuen Arbeitsvertrages mit dem bisherigen Arbeitgeber lebt die Aufenthaltserlaubnis nicht wieder auf.“

3. Keine Verfahrensduldung gemäß § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG i.V.m. Art. 19 Abs. 4 GG ohne Glaubhaftmachung eines neuen Arbeitsvertrags

„Der Antragsteller hat im gerichtlichen Eilverfahren auch nicht glaubhaft gemacht, dass er einen durch Verpflichtung des Antragsgegners zur Erteilung einer Verfahrensduldung sicherbaren Anspruch auf die Erteilung bzw. Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis … hat. Eine – lediglich ausnahmsweise mögliche … – Verfahrensduldung gemäß § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG i.V.m. Art. 19 Abs. 4 GG setzt voraus, dass die Aussetzung der Abschiebung geboten ist, weil zweifelsfrei ein (Rechts-)Anspruch auf Erteilung des Aufenthaltstitels besteht beziehungsweise – wenn der Ausländerbehörde in Bezug auf die Titelerteilung Ermessen eröffnet ist – keine tragfähigen Ermessensgesichtspunkte ersichtlich sind, die eine Ablehnung rechtfertigen könnten …

Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht glaubhaft gemacht … Allerdings trifft die Auffassung des VG, dass die Erteilung einer erneuten Aufenthaltserlaubnis nach § 19c Abs. 1 AufenthG i.V.m. § 26 Abs. 2 BeschV schon aufgrund des Wortes ,erstmalig‘ in § 26 Abs. 2 BeschV zwingend eines neuen Visumverfahrens bedürfe, nicht zu … Auch in diesen Fällen bleibt es bei den allgemeinen Regelungen über die grundsätzliche Notwendigkeit eines Visumverfahrens (§ 5 Abs. 2 AufenthG) und entsprechende Ausnahmen (insb. § 39 Abs. 1 AufenthV), die auch die Möglichkeit vorsehen, im Ermessenswege von einem (erneuten) Visumverfahren abzusehen (§ 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG), wobei insbesondere die Privilegierung des § 26 Abs. 2 AufenthV für nichterstmalige Beschäftigungen zu berücksichtigen ist.

Der Antragsteller hat bislang allerdings nicht glaubhaft gemacht, dass das Arbeitsverhältnis mit seinem früheren Arbeitgeber fortgesetzt werden kann.

Nach dem Vortrag des Antragstellers erfolgte die Kündigung, weil der Arbeitgeber insolvent gewesen sei. Unmittelbar nach der Kündigung habe der Arbeitgeber einen Insolvenzantrag gestellt. Vor diesem Hintergrund bestehen erhebliche Zweifel daran, dass der Arbeitsvertrag relativ kurze Zeit später ohne Zustimmung des (vorläufigen) Insolvenzverwalters oder Sachwalters wirksam (erneut) geschlossen werden konnte … Dass die anderen Arbeitgeber, die der Antragsteller während des Verwaltungsverfahrens angeführt hat, aktuell noch bereit wären, ihn in zustimmungsfähiger Weise zu beschäftigen, ist mit der Beschwerde nicht vorgetragen. Dies bedarf gegebenenfalls näherer Darlegungen des Antragstellers im weiteren Verwaltungsverfahren.“

[…]

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 16.6.2026 – 10 CS 26.960

Den vollständigen Beitrag lesen Sie in Die Fundstelle Bayern 16/2026, Rn. 155.