Art. 4, 12a GG; §§ 2, 3, 7, 13 KDVG (Antrag auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer; Erfordernis der Musterung; keine Verfassungswidrigkeit der Vorschriften des KDVG)
Amtlicher Leitsatz:
Die das Erfordernis einer dem Anerkennungsverfahren vorgeschalteten Musterung betreffenden Vorschriften des § 2 Abs. 6 Satz 2, § 3 Abs. 1 sowie § 7 Abs. 1 Nr. 1 KDVG sind mit Art. 4 Abs. 3 GG vereinbar.
VG Augsburg, Urteil vom 19.03.2026, Au 2 K 25.3087
Zum Sachverhalt:
Der am 4. Oktober 2004 geborene Kläger begehrt die Verpflichtung der Beklagten zur Entscheidung über seinen Antrag auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer ohne vorherige ärztliche Untersuchung (Musterung).
Mit Schreiben vom 6. Juli 2025 erklärte der Kläger gegenüber der Beklagten, er verweigere in Ausübung seines Grundrechts aus Art. 4 Abs. 3 GG aus Gewissensgründen dauerhaft den Kriegsdienst mit der Waffe, beantragte einen diesbezüglichen schriftlichen Bescheid und wies darauf hin, jede Beteiligung an vorbereitenden Maßnahmen, die mittelbar oder unmittelbar dem Ziel eines Wehr- oder Kriegsdiensts dienten – insbesondere die Untersuchung zur Feststellung der Tauglichkeit (Musterung) – zu verweigern. Solche Maßnahmen seien in seinem Fall nicht erforderlich, da sein Gewissen jeden Dienst mit der Waffe kategorisch ausschließe. Eine körperliche oder psychologische Tauglichkeitsprüfung sei daher unverhältnismäßig und grundrechtswidrig. Die Erklärung gelte unbefristet und sei nicht an den aktuellen Status der Wehrpflicht gebunden. In der Folge begründete er seinen Antrag, den Kriegsdienst mit der Waffe verweigern zu dürfen. Zugleich übersandte er einen Lebenslauf und am 25. Juli 2025 eine Kopie unter anderem seines Personalausweises und der Geburtsurkunde.
Das Karrierecenter der Bundeswehr München teilte dem Kläger mit Schreiben vom 28. Juli 2025 mit, dass für die weitere Bearbeitung des Antrags eine medizinische Wehrtauglichkeit dem Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben nachzuweisen sei (§ 2 Abs. 6 KDVG). Ohne eine solche zwingend erforderliche Untersuchung könne der Antrag auf Kriegsdienstverweigerung beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben nicht weiterbearbeitet werden. Der Kläger werde um Terminvereinbarung gebeten.
Nachdem der Kläger mitgeteilt hat, den Termin der ärztlichen Untersuchung nicht wahrzunehmen, wies das Karrierecenter der Bundeswehr München den Kläger mit Schreiben vom 11. August 2025 unter anderem darauf hin, dass Art. 4 Abs. 3 GG die Feststellung der Wehrfähigkeit unberührt lasse. Nach § 9 WPflG sei nur derjenige, der wehrfähig sei, berechtigt, einen Antrag auf Kriegsdienstverweigerung zu stellen. Sofern eine Weiterleitung des Antrags an das Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben ohne ärztliche Untersuchung gewünscht sei, werde um schriftliche Mitteilung binnen sieben Tagen gebeten.
Nach Abgabe des Antrags an das Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben lehnte dieses mit Bescheid vom 2. September 2025 den Antrag des Klägers als unzulässig ab.
Dagegen legte der Kläger mit beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben am 11. September 2025 eingegangenem Schreiben vom 4. September 2025 Widerspruch unter Berufung auf Art. 4 Abs. 3 GG ein.
Das Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben wies mit Widerspruchsbescheid vom 16. Oktober 2025 den Widerspruch als unzulässig zurück.
Hiergeben erhob der Kläger am 6. November 2025 Klage.
Beitrag entnommen aus Bayerische Verwaltungsblätter 15/2026, S. 532.

