Nach § 18 Abs. 3 Satz 4 SGB VIII soll bei der Ausführung gerichtlicher Umgangsregelungen durch das Jugendamt vermittelt und in geeigneten Fällen Hilfestellung geleistet werden. Mit der Reichweite dieses Anspruchs der Eltern gegen das Jugendamt und der gerichtlichen Durchsetzungsmöglichkeiten dieses Anspruchs hatte sich der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) im unten vermerkten Beschluss vom 2.3.2026 zu befassen.
Folgender Sachverhalt lag zugrunde:
Die Antragsteller sind die Eltern von 2011 und 2012 geborenen Kindern, die 2025 vom Stadtjugendamt der Antragsgegnerin in Obhut genommen wurden. In der Folge entzog das Familiengericht den Antragstellern vorläufig das Sorgerecht in Gestalt des Aufenthaltsbestimmungsrechts, des Rechts zur Regelung der Gesundheitsfürsorge, des Rechts zur Antragstellung nach den Sozialgesetzbüchern und des Rechts zur Regelung der schulischen Angelegenheiten. Insoweit wurde das Stadtjugendamt der Antragsgegnerin vorläufig zum Ergänzungspfleger bestellt.
In der Folgezeit fanden begleitete Umgangskontakte zwischen den Eltern und den Kindern unter Beteiligung von Mitarbeitern eines Jugendhilfezentrums statt. Mit weiterem familiengerichtlichem Beschluss wurde ein 14-tägiges Umgangsrecht zu bestimmten Zeiten in den Räumlichkeiten des Jugendhilfezentrums unter Beisein einer Mitarbeiterin des Jungendhilfezentrums geregelt. Die Jugendhilfeeinrichtung teilte den Beteiligten in der Folge mit, dass mangels personeller Kapazitäten die begleiteten Umgänge nicht im geforderten Umfang in der Einrichtung selbst durchgeführt werden könnten. Sie stellte aber die Durchführung im Rahmen des ambulanten Jugendhilfedienstes in Aussicht, wofür ihr das Jugendamt eine Kostenzusage erteilte.
Daraufhin beantragten die Antragsteller beim Verwaltungsgericht (VG), die Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die vom Familiengericht verbindlich geregelten Umgangstermine „unverzüglich organisatorisch sicherzustellen“, insbesondere die „Bereitstellung“ der Minderjährigen zu den festgelegten Terminen im Jugendhilfezentrum zu gewährleisten.
Das VG lehnte den Antrag als unzulässig und unbegründet ab. Ihnen fehle bereits das Rechtsschutzbedürfnis, da die Vollstreckung des familiengerichtlichen Beschlusses für die Antragsteller eine wirksamere Möglichkeit darstelle, ihr Rechtsschutzziel zu erreichen. § 18 SGB VIII trage als Anspruchsgrundlage auch die geforderte organisatorische Sicherstellung der vom Familiengericht geregelten Umgangstermine nicht.
Die hiergegen eingelegte Beschwerde war erfolglos. Dem Beschluss des BayVGH können wir Folgendes entnehmen:
1. Kein Vorrang familiengerichtlichen Eilrechtsschutzes
„Entgegen der Auffassung des VG fehlt den Antragstellern im vorliegenden Fall für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis. Nach § 1684 BGB kommt dem Familiengericht die Möglichkeit zu, den Umgang zwischen Kindern und ihren Eltern – auch im Wege des Erlasses einer einstweiligen Anordnung – zu regeln. Insbesondere kann das Familiengericht nach § 1684 Abs. 3 Satz 1 BGB über den Umfang des Umgangsrechts entscheiden und seine Ausübung, auch gegenüber Dritten, näher ausgestalten.
Weiter kann das Familiengericht nach § 1684 Abs. 4 Satz 1 BGB das Umgangsrecht einschränken oder ausschließen, soweit dies zum Wohle des Kindes erforderlich ist. Schließlich besteht nach § 1684 Abs. 4 Satz 3 BGB die Möglichkeit, anzuordnen, dass der Umgang nur stattfinden darf, wenn ein mitwirkungsbereiter Dritter anwesend ist (sog. begleiteter Umgang). Dritter kann nach § 1684 Abs. 4 Satz 4 BGB auch ein Träger der Jugendhilfe oder ein Verein sein, dem seinerseits die Befugnis zukommt, zu bestimmen, welche Einzelperson die Mitwirkung am Umgang wahrnimmt.
Ein den begleiteten Umgang mit einem Kind regelnder familiengerichtlicher Beschluss ist nach den §§ 86 ff. FamFG vollstreckbar. Insbesondere besteht nach § 89 Abs. 1 Satz 1 FamFG die Möglichkeit, bei der Zuwiderhandlung gegen einen Vollstreckungstitel zur Regelung des Umgangs gegenüber dem insoweit Verpflichteten ein Ordnungsgeld zu verhängen bzw. Ordnungshaft anzuordnen.
Dies setzt aufseiten des Verpflichteten jedoch zwingend ein Verschulden voraus … Auf dieser Rechtsgrundlage können auch gegenüber einem Jugendamt dann Ordnungsmittel, insb. ein Ordnungsgeld, festgesetzt werden, wenn es als Amtsvormund des Minderjährigen agiert. Demgegenüber scheidet die Verhängung eines Ordnungsmittels gegenüber dem Jugendamt als sog. umgangsbegleitende Institution im Sinne von § 1684 Abs. 4 Sätze 3, 4 in Verbindung mit § 18 Abs. 3 Satz 4 SGB VIII aus, wenn es die Begleitung des Umgangs – beispielsweise im Kontext der Corona-Pandemie – aussetzt (so BGH, B.v. 9.6.2021 – XII ZB 513/20 – BeckRS 2021, 24479 Rn. 15 ff.).
Angesichts dieses Regelungskontextes der familiengerichtlichen Anordnung und Vollstreckung eines begleiteten Umgangs ist das VG zu Unrecht von einer ,einfacheren‘ Möglichkeit der Antragsteller zur Erreichung ihres Rechtsschutzziels durch das Bewirken von Vollstreckungsmaßnahmen aus dem Beschluss vom 17.10.2025 gegenüber dem Jugendamt der Antragsgegnerin ausgegangen. Denn eine derartige Vollstreckungsmöglichkeit besteht bereits deshalb nicht, weil das Stadtjugendamt F. nicht Verpflichteter des familiengerichtlichen Umgangsbeschlusses ist. Denn die Umgangsbegleitung wird nach dem Tenor des Beschlusses nicht dem Jugendamt, sondern vielmehr einem Mitarbeiter des Trägers der Jugendhilfeeinrichtung S., in der sich L. gegenwärtig aufhält, im Einklang mit § 1684 Abs. 4 Satz 4 BGB übertragen. Demgemäß kann nach § 89 Abs. 1 Satz 1 FamFG allenfalls gegenüber dem Träger der Jugendhilfeeinrichtung zur Vollstreckung der Umgangsregelung ein Ordnungsgeld verhängt werden, soweit die Nichtdurchführung des Umgangstermins auf seinem Verschulden beruht.
Selbst wenn man das Stadtjugendamt F. als ,Verpflichteten‘ der Umgangsregelung des Beschlusses vom 17.10.2025 sähe, käme nach der oben zitierten BGH-Rechtsprechung die Verhängung eines Ordnungsgeldes nicht in Betracht, da das Jugendamt insoweit als ,umgangsbegleitende Institution‘, nicht hingegen als Amtsvormund in Anspruch genommen würde. Der BGH verweist in diesem Zusammenhang ausdrücklich auf die Möglichkeit der Inanspruchnahme verwaltungsgerichtlichen (Eil-)Rechtsschutzes zur Durchsetzung des subjektiven Rechts gegen den staatlichen Jugendhilfeträger auf Beratung und Unterstützung bzw. Hilfestellung bei der Ausübung des Umgangsrechts (BGH, a.a.O., Rn. 18) … .“
2. Hilfestellung durch das Jugendamt bei der Ausführung gerichtlicher Umgangsregelungen ist gerichtlich durchsetzbar
„Den Antragstellern steht entgegen der Auffassung des VG mit Blick auf die Regelung des § 18 Abs. 3 Satz 3, 4 SGB VIII auch die erforderliche Antragsbefugnis zu. § 18 Abs. 3 Sätze 3 und 4 SGB VIII gewährleisten u.a. Eltern bei der Ausführung gerichtlicher Umgangsregelungen im Rahmen einer Soll-Vorschrift einen Anspruch auf Vermittlung und in geeigneten Fällen Hilfestellung durch den öffentlichen Jugendhilfeträger. Dieser Anspruch ist nach einhelliger Auffassung im Wege verwaltungsgerichtlichen Eilrechtsschutzes durchsetzbar. Mithin liegt die Antragsbefugnis für die beanspruchte einstweilige Anordnung offensichtlich vor. Ob sich hingegen die von den Antragstellern konkret angestrebte Anordnung aus § 18 Abs. 3 Sätze 3 und 4 SGB VIII ableiten lässt, ist eine Frage der inhaltlichen Reichweite dieser Anspruchsnorm und daher im Zuge der Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs zu prüfen.“
[…]Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 2.3.2026 – 12 CE 25.2335
Den vollständigen Beitrag lesen Sie in Die Fundstelle Bayern 16/2026, Rn. 158.

