In dem unten vermerkten rechtskräftigen Urteil vom 20.05.2026 hat sich der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) in einer besonderen Fallkonstellation mit einigen grundlegenden Fragen des Erschließungsbeitragsrechts befasst.
Im vorliegenden Fall hatte die beklagte Gemeinde die schon länger angelegte Straße ,Am R.‘ um eine etwa 380 m lange Stichstraße (,Am R. I‘) verlängert, um ein neu ausgewiesenes Gewerbegebiet zu erschließen. Das nördlich an die Straße grenzende Grundstück umfasst knapp 22 Hektar, wovon eine Teilfläche von 24.719 qm im Bebauungsplan Gewerbegebiet, eine Teilfläche von 68.493 qm in einem weiteren Bebauungsplan Sondergebiet Photovoltaik und die Restfläche im Außenbereich liegen. Die Gemeinde zog die Grundstückseigentümerin nach Art. 5a KAG i.V.m. §§ 127 ff. BauGB und ihrer Erschließungsbeitragssatzung (EBS) zu einem Erschließungsbeitrag für die beiden beplanten Teilflächen in Höhe von 478.127,66 € heran. Bei der Aufwandsverteilung setzte sie bei beiden Teilflächen einheitlich einen Nutzungsfaktor von 1,0 an.
Das Verwaltungsgericht (VG) hat der Klage der Grundstückseigentümerin stattgegeben. Zur Begründung hat es angenommen, die Erschließungsanlage ,Am R. I‘ sei nicht endgültig hergestellt. Denn sie schließe nicht an eine dem öffentlichen Verkehr gewidmete Straße an, wie § 9 Abs. 1 Nr. 3 EBS verlange. Ein Teilstück der früher hergestellten Straße ,Am R.‘ sei nicht gewidmet worden. Die Gemeinde hat die Widmung nachgeholt und Rechtsmittel eingelegt.
Der BayVGH hat die Berufung der Gemeinde gleichwohl aus anderen Gründen zurückgewiesen. Seinem Urteil hat das Gericht folgenden amtlichen Leitsatz beigefügt:
„Durch eine Anbaustraße können auch Grundstücke erschlossen und erschließungsbeitragspflichtig werden, die in einem Bebauungsplan als Sondergebiet Photovoltaik ausgewiesen sind. Solche Grundstücke haben aber im Vergleich zu anderen erschlossenen, gewerblich oder baulich nutzbaren Grundstücken einen deutlich geringeren Erschließungsvorteil, weshalb es für eine vorteilsgerechte Verteilung des Erschließungsaufwands einer besonderen satzungsrechtlichen Privilegierung für Photovoltaik-Grundstücke bedarf.“
Der Entscheidung des BayVGH entnehmen wir:
1. Widmung der anschließenden Straße als Herstellungsmerkmal?
Zum tragenden Argument des VG äußert sich der BayVGH skeptisch, aber nicht abschließend:
„Das VG hat angenommen, die – technisch unstreitig fertiggestellte – Anbaustraße sei noch nicht endgültig hergestellt im Sinn von § 133 Abs. 2 Satz 1 Alt. 1 BauGB, weil noch nicht sämtliche in der Erschließungsbeitragssatzung nach § 132 Nr. 4 BauGB geregelten Herstellungsmerkmale erfüllt seien. § 9 Abs. 1 Nr. 3 EBS … verlange zur endgültigen Herstellung den ,Anschluss an eine dem öffentlichen Verkehr gewidmete Straße‘. Daran fehle es, weil das zweite Teilstück der bereits vorhandenen Straße ,Am R.‘ über die die abzurechnende Straße ihre einzige Verbindung in das öffentliche Straßennetz erhalte, nicht wirksam gewidmet sei. Diese Erwägung dürfte der Beitragserhebung nicht, jedenfalls nicht mehr, entgegenstehen.
Zum einen ist bereits fraglich, ob die vom VG herangezogene Satzungsbestimmung wirksam ist oder den Rahmen der Satzungsermächtigung aus § 132 Nr. 4 BauGB überschreitet. Denn mit ihr wird nicht ein bestimmtes tatsächliches oder rechtliches Merkmal für die Erschließungsanlage selbst als Voraussetzung für die endgültige Herstellung festgelegt, sondern für ihren Anschluss an das öffentliche Verkehrsnetz. Das aber dürfte nicht die Endgültigkeit der Herstellung als Erschließungsanlage betreffen, sondern – jenseits der Ermächtigung aus § 132 Nr. 4 BauGB – die allgemeine Funktionsfähigkeit einer Erschließungsanlage als zum Anbau bestimmte Straße. Insoweit könnte bereits die faktische Öffentlichkeit der Anbindung an das Verkehrsnetz genügen.
Jedenfalls aber wäre zum anderen ein solches Herstellungsmerkmal inzwischen erfüllt, weil die Beklagte die Widmung des gesamten, aus mehreren selbstständigen Erschließungsanlagen bestehenden Straßenzugs ,Am R.‘ und damit auch der vom Verwaltungsgericht bemängelten Anschlussstrecke nachgeholt hat (zur möglichen ,Heilung‘ verfrüht ergangener Beitragsbescheide etwa BayVGH, Beschl. v. 27.11.2014 – 6 ZB 12.2446 – juris Rn. 6). Dass die Klägerin als Straßenanliegerin gegen die Widmung Klage erhoben und diese möglicherweise aufschiebende Wirkung hat (§ 80 Abs. 1 VwGO), ist erschließungsbeitragsrechtlich grundsätzlich unerheblich. Denn die Straße wird bereits mit der öffentlich bekannt zu gebenden (Art. 41 Abs. 3 Satz 2 BayVwVfG) Widmung öffentlich, nicht erst mit deren Bestandskraft. Etwas anderes gilt nur im Fall der Nichtigkeit (Art. 44 BayVwVfG); ein solcher liegt hier jedoch überaus fern.
Auf die Frage nach der straßenrechtlichen Widmung kommt es allerdings nicht entscheidungserheblich an, weil es an der erforderlichen satzungsmäßigen Verteilungsregelung fehlt … und deshalb ein Entstehen der sachlichen Beitragspflichten unabhängig von der straßenrechtlichen Beurteilung der Anschlussstrecke ausgeschlossen ist.“
2. Beitragspflichtigkeit der Grundstücksteilflächen dem Grunde nach
Der BayVGH stellt sodann fest, dass das Grundstück der Klägerin mit den beiden überplanten Teilflächen Gewerbegebiet und Sondergebiet Photovoltaik durch die Erschließungsanlage ,Am R. I‘ erschlossen im Sinn von § 131 Abs. 1 BauGB wird. In diesem Umfang ist es – so der BayVGH – bei der Verteilung des umlagefähigen Erschließungsaufwands zu berücksichtigen und dem Grunde nach beitragspflichtig (§ 133 Abs. 1 Satz 1 BauGB). Im Einzelnen führt der BayVGH dazu aus:
a) Gewerbegebiet
„Für die im Gewerbegebiet gelegene, 24.719 qm große Teilfläche, die im Rahmen der bauplanerischen Festsetzungen gewerblich und baulich (mit Gebäuden bis zu einer Höhe von 12 m) nutzbar ist, steht das Erschlossen sein durch die Verkehrsanlage ,Am R. I‘ außer Frage. Diese Anlage vermittelt dem unmittelbar angrenzenden Grundstück(steil) entsprechend ihrer gesetzlichen Funktion nach § 127 Abs. 2 Nr. 1 BauGB (,zum Anbau bestimmt‘) die verkehrsmäßige Erschließung, die das Bauplanungsrecht als gesicherte Erschließung für seine bestimmungsgemäße Nutzung als Gewerbefläche verlangt.“
b) Sondergebiet Photovoltaik
„Ebenso zählt aber auch die im Sondergebiet Photovoltaik (vgl. § 11 Abs. 2 Satz 1, 2 BauNVO) gelegene, 68.493 qm große, ebenfalls unmittelbar an die Verkehrsanlage angrenzende Teilfläche zum erschlossenen ,Bauland‘. Diese Teilfläche ist nach den Festsetzungen des Bebauungsplans Sondergebiet Photovoltaik für den Betrieb einer Photovoltaikanlage und baulich mit Solarmodulen (bis zu einer Höhe von 3,5 m) sowie mit allen für den Betrieb erforderlichen Gebäuden (bis zu einer Höhe von 5 m) nutzbar. Diese gewerbliche Nutzbarkeit oder mit einer solchen jedenfalls vergleichbaren Nutzbarkeit ist bei der Erschließung durch eine Anbaustraße – noch – beachtlich. Denn der Betrieb solcher Photovoltaikanlagen, die ebenerdig auf freier Fläche aufgestellt sind (Solarpark), löst typischerweise Ziel- und Quellverkehr aus, der zwar im Vergleich zu ,normaler‘ baulicher oder gewerblicher Nutzung eher geringer ist, aber jedenfalls nicht unerheblich. Solche Anlagen bedürfen zwar nicht täglicher, aber doch regelmäßiger Kontrolle, Wartung oder Grundstückspflege, weshalb sie auf die Inanspruchnahmemöglichkeit der Anbaustraße in ähnlicher Weise angewiesen sind wie baulich oder gewerblich genutzte Grundstücke (vgl. etwa BVerwG, Urt. v. 14.02.1986 – 8 C 115.84 – juris Rn. 17 zu Kleingartengrundstücken im beplanten Bereich).
Die Teilfläche Photovoltaik wird insgesamt durch die Erschließungsanlage ,Am R. I‘ erschlossen, auch wenn sie teilweise an den früher hergestellten Teil der Straße ,Am R.‘ grenzt und bereits durch diesen verkehrsmäßig erschlossen wird. Bei der alten Straße und der neuen Verlängerungsstrecke handelt es sich um jeweils selbstständige Erschließungsanlagen. Erschließungsbeiträge werden nicht etwa für die erstmalige Erschließung eines Grundstücks, sondern allein für die erstmalige Herstellung einer Erschließungsanlage erhoben (vgl. etwa BayVGH, Beschl. v. 03.02.2020 – 6 ZB 19.2115 – juris Rn. 7; Beschl. v. 28.10.2024 – 6 ZB 24.1040 – juris Rn. 8). Deshalb kommt es bei einem sowohl durch eine alte als auch durch die neue Anlage erschlossenen Grundstück nicht zu einer rechnerischen Aufspaltung; ein solches Grundstück wird vielmehr insgesamt auch zu neu hinzukommenden Anlagen beitragspflichtig, gegebenenfalls mit einem Mehrfacherschließungsabschlag (vgl. BayVGH, Beschl. v. 20.10.2022 – 6 CS 22.1804 – juris Rn. 29 f.; Beschl. v. 26.04.2006 – 6 ZB 04.201 – juris Rn. 12). Dass der Grundstückseigentümer eine hinzukommende Erschließungsanlage häufig als überflüssigen Nachteil empfindet, bleibt erschließungsbeitragsrechtlich außer Betracht (BayVGH, Beschl. v. 28.10.2024 – 6 ZB 24.1040 – juris Rn. 8).“
[…]Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 20.05.2026 – 4 B 25.1677
Den vollständigen Beitrag lesen Sie in Die Gemeindekasse Bayern 18/2026, Rn. 159.

