Rechtsprechung Bayern

Einbürgerung

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§ 10, 34, 37 StAG; § 86 VwGO; § 24 VwVfG; § 10 IntTestV; § 17 IntV

Einbürgerung; ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache; Indizwirkung eines B1-Sprachzertifikats; eigenständige Überprüfung der Deutschkenntnisse durch das Verwaltungsgericht

Nichtamtliche Leitsätze:

1. Das Zertifikat einer zertifizierten Sprachschule über das erfolgreiche Bestehen der Sprachprüfung der Stufe B1 hat eine gewichtige Indizwirkung für das Vorliegen ausreichender Kenntnisse der deutschen Sprache im Sinn des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 StAG. Es führt aber nicht den Vollbeweis für entsprechende Sprachkenntnisse. Die Vorlage eines Zertifikats zum Nachweis von ausreichenden Sprachkenntnissen genügt etwa dann nicht, wenn im konkreten Einzelfall erhebliche Zweifel an den dem Einbürgerungsbewerber bescheinigten Sprachkenntnissen bestehen oder tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass nach Zertifikatsausstellung ein entscheidungserheblicher Sprachverlust eingetreten sein könnte.

2. Ein (Verwaltungs-)Gericht kann aufgrund eigener Sachkunde entscheiden, ob ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache im Sinn des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 StAG vorliegen.

BayVGH, Beschluss vom 20.03.2026, 5 ZB 23.2060

Zum Sachverhalt:

Der Kläger begehrt die Verpflichtung der Beklagten, ihn in den deutschen Staatsverband einzubürgern.

Der Kläger, ein nach eigenen Angaben am 10. August 1958 geborener burundischer Staatsangehöriger, ist 1997 in die Bundesrepublik Deutschland eingereist.

Im Mai 2016 beantragte er bei der Beklagten seine Einbürgerung und legte unter anderem ein von einem beruflichen Fortbildungszentrum ausgestelltes Zertifikat „Deutsch-Test für Zuwanderer” vom 26. Juni 2015 vor. Danach erzielte er als Gesamtergebnis die Stufe „B1” (Hören/Lesen: „A2”, Schreiben und Sprechen: jeweils „B1”).

Mit Bescheid vom 24. April 2018 lehnte die Beklagte den Antrag mit der Begründung ab, der Kläger sei der Aufforderung nicht nachgekommen, seine Geburts- und Heiratsurkunde legalisieren zu lassen. Hiergegen hat der Kläger Klage erhoben und beantragt, die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheids vom 24. April 2018 zu verpflichten, den Kläger einzubürgern.

In der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 3. Juli 2019 erklärte die Bevollmächtigte des Klägers, sie werde die vorgesehene Urkundenprüfung veranlassen. Daraufhin wurde das Ruhen des Verfahrens angeordnet.

Laut Aktenvermerk des in der mündlichen Verhandlung anwesenden Vertreters der Beklagten vom 18. Juli 2019 hat sich in der Verhandlung gezeigt, dass der Kläger nur rudimentäre Deutschkenntnisse habe aufweisen können, die nicht der Niveaustufe „B1” entsprächen. Die Beklagte forderte den Kläger daraufhin unter anderem auf, sich erneut einem Sprachtest der Stufe „B1” zu unterziehen. Dies lehnte der Kläger mit Blick auf den bereits vorgelegten Test ab. Hierauf bat die Beklagte den Kläger zum Nachweis seiner Deutschkenntnisse um persönliches Erscheinen bei der Einbürgerungsbehörde. Laut Niederschrift der Beklagten vom 11. Mai 2020 kam der Kläger dem nach. Er sei gebeten worden, vor Ort zehn Sätze über seine Heimat Burundi zu schreiben. Die Kommunikation mit dem Kläger sei sehr schwer gewesen. Er habe nur wenig von dem, was gesagt wurde, verstanden. Die vom Kläger gefertigte Niederschrift sei noch besser als das Gesprochene.

Am 21. September 2023 hat das Verwaltungsgericht erneut mündlich verhandelt und die Klage mit Urteil vom selben Tag abgewiesen.

Beitrag entnommen aus Bayerische Verwaltungsblätter 17/2026, S. 604.

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