Rechtsprechung Bayern

Wiederholte Popularklage

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Art. 98 BV; Art. 55 VfGHG; Art. 82 BayBO (Wiederholte Popularklage; Substanziierungsanforderungen)

Amtlicher Leitsatz:

Zu den Substanziierungsanforderungen bei einer wiederholenden Popularklage gegen Art. 82 Abs. 1 und 2 BayBO (sog. 10 H-Regelung für Windenergieanlagen), nachdem sich die Eingriffsintensität dieser Bestimmungen durch Änderung damit zusammenhängender landes- und bundesrechtlicher Vorschriften nicht unerheblich vermindert hat.

BayVerfGH, Entscheidung vom 06.05.2026, Vf. 57-VII-21

Zum Sachverhalt:

Die Popularklage betrifft die Frage, ob Art. 82 Abs. 1 und 2 der Bayerischen Bauordnung (BayBO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. August 2007 (GVBl. S. 588, BayRS 2132-1-B), die zuletzt durch § 2 des Gesetzes vom 23. April 2026 (GVBl. S. 190) geändert worden ist, gegen die Bayerische Verfassung verstoßen.

Die angegriffenen Absätze 1 und 2 des Art. 82 BayBO wurden aufgrund der am 1. August 2014 in Kraft getretenen Länderöffnungsklausel in § 249 Abs. 3 BauGB (vgl. Gesetz v. 15.07.2014 BGBl. I S. 954) durch Gesetz vom 17. November 2014 (GVBl. S. 478) in die Bayerische Bauordnung eingefügt. Sie schränken die in § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB vorgesehene Privilegierung der Windenergie im bauplanungsrechtlichen Außenbereich dahingehend ein, dass sie die Errichtung von Windenergieanlagen von der Einhaltung eines höhenbezogenen Mindestabstands – nämlich des Zehnfachen der (Gesamt-)Höhe der Anlagen – zur schutzwürdigen Wohnbebauung abhängig machen (sog. 10 H-Regelung). Das Änderungsgesetz trat am 21. November 2014 in Kraft.

Die Regelungen in Art. 82 Abs. 1 und 2 BayBO bestehen seither unverändert fort (zu deren Fortgeltung ab 14. August 2020 bis 31. Januar 2023 vgl. § 249 Abs. 3 Satz 4 Halbsatz 1 BauGB 2020 sowie seit 1. Februar 2023 vgl. § 249 Abs. 9 Satz 4 Halbsatz 1 BauGB 2023).

Allerdings hat der bayerische Gesetzgeber zwischenzeitlich von der durch Gesetz vom 8. August 2020 (BGBl. I S. 1728) mit Wirkung vom 14. August 2020 vorgenommenen Änderung des § 249 Abs. 3 BauGB (BauGB 2020) und dessen Ermächtigung in den Sätzen 3 und 4 (Halbsatz 2) Gebrauch gemacht. Er hat den Anwendungsbereich der Absätze 1 und 2 des Art. 82 BayBO durch Einfügung eines neuen Absatzes 5 in Art. 82 BayBO durch § 1 des Gesetzes zur Änderung der Bayerischen Bauordnung vom 8. November 2022 (GVBl S. 650) mit Wirkung vom 16. November 2022 für sechs Fallgruppen eingeschränkt. Für die dort geregelten Fälle gilt seitdem nach dem ebenfalls neu eingefügten Art. 82a BayBO nur mehr ein reduzierter Mindestabstand von 1000 m zur Wohnbebauung. Zudem hat der Gesetzgeber durch § 2 des Gesetzes vom 8. November 2022 mit Wirkung zum 31. Mai 2023 in Art. 82b BayBO bestimmt, dass die Mindestabstände nach Art. 82 und 82a BayBO nicht auf Flächen in Windenergiegebieten gemäß § 2 Nr. 1 des Windenergieflächenbedarfsgesetzes (WindBG) anzuwenden sind. Damit ist der Landesgesetzgeber der mit Gesetz vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1353) eingeführten und am 1. Februar 2023 in Kraft getretenen Verpflichtung der Länder aus § 249 Abs. 9 Sätze 5 und 6 BauGB (BauGB 2023) nachgekommen.

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Entscheidung vom 9. Mai 2016 (VerfGHE 69, 125) in einem Popularklageverfahren und zwei Meinungsverschiedenheiten die Verfassungsmäßigkeit der vom Wortlaut her unverändert gebliebenen Art. 82 Abs. 1 und 2 BayBO in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. August 2007 (GVBl. S. 588), die zuletzt durch § 3 des Gesetzes vom 24. Juli 2015 (GVBl. S. 296) geändert worden war, bejaht. Dabei hat er insbesondere die behauptete formelle Rechtswidrigkeit sowie einen Verstoß der Regelungen gegen das Eigentumsgrundrecht des Art. 103 Abs. 1 BV (Rn. 143 ff.) und den Gleichheitssatz des Art. 118 Abs. 1 BV (Rn. 158 ff.) verneint und außerdem die Regelungen mit dem Selbstverwaltungsrecht der Gemeinden nach Art. 11 Abs. 2 Satz 2 BV für vereinbar erklärt (Rn. 164 ff.). Eine Prüfung anhand von Art. 101 BV (allgemeine Handlungsfreiheit) hat er abgelehnt, da er dieses Grundrecht als durch das sachnähere Eigentumsgrundrecht verdrängt angesehen hat (Rn. 157).

Beitrag entnommen aus Bayerische Verwaltungsblätter 16/2026, S. 554.