Hiermit hatte sich der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) im unten vermerkten Beschluss vom 4.3.2026 zu befassen.
Folgender Sachverhalt lag zugrunde:
Der Klägerin wurde die Ausübung des Gewerbes „Verwaltung von Kfz (neu und gebraucht)“ sowie jegliche selbstständige Tätigkeit im stehenden Gewerbe untersagt. Zur Begründung führte die Beklagte im Wesentlichen Steuerrückstände der Klägerin in Höhe von rund 80.000 €, die Nichtabgabe von Steuererklärungen und Einträge im Vollstreckungsportal mit dem Vermerk „Nichtabgabe der Vermögensauskunft“ an.
Die gegen die Gewerbeuntersagung gerichtete Klage wurde in erster Instanz vom Verwaltungsgericht (VG) abgewiesen. Der BayVGH hat den Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des VG abgelehnt. Dem Beschluss des BayVGH können wir Folgendes entnehmen:
1. Gewerbeanzeige und fehlende Gewerbeabmeldung als Indiz für die tatsächliche Gewerbeausübung
„Die Klägerin wendet ein, die nicht erfolgte Abmeldung des Gewerbes habe nicht als Indiz für eine Fortführung des Gewerbes gewertet werden dürfen. Der sehr eingeschränkte Geschäftszweck ihres Gewerbes habe sich auf die Abwicklung von zwei Leasingverträgen über einen begrenzten Zeitraum erstreckt und die geschäftliche Aktivität der Gesellschaft mit Beendigung der beiden Leasingverträge im September 2019 geendet. Danach hätten sich keine neuen geschäftlichen Aktivitäten mehr entwickelt, der Geschäftsbetrieb sei eingestellt und aufgegeben worden, neue Geschäfte seien nicht akquiriert worden, wie sich auch aus der vorgelegten Kontoübersicht ergebe. Damit begründet die Klägerin keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils.
Zwar kann grundsätzlich nur ein tatsächlich ausgeübtes Gewerbe nach § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO untersagt werden … Es ist allerdings nicht ersichtlich, dass die Klägerin im maßgeblichen Zeitpunkt der Einleitung des Untersagungsverfahrens (vgl. § 35 Abs. 1 Satz 3 GewO) das untersagte Gewerbe nicht (mehr) ausgeübt hätte. Nur wenn der Betrieb vor Einleitung des Untersagungsverfahrens bereits aufgegeben ist, scheidet eine Gewerbeuntersagung aus … Auch wenn weder die Anzeige noch die Abmeldung eines Gewerbes konstitutive Wirkung haben …, ist das VG zutreffend davon ausgegangen, dass die Gewerbeanzeige nach § 14 Abs. 1 Satz 1 GewO ein – widerlegbares – Indiz für die tatsächliche Gewerbeausübung und gegen eine dauerhafte und ernsthafte Einstellung des Gewerbebetriebs ist; die fehlende Anzeige über die Betriebsaufgabe (§ 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 GewO) ist weiterhin ein Indiz dafür, dass das Gewerbe noch nicht eingestellt wurde. Diese rein tatsächliche Vermutung kann widerlegt werden …
Die erstmals im Zulassungsverfahren vorgelegten Kontoauszüge zu einem bestimmten Geschäftskonto der Klägerin … widerlegen die Vermutung, dass das Gewerbe im Zeitpunkt der Einleitung des Untersagungsverfahrens nicht aufgegeben war, jedoch nicht. Aus den Kontoauszügen ergibt sich insbesondere, dass im Zeitraum vom 1.9.2016 bis 19.9.2019 u.a. Leasingraten in Bezug auf zwei Fahrzeuge zu- und abgeflossen sind und zwischen dem 19.9.2019 und dem 6.12.2019 keine Kontobewegungen stattgefunden haben.
Eine Geschäftsaufgabe zum 19.9.2019 bzw. vor dem maßgeblichen Zeitpunkt der Einleitung des Untersagungsverfahrens im März 2022 lässt sich den Kontoauszügen aber nicht entnehmen und hätte mit weiteren Unterlagen substantiiert belegt werden müssen. Die Klägerin könnte auch über weitere Geschäftskonten verfügen. Dass mehrere aktive Konten bestanden, ist im Übrigen in dem Aktenvermerk des Finanzamts vom 13.1.2020, den die Beklagte zusammen mit dem Schreiben des Finanzamts vom 24.7.2024 vorgelegt hat, festgehalten. Es liegt zudem auf der Hand, dass ein Gewerbe, dessen Aufgabe noch nicht angezeigt worden ist, jedenfalls bei Gelegenheit wieder beständig ausgeübt werden kann … Dies legt auch der insgesamt widersprüchliche Vortrag der Klägerin nahe, die den Geschäftsbetrieb einerseits als endgültig eingestellt, andererseits aber auch als ruhend und nicht aktiv … bezeichnet. Auch ein ruhender Geschäftsbetrieb kann jederzeit wieder aufgenommen werden.
Auch aus dem Schreiben des Finanzamts vom 24.7.2024, auf das sich die Klägerin beruft, ergibt sich nicht, dass ein aktiver Gewerbebetrieb zum maßgeblichen Zeitpunkt der Einleitung des Untersagungsverfahrens nicht mehr bestanden hätte, denn das Finanzamt hat gerade nicht bestätigt, dass das Gewerbe aufgegeben worden ist. Vielmehr hat es auf Frage Nr. 8 aus dem Schreiben der Beklagten vom 1.7.2024, ob aktuell noch ein aktiver Gewerbebetrieb der UG bestehe, geantwortet:
,Da seit steuerlicher Erfassung keinerlei Steuererklärung eingereicht wurde, wird aktuell davon ausgegangen, dass kein aktiver Gewerbebetrieb mehr besteht. Nachweise dazu liegen dennoch nicht vor …‘. Auf die Frage Nr. 9 der Beklagten, ob das Finanzamt bestätigen könne, dass die UG, wie diese behaupte, das Gewerbe bereits im September 2019 eingestellt habe, wurde mitgeteilt: ,Eine Information, dass das Gewerbe seit September 2019 eingestellt wurde, liegt uns nicht vor …‘. Zudem hat das VG, ohne dass sich die Klägerin damit auseinandersetzt, unter Bezugnahme auf das Schreiben des Finanzamts ausgeführt …, dass auch nach dem September 2019 eine wirtschaftliche Tätigkeit am Wohnsitz des Geschäftsführers der Klägerin, die den Ankauf von Kfz und deren Verkauf ins Ausland betroffen habe, festgestellt worden sei.
Soweit die Klägerin vorträgt, dass die Abmeldung des Gewerbes aus nicht mehr nachvollziehbaren Gründen versehentlich unterlassen worden sei, führt dies zu keiner anderen Bewertung, weil allein dadurch die Vermutung, dass das Gewerbe im Zeitpunkt der Einleitung des Untersagungsverfahrens nicht eingestellt gewesen sei, nicht widerlegt wird. Die Vermutung wird im Übrigen dadurch gestützt, dass nach dem Vortrag der Beklagten in ihrer Erwiderung auf die Zulassungsbegründung … die Klägerin bis heute im Handelsregister … eingetragen ist. Dem ist die Klägerin nicht entgegengetreten.“
[…]Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 4.3.2026 – 22 ZB 24.2176
Den vollständigen Beitrag lesen Sie in Die Fundstelle Bayern 14/2026, Rn. 143.

