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Die beamtenrechtliche Untersuchungsanordnung

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Wird ein Beamter1 von seinem Dienstherrn verpflichtet, sich einer amtsärztlichen Untersuchung zu unterziehen, so führt das mitunter zu verwaltungsgerichtlichen Streitigkeiten, die von beiden Seiten mit großer Unnachgiebigkeit geführt werden: Der Beamte fühlt sich in seiner körperlichen Integrität verletzt, der Dienstherr zweifelt an der (umfassenden) Einsatzfähigkeit des Mitarbeiters und will die Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes sichern. Der nachfolgende Beitrag soll die Ergebnisse der jüngsten Rechtsprechung kritisch zusammenfassen. Die beamtenrechtliche Untersuchungsanordnung war auch Gegenstand der Diskussion im Forum 6 „Öffentliches Dienstrecht” beim 1. Leipziger Dialog am Bundesverwaltungsgericht vom 11. bis 12. Mai 20172. Die vom Dienstherrn nach Art. 65 Abs. 2 Satz 1 BayBG vom Beamten eingeforderte Pflicht, sich ärztlich untersuchen zu lassen, verstößt auch nicht gegen das Verbot der Selbstbezichtigung, auch wenn das Untersuchungsergebnis später etwa im Rahmen eines Disziplinarverfahrens wegen unerlaubten Fernbleibens vom Dienst gegen den Beamten verwendet werden kann3.

1. Gegenstand

In der Regel wird die Personalverwaltung zur Klärung von Zweifeln an der Dienstfähigkeit eines Beamten eine Untersuchung durch einen Amtsarzt anordnen. Falls dieser Arzt eine weitere fachärztliche Untersuchung benötigt, ist auch diese von der Personalstelle anzuordnen. Eine Untersuchungsanordnung ist eine gemischt persönlich-dienstliche Weisung4. Die Anordnung einer amtsärztlichen Untersuchung ist nicht verwirkbar, da sie zur Gewährleistung rechtmäßiger Zustände, hier zur Sicherstellung einer funktionsfähigen Verwaltung im öffentlichen Interesse, durchgesetzt werden muss5. Auch das Angebot eines „Betrieblichen Eingliederungsmanagements” (§ 167 Abs. 2 Satz 1 SGB IX) an einen Beamten steht der Anordnung einer amtsärztlichen Untersuchung zur Klärung der Frage der Dienstfähigkeit eines Beamten nicht entgegen6.

Die Untersuchungsanordnung betrifft den Beamten sowohl in seiner Rechtsstellung im besonderen Dienst- und Treueverhältnis gegenüber dem Dienstherrn wie auch in seiner höchstpersönlichen Rechtssphäre als Träger von Grundrechten (allgemeines Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG sowie Recht auf körperliche Unversehrtheit aus Art. 2 Abs. 2 GG)7. Bei allen Untersuchungsanlässen sind dieselben rechtlichen Grundsätze anzuwenden, weshalb sich die Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen der Untersuchungsanordnungen nicht unterscheiden.

a) Zweifel an der dauernden Dienstfähigkeit

Bestehen Zweifel an der dauernden Dienstfähigkeit8 eines Beamten, so kann der Dienstherr den Beamten verpflichten, sich von einem Amtsarzt untersuchen zu lassen (Art. 65 Abs. 2 Satz 1 BayBG/§ 44 Abs. 6 BBG). Es kann auf Anraten des Amtsarztes erforderlich werden, eine Untersuchung auf speziellen Fachgebieten ergänzend anzuordnen (siehe unten c). Zweifel über die Dienstfähigkeit in gesundheitlicher Hinsicht liegen dann vor, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Beamte infolge einer Erkrankung oder aufgrund seines gesundheitlichen Zustands überhaupt in der Lage ist, Dienst zu leisten oder eine Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit einzuleiten ist. Entsprechend trägt Art. 65 BayBG – in den Art. 65 Abs. 2 BayBG eingebettet ist – die Überschrift „Verfahren bei Ruhestandsversetzungen wegen Dienstunfähigkeit”. Auch § 44 BBG ist überschrieben mit „Dienstunfähigkeit”.

Auch für eine Untersuchung zur Prüfung der Wiederherstellung der Dienstfähigkeit sind dieselben rechtlichen Anforderungen zu stellen. Denn in der rechtlichen Grundkonstellation ist auch hier der Beamte in seiner höchstpersönlichen Rechtssphäre als Träger von Grundrechten (allgemeines Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG sowie Recht auf körperliche Unversehrtheit aus Art. 2 Abs. 2 GG) betroffen. Die Argumentation, dass eine Einschränkung der Begründungstiefe der Anordnung bei einer Nachuntersuchung gerechtfertigt sei, da dem Beamten die Gründe für die Anordnung des Dienstherrn aus der (langjährigen) Vorgeschichte bekannt seien9, nimmt im Kern die Argumentation auf, dass der betroffene Beamte aufgrund der Vorgeschichte schon wisse, „worum es gehe”. Diese Begründung hat das Bundesverwaltungsgericht ausdrücklich als formell fehlerhaft bezeichnet10.

b) Zweifel an Einsatzmöglichkeit

Ist nur die weitere Einsatzmöglichkeit bzw. eine Beschränkung auf bestimmte Bereiche11 oder lediglich eine vorübergehend bestehende Dienstunfähigkeit12 zu klären, so ist Rechtsgrundlage für eine Untersuchungsanordnung die in § 35 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG/§ 62 Abs. 1 Satz 2 BBG festgelegte allgemeine Folgepflicht einer dienstlichen Weisung13. Wird in einem solchen Fall Art. 65 Abs. 2 BayBG als Rechtsgrundlage genannt, so ist die Untersuchungsanordnung bereits aus diesem Grund rechtswidrig14. Bei Zweifeln an der Polizeidienstfähigkeit ist in Art. 128 Abs. 1 Satz 3 BayBG jedoch ausdrücklich angeordnet, dass Art. 65 Abs. 2 BayBG (Untersuchung durch einen Amtsarzt) entsprechend anzuwenden ist. Das ist eine Sonderregelung für die Polizeivollzugsdienstfähigkeit15.

c) Amtsarzt benötigt ergänzende fachärztliche Untersuchung

Benötigt der Amtsarzt eine besondere fachärztliche Untersuchung, da er über ein entsprechendes Spezialwissen nicht verfügt, hat der Amtsarzt den Dienstherrn zu bitten, eine solche spezielle Untersuchung anzuordnen16. Hierfür gelten dieselben rechtlichen Grundsätze wie für die Anordnung einer (amts-)ärztlichen Untersuchung. Eine solche Anordnung zur Einholung einer ergänzenden fachärztlichen Untersuchung ist keine „bloße Förmelei”, die lediglich Zeitverlust durch eine „zusätzliche Schleife” produziert, sondern trägt der Rechtsposition des betroffenen Beamten Rechnung17. Denn auch eine ergänzende fachärztliche Untersuchung greift in die Grundrechte des Beamten ein. Diese können sogar noch gravierender sein als bei einer orientierenden Erstuntersuchung18.

[…]

* Der Verfasser war lange Jahre Vorsitzender der 5. Kammer des Bayerischen Verwaltungsgerichts München, der im Wesentlichen die Streitigkeiten nach dem Bayerischen Beamtengesetz zugewiesen sind. Der Beitrag erfolgt daher insbesondere aus dem Blickwinkel des Bayerischen Beamtenrechts.

1 Alle Personen- und Funktionsbezeichnungen im folgenden Text beziehen sich in gleicher Weise auf Frauen wie Männer. Nur zur leichterten Lesbarkeit des Textes wird ausschließlich die männliche Form verwendet.

2 BDVR-Rundschreiben 3/2017, S. 11.

3 BayVGH, B.v. 07.06.2019 – 3 CE 19.847 – juris Rn. 21.

4 OVG RhPf, B.v. 29.10.2020 – 2 B 11161/20 – DVBl. 2021, 891, juris Rn. 8; BVerwG, U.v. 26.04.2012 – 2 C 17/10 – NVwZ 2012, 1483, juris Rn. 14 f.; U.v. 30.05.2013 – 2 C 68/11 – BVerwGE 146, 347, juris Rn. 16.

5 BayVGH, B.v. 27.02.2025 – 3 CE 24.2113 – RiA 2025, 165, juris Rn. 7 ff.

6 BayVGH, B.v. 27.02.2025 – 3 CE 24.2113 – RiA 2025, 165, juris Rn. 11 ff.

7 BVerfG, B.v. 14.01.2022 – 2 BvR 1528/21 – NVwZ 2022, 401, juris Rn. 32; B.v. 13.05.2020 – 2 BvR 652/20 – NVwZ-RR 2020, 713, juris Rn. 13; B.v. 12.08.2020 – 2 BvR 1427/20 – juris Rn. 6; BayVGH, B.v. 10.04.2024 – 3 CE 24.250 – juris Rn. 17. Das gilt insbesondere bei der Anordnung zu einer fachpsychiatrischen Begutachtung: BayVGH, B.v. 05.10.2018 – 3 CE 12.1883 – juris Rn. 27.

8 BVerwG, U.v. 23.10.1980 – 2 A 4/78 – ZBR 1981, 220, juris Rn. 23; OVG RhPf, B.v. 06.11.2013 – 2 B 10922/13 – NVwZ-RR 2014, 426, juris Rn. 13.

9 So wörtlich: BayVGH, U.v. 05.07.2023 – 3 B 22.968 – juris Rn. 22 a.E.; so auch VG Augsburg, B.v. 11.05.2015 – Au 2 E 15.700 – Rn. 43 f., nicht veröffentlicht.

10 BVerwG, U.v. 26.04.2012 – 2 C 17/10 – NVwZ 2012, 1483, juris Rn. 20.

11 Streitfälle um Untersuchungsanordnungen, die die Frage der Einsatzmöglichkeit eines Beamten zum Gegenstand haben, treten in der verwaltungsgerichtlichen Praxis etwas seltener auf als Untersuchungsanordnungen aufgrund von Zweifeln an der dauernden Dienstfähigkeit.

12 BVerwG, U.v. 23.10.1980 – 2 A 4/78 – ZBR 1981, 220, juris Rn. 25.

13 VG Wiesbaden, B.v. 30.09.2020 – 3 L 1061/20.WI – juris Rn. 22, zu § 62 BBG; OVG RhPf, B.v. 29.10.2020 – 2 B 11161/20 – DVBl. 2021, 89, juris Rn. 18; BVerwG, B.v. 23.10.1979 – 1 WB 149.78 – BVerwGE 63, 278 ff., juris Rn. 36 f. zu § 44 Abs. 3 und 4 des Soldatengesetzes/SG; OVG RhPf, B.v. 29.10.2020 – 2 B 11161/20 – DVBl. 2021, 891, juris Rn. 18; kritisch: Hartung, VBlBW 2023, 45/52 ausdrückliche gesetzliche Regelung erforderlich.

14 VG München, B.v. 16.11.2021 – M 5 E 21.5858 – juris Rn. 27 f.; OVG RhPf, B.v. 29.10.2020 – 2 B 11161/20 – DVBl. 2021, 891, juris Rn. 18.

15 LT-Drs. 16/3200 S. 574.

16 BayVGH, B.v. 18.02.2016 – 3 CE 15.2768 – juris Rn. 35.

17 BayVGH, B.v. 28.03.2022 – 3 CE 22.508 – BayVBl. 2022, 453, juris Rn. 18 ff.

18 BayVGH, B.v. 28.03.2022 – 3 CE 22.508 – BayVBl. 2022, 453, juris 20; BVerwG, U.v. 26.04.2012 – 2 C 17/10 – NVwZ 2012, 1483, juris Rn. 17.

Den vollständigen Beitrag lesen Sie in Bayerische Verwaltungsblätter 16/2026, S. 541.