Der Bayerische Landtag hat am 11. März 20261 das Vierte Modernisierungsgesetz Bayern beschlossen2. Es ist am 1. April 2026 in Kraft getreten3. In insgesamt 75 Änderungsparagrafen werden zahlreiche Gesetze und Verordnungen geändert, darunter – das ist Gegenstand der Darstellung – in § 6 des Änderungsgesetzes auch erneut die Bauordnung.
I. Anlass der Änderung
Wie bereits die Änderungen der Bauordnung, die durch die vorangegangen Modernisierungsgesetze Bayern4 erfolgt sind, ist die BayBO auch Gegenstand des am 1. April 2026 in Kraft getretenen Vierten Modernisierungsgesetzes Bayern5: Die auf den ersten Blick unscheinbare Änderung von Art. 53, der sog. „kleinen Delegation”, auf der der Fokus dieses Beitrags liegt, ist eine der wenigen Änderungen in der bisherigen Modernisierungsgesetzgebung, die Zuständigkeiten strafft und damit auf der Ebene des Verwaltungsverfahrens, wenn auch nur in fünf Fällen, Zuständigkeiten streicht.
II. Große Delegation
Die Delegation in ihrer ursprünglichen Fassung findet sich bereits in der Bauordnung des Jahres 19626. Der damalige Art. 77 Abs. 2 BayBO lautete: „Das Staatsministerium des Innern kann größeren kreisangehörigen Gemeinden durch Rechtsverordnung die Aufgaben der unteren Bauaufsichtsbehörde ganz oder teilweise übertragen”. Die Vorschrift blieb bis zu der am 1. Januar 1993 in Kraft getretenen Änderung unverändert, wenn auch an anderer Stelle im Gesetz7, immer aber in der Regelung über die Bauaufsichtsbehörden.
Mit dem Änderungsgesetz vom 28. Dezember 19928 wurde Art. 62 Abs. 2 geändert. Anstatt wie bis dahin auf die Größe der Gemeinde abzustellen, erhob die geänderte Fassung der Vorschrift die Leistungsfähigkeit9 der Gemeinde zur tatbestandlichen Voraussetzung für die Aufgabenübertragung. Stand die Übertragung bis dahin im Ermessen des Staatsministeriums des Innern als die Übertragungsverordnung erlassender oberster Bauaufsichtsbehörde, formulierte die geänderte Fassung von Art. 62 Abs. 2 BayBO eine gebundene Entscheidung als Rechtsfolge, also einen Anspruch der antragstellenden Gemeinden auf die Aufgabenübertragung. Als weitere tatbestandliche Voraussetzungen kamen die in Art. 62 Abs. 4 an die Personalausstattung formulierten Anforderungen hinzu. Dabei galt die Verpflichtung, dass jede untere Bauaufsichtsbehörde mit einem Beamten, der Befähigung zum Richteramt oder zum höheren Verwaltungsdienst hat und einem Beamten des höheren bautechnischen Verwaltungsdienstes der Fachgebiete Hochbau oder Städtebau besetzt sein muss. Für Große Kreisstädte und die „großen Delegationsgemeinden” konnte das StMI gestatten, dass anstelle eines höheren Beamten des bautechnischen Verwaltungsdienstes ein Beamter des gehobenen technischen Verwaltungsdienstes beschäftigt wird. Eine Regelung die sich im heutigen Art. 53 Abs. 3 in ähnlicher Form wiederfindet.
Die Begründung des Änderungsgesetzes10 führt als Anlass für die Änderung aus: „Nach der bisherigen Regelung in Art. 62 Abs. 2 der Bayerischen Bauordnung kann das Staatsministerium des Innern auf Antrag größeren kreisangehörigen Gemeinden durch Rechtsverordnung die Aufgaben der unteren Bauaufsichtsbehörde ganz oder teilweise übertragen. Von dieser Ermessensvorschrift ist bis heute nur wenig Gebrauch gemacht worden. Lediglich Garmisch-Partenkirchen, Lohr, Burghausen, Waldkraiburg und Friedberg (bei Sulzbach-Rosenberg läuft ein entsprechendes Verfahren) haben den Status von unteren Bauaufsichtsbehörden erworben. Da eine Delegation auf leistungsfähige kreisangehörige Gemeinden nicht nur im Interesse einer Stärkung der kommunalen Selbstverwaltung, sondern auch im unmittelbaren Interesse einer Verringerung der Zeitdauer von Baugenehmigungsverfahren und damit der Verwaltungsvereinfachung und Bürgernähe liegt, ist es erforderlich, den Gemeinden durch Neufassung des Art. 62 Abs. 2 eine stärkere Rechtsposition einzuräumen11”.
Aus den sechs Gemeinden, die die damalige Gesetzesbegründung nennt, sind bis heute acht Gemeinden geworden. Hinzugekommen sind, Stand heute12, Alzenau und Feuchtwangen; weggefallen ist Lohr. In der Gesamtschau seit der Änderung des Gesetzes 1992 kein wirklich nennenswerter Zuwachs.
Weder im Gesetzentwurf noch im Gesetz selbst findet sich eine wirkliche inhaltliche Aussage zu den Auswirkungen der Änderung in puncto Kosten13. Gerade in Bezug auf die bei den Delegationsgemeinden anfallenden Kosten, muss man sich vergegenwärtigen, dass die frühen 1990er-Jahre eine Zeit waren, in der sich die Aufgabe „Bauaufsicht” durch die mit Gebühren erzielten Einnahmen durchaus kostendeckend finanzieren ließ: Der Umfang der verfahrensfreien Vorhaben hat seitdem nennenswert zugenommen. Daneben haben auch die Einführung des Genehmigungsfreistellungsverfahren, mit der Bauordnungsnovelle 199414 und seine Ausweitung durch die folgenden Novellen zu einer erheblichen Minderung des Gebührenaufkommens beigetragen.
Aktuell findet sich die große Delegation in Art. 53 Abs. 2 Satz 115 BayBO.
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* Der Autor ist Leiter des Referats Bauordnungsrecht im Bayer. Staatsministerium
für Wohnen, Bau und Verkehr.
1 LT-Drs. 19/10774.
2 LT-Drs. 19/8568.
3 GVBl. 2026, S. 75.
4 §§ 12 und 13 Erstes Modernisierungsgesetz Bayern vom 23.12.2024, GVBl. S. 605, § 4 Zweites Modernisierungsgesetz Bayern vom 23.12.2024, GVBl. S. 619, §§ 4 und 5 Drittes Modernisierungsgesetz Bayern vom 25.07.2025, GVBl. S. 2554.
5 GVBl. 2026, S. 75 und LT-Drs. 19/8568.
6 Bayerische Bauordnung vom 01.08.1962, GVBl. S. 179 mit Berichtigung GVBL. S. 341.
7 Ab der BayBO des Jahres 1982 in Art. 62 Abs. 2.
8 GVBl. 1992 S. 780.
9 Eine zusammenfassende Darstellung der Kriterien anhand derer sich die Leistungsfähigkeit beurteilt findet sich z. B. bei Busse/Kraus, Dirnberger, BayBO Art. 53 Rn. 60.
10 LT-Drs. 12/6629.
11 LT-Drs. 12/6629 S. 1.
12 Vgl. § 5 Abs. 1 Zuständigkeitsverordnung im Bauwesen (ZustVBau), zuletzt geändert durch Verordnung vom 03.01.2025, GVBl. S. 16.
13 Die Gesetzesbegründung, LT-Drs. 12.6629, S. 1 hält dazu lediglich fest: „Im staatlichen Bereich kann der Gesetzentwurf zu Entlastungen führen. Die Kommunen beantragen sowohl die große als auch die kleine Delegation auf freiwilliger Basis. Die Frage eventueller zusätzlicher Ausgaben der Gemeinden, die das Aufkommen aus der Baugenehmigungsgebühr übersteigen, hängt hier vom jeweiligen Einzelfall ab“.
14 LT-Drs. 12/13482; GVBl. 1994 S. 251.
15 Bis zum 31.03.2026 in Art. 53 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BayBO.
Den vollständigen Beitrag lesen Sie in Bayerische Verwaltungsblätter 15/2026, S. 505.

