§ 5 Abs. 1 Nr. 4 TabakerzG i.V.m. Anlage 1 Nr. 4 Buchst. d, e zu § 4 TabakerzV, Art. 2 Nr. 23, 24, 25, Art. 7 Abs. 1, Abs. 6 Buchst. d, Abs. 12 RL 2014/40/EU (Tabakproduktrichtlinie)
Wasserpfeifentabak (Shisha – Tabak); Verbotene Zusatzstoffe in Rauchtabakerzeugnissen; Stoffe, die das Inhalieren oder die Nikotinaufnahme erleichtern; Charakteristische Aromen; Menthol und Eukalyptus
Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 13.05.2026, Az. BVerwG 3 B 28.25
Leitsätze des Gerichts:
1. Ein Stoff ist ein Zusatzstoff im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 1 TabakerzG i. V. m. Art. 2 Nr. 23 der Richtlinie 2014/40/EU, wenn er im unverarbeiteten Tabak nicht enthalten ist und dem Tabakerzeugnis einer Rezeptur folgend beigefügt wird; ob er als Einzelstoff oder über ein aus Pflanzen gewonnenes Öl beigefügt wird, ist unerheblich.
2. Wasserpfeifentabak darf nach der Richtlinie 2014/40/EU nicht mit einem charakteristischen Aroma in Verkehr gebracht werden, wenn der das Aroma erzeugende Zusatzstoff – hier: Minz- und Eukalyptusöl – das Inhalieren oder die Nikotinaufnahme erleichtert.
Bemerkung der Landesanwaltschaft Bayern:
Der streitgegenständliche Bescheid enthielt ein Verkehrsverbot für Wasserpfeifentabak, das die beklagte Stadt auf der Grundlage des § 29 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 TabakerzG i.V.m. § 5 Abs. 1 Nr. 4 TabakerzG i.V.m. § 4 TabakerzV i.V.m. Anlage 1 Nr. 4 lit. d, e TabakerzV gegenüber der Klägerin ausgesprochen hat. Der von der Klägerin in Verkehr gebrachte Wasserpfeifentabak enthält die Stoffe Cineol (Eukalyptol), Menthol und Menthon, die durch die Zugabe ätherischer Eukalyptus- und Minzöle in das Tabakerzeugnis gelangt sind und unstreitig das Inhalieren und die Nikotinaufnahme erleichtern. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) sah den streitgegenständlichen Bescheid in einem Berufungsverfahren als rechtmäßig an (siehe BayVGH, Urteil vom 12.6.2025, Az. 20 BV 24.120, juris).
Die von der Klägerin beim Bundeverwaltungsgericht (BVerwG) erhobene Nichtzulassungsbeschwerde hatte keinen Erfolg.
Das BVerwG bestätigte, dass ein Stoff einem Tabakerzeugnis im Sinne der Legaldefinition des Art. 2 Nr. 23 der Richtlinie 2014/40/EU zugesetzt wird, wenn er im unverarbeiteten Tabak – dem „Naturprodukt“ – nicht enthalten ist und dem Erzeugnis einer Rezeptur folgend beigefügt wird; ob er als Einzelstoff oder – wie im streitgegenständlichen Fall – über ein aus Pflanzen gewonnenes Öl beigefügt wird, ist danach unerheblich. Im Hinblick auf die mit dem Verbot der betroffenen Stoffe bezweckte Förderung des Gesundheitsschutzes ist es nach dem BVerwG nicht relevant, ob ein Stoff unmittelbar in das Tabakerzeugnis eingebracht wird oder zugefügt wird, weil er in einem anderen Zusatzstoff – hier einem Öl – enthalten ist. Eine solche Unterscheidung würde vielmehr eine den Gesetzeszweck gefährdende Umgehung des Verbots ermöglichen (siehe Rn. 7).
Das BVerwG teilt die Ansicht des BayVGH, dass Wasserpfeifentabak nach der Richtlinie 2014/40/EU nicht mit einem charakteristischen Aroma in Verkehr gebracht werden darf, wenn der das Aroma erzeugende Zusatzstoff – hier: Minz- und Eukalyptusöl – das Inhalieren oder die Nikotinaufnahme erleichtert (siehe Rn. 9). Nach Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2014/40/EU verbieten die Mitgliedstaaten das Inverkehrbringen von Tabakerzeugnissen mit einem charakteristischen Aroma. Art. 7 Abs. 12 der Richtlinie nimmt Tabakerzeugnisse, die – wie Wasserpfeifentabak – nicht Zigaretten und Tabak zum Selbstdrehen sind, von diesem Verbot aus. Hingegen ordnet die Vorschrift keine Ausnahme vom Verbot in Art. 7 Abs. 6 Buchst. d der Richtlinie 2014/40/EU an, wonach die Mitgliedstaaten das Inverkehrbringen von Tabakerzeugnissen mit Zusatzstoffen verbieten, die das Inhalieren oder die Nikotinaufnahme erleichtern.
Anhaltspunkte dafür, dass Wasserpfeifentabak mit einem solchen das Inhalieren oder die Nikotinaufnahme erleichternden Zusatzstoff verkehrsfähig sein soll, wenn der in Rede stehende Zusatzstoff ein charakteristisches Aroma des Tabakerzeugnisses im Sinne des Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2014/40/EU erzeugt und ein solches wegen der Ausnahmeregelung in Art. 7 Abs. 12 der Richtlinie 2014/40/EU zulässig wäre, sind nach dem Wortlaut, der Entstehungsgeschichte und den Erwägungsgründen laut BVerwG nicht ersichtlich.

Oberlandesanwalt Dr. Magnus Riedl ist bei der Landesanwaltschaft Bayern Ständiger Vertreter des Generallandesanwalts.
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