Rechtsprechung Bayern

Protest gegen Abtreibung

Zu sehen sind Ultraschallbilder einer Schwangerschaft, sowie ein Stethoskop.
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Dem unten vermerkten Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (BayVGH) vom 22.4.2026 lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Der Kläger ist ein eingetragener Verein von Abtreibungsgegnern und hatte für Samstag, den 15.7.2023, von 14 bis 16 Uhr eine Versammlung im Stadtgebiet der Beklagten unmittelbar vor dem größten Einkaufszentrum der Stadt angezeigt. Als Kundgebungsmittel wurden u.a. zwei großformatige Messewände mit großformatigen, drastischen Bildern abgetriebener Föten benannt. Es sei geplant, nach dem Aufbau zwei Stunden mit den Passanten ins Gespräch zu kommen und sie zu fragen, was sie davon hielten, was auf den Bildern zu sehen sei. Passanten würden durch Hinweisschilder auf die Aktion vorbereitet.

Mit Bescheid vom 11.7.2023 bestätigte die Beklagte die angezeigte Versammlung, beschränkte die Verwendung der angezeigten Bilder jedoch unter Verweis auf den Jugendschutz und den Schutz der Gesundheit von Kindern in der Weise, dass diese nur in DIN A4 Größe gezeigt werden dürften.

Den gegen diese Beschränkung des Bescheids gerichteten Eilantrag des Antragstellers nach § 80 Abs. 5 VwGO hat das Verwaltungsgericht (VG) abgelehnt. Die hiergegen eingelegte Beschwerde des Antragstellers wies der BayVGH mit Beschluss vom 14.7.20231) zurück. Es sei zwar offen, ob die Beschränkung der Beklagten rechtmäßig sei, eine Folgenabwägung falle allerdings zu Lasten des Klägers aus. Die offenen Erfolgsaussichten hatte der Senat auch damit begründet, dass die Beklagte zur Frage einer Gefährdung von Kindern keine Stellungnahme der Fachbehörden (Jugendamt bzw. Ordnungsrechtlicher Jugendschutz) eingeholt hatte.

Im Klageverfahren reichte die Beklagte eine mit dem Fachbereich Jugendschutz abgestimmte Stellungnahme des Jugendamtes nach, die zum Ergebnis kam, die Verwendung großformatiger, drastischer Bilder abgetriebener Föten gefährde die psychische Gesundheit und die ungestörte Entwicklung von Kindern und Jugendlichen. Im Wesentlichen gestützt auf diese Stellungnahme wies das VG die Klage mit Urteil vom 24.2.2026 ab.

Der Kläger stellte gegen das klageabweisende Urteil einen Antrag auf Zulassung der Berufung und begründete dies u.a. damit, das VG habe nicht ohne Weiteres der Stellungnahme des Jugendamtes folgen dürfen. Außerdem sei die Anordnung unverhältnismäßig.

Mit Beschluss vom 22.4.2026 lehnte der BayVGH den Antrag ab und begründete dies im Wesentlichen wie folgt:

1. Allgemeine Grundsätze der Gefahrenprognose und Verhältnismäßigkeit

Zunächst wiederholt der Senat in geraffter Form seine ständige Rechtsprechung zur versammlungsrechtlichen Gefahrenprognose:

„,Öffentliche Sicherheit‘ im Sinne von Art. 15 Abs. 1 BayVersG umfasst die gesamte Rechtsordnung und die in diesem Zusammenhang betroffenen Rechte Dritter. Im Falle der Kollision der Versammlungsfreiheit mit anderen Rechtsgütern ist eine Abwägung der betroffenen Positionen zur Herstellung praktischer Konkordanz erforderlich, wobei die kollidierenden Positionen so in Ausgleich zu bringen sind, dass sie für alle Beteiligten möglichst weitgehend wirksam werden … Unter Berücksichtigung der Bedeutung der Versammlungsfreiheit beim Erlass von versammlungsrechtlichen Beschränkungen oder eines Versammlungsverbots dürfen keine zu geringen Anforderungen an die Gefahrenprognose gestellt werden. Sie ist auf konkrete und nachvollziehbare tatsächliche Anhaltspunkte zu stützen, die bei verständiger Würdigung eine hinreichende Wahrscheinlichkeit des Gefahreneintritts ergeben … Bloße Verdachtsmomente und Vermutungen reichen für sich allein genommen hierzu nicht aus. Die Darlegungsund Beweislast für das Vorliegen von Gründen für ein Verbot oder eine Beschränkung liegt grundsätzlich bei der Behörde … .“

[…]

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 22.4.2026 – 10 ZB 26.544

Den vollständigen Beitrag lesen Sie in Die Fundstelle Bayern 13/2026, Rn. 132.