Rechtsprechung Bayern

Flüchtlingsunterbringung

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Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte mit Beschluss vom 12.11.2024 (Az. VIII ZB 36/23) für die Obdachlosenunterbringung in privaten Beherbergungsbetrieben entschieden, dass für Klagen des Unterbringenden auf Erstattung der Kosten gegen die Untergebrachten die ordentlichen Gerichte zuständig sind.

Im unten vermerkten Beschluss vom 26.1.2026 hatte sich der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) für die Flüchtlingsunterbringung mit der Frage des Rechtswegs bei Klage eines privaten Beherbergungsbetriebs gegen den Unterbringenden zu befassen. Folgender Sachverhalt lag zugrunde:

Der Antragsteller ist Eigentümer eines Grundstücks, auf dem von einer GmbH ein gemeinnütziger Inklusionsbetrieb mit einem genehmigten Beherbergungshaus für bis zu 59 Personen betrieben wird.

In einem im Jahr 2022 zwischen der GmbH und dem Freistaat Bayern geschlossenen „Kostenübernahmevertrag“ verpflichtete sich die GmbH als „Vermieterin“ gegenüber dem Freistaat Bayern als „Mieter“, die vom Landratsamt T. zugewiesenen Personen (ukrainische Flüchtlinge oder sonstige Asylbewerber) zu beherbergen und zu verpflegen („übliche Vollpensionsleistung“) sowie eine Reinigung pro Kalenderwoche durchzuführen, soweit die Bewohner nicht selbst für die Reinigung ihrer Zimmer zuständig waren. Im Gegenzug verpflichtete sich der Freistaat Bayern, Kosten in Höhe von insgesamt 2.360 € pro Tag zu tragen.

Der Vertrag wurde mehrmals verlängert und endete schließlich am 30.9.2023. Die Unterkunft wurde im August 2024 zwangsweise geräumt. Die GmbH machte in der Folge vor dem Landgericht (LG) klageweise verbliebene Tagessätze aus dem „Kostenübernahmevertrag“ geltend. Daneben erhob der Antragsteller wegen Amtspflichtverletzung gem. § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG Feststellungsklage beim Verwaltungsgericht (VG), weil nach Ablauf des Vertrages die untergebrachten Personen auf dem Anwesen verblieben seien, ohne dass vom Landratsamt ein neuer Vertrag abgeschlossen worden wäre. Auch die GmbH wandte sich nunmehr im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes an das VG und verlangte Zahlung der verbliebenen Tagessätze.

Das VG verwies den Rechtsstreit insgesamt an das LG. Die dagegen eingelegte Beschwerde war erfolglos. Dem Beschluss des BayVGH können wir Folgendes entnehmen:

1. Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten bei Zahlungsbegehren und (lediglich) zivilrechtlichen Anspruchsgrundlagen (hier bejaht)

„Gegenstand des Rechtstreits ist … das vom Antragsteller … beantragte Zahlungsbegehren … Für keine der denkbaren Rechtsgrundlagen, auf die die Zahlungsansprüche gestützt werden könnten, ist … der Verwaltungsrechtsweg gegeben. Dies gilt zunächst für vertragliche (Neben-)Ansprüche aus dem bis zum 30.9.2023 befristeten ,Kostenübernahmevertrag‘ … , die der Antragsteller aus übergegangenem Recht geltend macht.

Die S.-H. gGmbH … und der Antragsgegner standen sich beim Abschluss des Beherbergungsvertrags nicht in einem Verhältnis der Über- und Unterordnung gegenüber. Dem Antragsgegner war es unbenommen, die öffentlich-rechtliche Aufgabe der Flüchtlingsunterbringung mit Mitteln des Privatrechts zu erfüllen (vgl. etwa BGH, U.v. 23.10.2019 – XII ZR 125/18 – BGHZ 223, 290-305 = juris Rn. 25). Hier handelt es sich um solche privatrechtlichen Rechtsbeziehungen unter gleichgeordneten Vertragspartnern, die die S.-H. gGmbH in gleicher Form mit privaten Dritten hätte abschließen können. Der Vertrag enthält insbesondere keine Bestimmungen, die der Erfüllung besonderer öffentlich-rechtlicher Verpflichtungen dienen und die dem Vertrag ein öffentlich-rechtliches Gepräge gäben. Die Vertragspartner verwenden umgekehrt Rechtsbegriffe, wie sie typischerweise bei privatrechtlichen Verträgen zum Einsatz kommen (z. B. ,Beherbergungsvertrag‘, ,Mieter/Vermieter‘).

Unerheblich ist in diesem Zusammenhang insbesondere die vom Antragsteller ins Feld geführte Dienstbarkeit … , mit der der Antragsteller sich verpflichtet hatte, die ,zu errichtende Ferienwohnung im ehemaligen Stallgebäude über einen längeren Zeitraum als sechs Wochen im Jahr selbst zu bewohnen oder durch ein und denselben Dritten länger bewohnen zu lassen‘ … Ebenso unerheblich ist, dass die Bauaufsichtsbehörde des Antragsgegners anlässlich einer Nutzungsänderung zur Sicherung der baurechtlichen Voraussetzungen … die Einräumung einer (weiteren) Dienstbarkeit des Inhalts forderte, ,die Landarbeiterwohnung [dürfe] nur von Personen genutzt werden, die durch den jeweiligen Eigentümer der Hofstelle mit Zustimmung des Freistaates Bayern bestimmt werden.‘ Die … eingeräumte Dienstbarkeit bezieht sich auf den Antragsteller und eine von ihm zu errichtende Ferienwohnung im Stallgebäude, nicht auf eine Flüchtlingsunterbringung auf dem Hofgelände durch die S.-H. gGmbH. Auch die baurechtliche Zulässigkeit von Vorhaben ist nicht entscheidend für die Frage, ob der Beherbergungsvertrag zivilrechtlicher oder öffentlich-rechtlicher Natur ist. Der öffentlich-rechtliche Charakter des ,Beherbergungsvertrags‘ lässt sich daraus nicht ableiten.

Die Einstufung des Vertrags als privatrechtlich steht auch nicht im Widerspruch zum Urteil des BGH vom 9.2.2021 (VIII ZB 20/20 – BGHZ 228, 373 – juris Rn. 42). Zwar hat der BGH darin ,Betreiberverträge‘, deren Vertragsgegenstand in dem ,Betrieb einer Gemeinschaftsunterkunft zur vorübergehenden Unterbringung […] von Flüchtlingen und Asylbewerbern‘ besteht, als ,öffentlich-rechtliche Verträge im Sinne des § 53 Abs. 1 Satz 1 SGB X‘ eingestuft, weil diese ,in enger, unlösbarer Beziehung zur Erfüllung der […] öffentlichen Aufgabe [stehen], die ordnungsgemäße Unterbringung (unter anderem) von Flüchtlingen und Asylbewerbern zu gewährleisten‘. Maßgeblich für die Entscheidung des BGH war dabei die ,infolge des untrennbaren rechtlichen Zusammenhangs bestehende Akzessorietät zwischen (öffentlich-rechtlichem) Leistungsanspruch eines Hilfesuchenden und eines gegenüber dem Unterkunftsanbieter abgegebenen einseitigen oder vertraglichen Leistungsversprechens‘. Dies rechtfertigt nach dem BGH (a.a.O. Rn. 26) zwar die Regelannahme, dass der öffentliche Leistungsträger die öffentlich-rechtliche Handlungsebene nicht verlassen wolle; dies gelte aber nur vorbehaltlich des Vorliegens besonderer Anhaltspunkte dafür, dass sich der Leistungsträger privatrechtlicher Handlungsformen bedienen wollte. Solche Anhaltspunkte liegen hier gerade vor, weil der Antragsgegner nach seiner eigenen Einlassung einen privatrechtlichen Vertrag schließen und sich privatrechtlich zur Zahlung der Tagespauschale für die Unterbringung verpflichten wollte.

Das Gleiche gilt, soweit der Antragsteller vertragliche Schadensersatzansprüche erhebt, die ebenso wie der Vertrag selbst nach dem Willen des Antragsgegners privatrechtlicher Natur sind. I.Ü. macht der Antragsteller der Sache nach Forderungen im Zusammenhang mit einem Beherbergungsvertrag geltend, die – sollten sie bestehen – nicht ihm, sondern unmittelbar der S.-H. gGmbH zustünden.“

[…]

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 26.1.2026 – 5 C 25.2295

Den vollständigen Beitrag lesen Sie in Die Fundstelle Bayern 13/2026, Rn. 125.