Dem unten vermerkten Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (BayVGH) vom 17.3.2025 lag folgender Sachverhalt zugrunde:
Der Kläger, Mitglied des Gemeinderats des Beklagten, wendet sich gegen eine Äußerung des ersten Bürgermeisters, die in einer Sitzungsniederschrift und im gemeindlichen Mitteilungsblatt veröffentlicht wurde. Darin wurde behauptet, Grundstücksverhandlungen für ein Industriegebiet seien beinahe gescheitert, weil der Kläger hiervon „offenbar“ Kenntnis gehabt und „massiv“ auf die Verkäufer eingewirkt habe. Der Kläger hält diese Darstellung für unwahr und verlangte eine öffentliche Richtigstellung, was die Gemeinde ablehnte.
Nachdem der Datenschutzbeauftragte die Veröffentlichung als rechtswidrig beanstandet hatte, wurde das Mitteilungsblatt aus dem Internet entfernt; zivilrechtlich erhielt der Kläger beim Landgericht (LG) ein Schmerzensgeld in Höhe von 500 €. Vor dem Verwaltungsgericht (VG) verfolgte er weiterhin seinen Anspruch auf Widerruf und Richtigstellung und argumentierte, es handle sich um eine unwahre Tatsachenbehauptung. Der Beklagte trug vor, an den ersten Bürgermeister sei von Seiten der Verkäuferfamilie herangetragen worden, dass die Familie des Klägers diese wegen des Grundstücksverkaufs direkt und konkret konfrontiert habe; daher hätten die Verhandlungen kurz vor dem Scheitern gestanden. In der nichtöffentlichen Ratssitzung habe der erste Bürgermeister nicht erklärt, dass der Kläger von den Verkaufsverhandlungen Kenntnis gehabt und massiv auf die Käufer eingewirkt habe, sondern nur, dass dies „offenbar“ der Fall gewesen sei.
Das VG wies die Klage ab, da es die Äußerung insgesamt als wertendes Urteil ansah, das dem Schutz der Meinungsfreiheit unterfällt. Mit seiner vom BayVGH zugelassenen Berufung macht der Kläger erfolgreich geltend, im Kern liege eine überprüfbare Tatsachenbehauptung vor, deren öffentliche Richtigstellung zur Wiederherstellung seines Rufs erforderlich sei. Dem Urteil des BayVGH entnehmen wir:
1. Tatsachenbehauptung oder Meinungsäußerung?
„Die in der Niederschrift zur Gemeinderatssitzung … protokollierte und im Mitteilungsblatt des Beklagten … nochmals wiedergegebene Äußerung seines ersten Bürgermeisters, der namentlich genannte Kläger habe von den Verkaufsverhandlungen des Kommunalunternehmens mit einer bestimmten Familie offenbar Kenntnis gehabt und massiv auf die Verkäufer eingewirkt, ist entgegen der Annahme des VG nicht als eine bloße Meinungsäußerung im Sinne eines Werturteils anzusehen. Vielmehr lag darin, wie auch das LG … angenommen hat, eine die Person und das Verhalten des Klägers betreffende und aus zwei Teilelementen bestehende Tatsachenbehauptung.
Meinungen sind durch die subjektive Beziehung des Äußernden zum Inhalt seiner Aussage geprägt. Für sie ist das Element der Stellungnahme und des Dafürhaltens kennzeichnend; insofern lassen sie sich nicht als wahr oder unwahr erweisen … Dagegen steht bei Tatsachenbehauptungen die objektive Beziehung zwischen der Äußerung und der Realität im Vordergrund; sie sind einer Überprüfung auf ihren Wahrheitsgehalt zugänglich … Bei der Frage, ob eine Äußerung ihrem Schwerpunkt nach als Meinungsäußerung oder als Tatsachenbehauptung anzusehen ist, kommt es entscheidend auf den Gesamtkontext der fraglichen Äußerung an. Die isolierte Betrachtung eines umstrittenen Äußerungsteils wird den Anforderungen an eine zuverlässige Sinnermittlung regelmäßig nicht gerecht … Auch ist im Einzelfall eine Trennung der tatsächlichen und der wertenden Bestandteile einer Äußerung nur zulässig, wenn dadurch ihr Sinn nicht verfälscht wird; wo das nicht möglich ist, muss die Äußerung im Interesse eines wirksamen Grundrechtsschutzes insgesamt als Meinungsäußerung angesehen werden …
Ausgehend von diesen für Art. 5 Abs. 1 GG geltenden Maßstäben, die auch auf hoheitliche Äußerungen von Amtsträgern anwendbar sind, kann die den Kläger betreffende Aussage des ersten Bürgermeisters nur als Tatsachenbehauptung angesehen werden. Sowohl zu der Aussage, dass der Kläger offenbar Kenntnis von den damaligen Verkaufsverhandlungen besessen habe, als auch dazu, dass er auf die Verkäufer (mit dem Ziel einer Verhinderung des Verkaufs) massiv eingewirkt habe, hätte ein Wahrheitsbeweis angetreten werden können.
Der relativierende Zusatz, dass ,offenbar‘ Kenntnis von den Verhandlungen bestanden habe, hatte nicht zur Folge, dass die vom ersten Bürgermeister getroffenen Feststellungen in ihrem Schwerpunkt als eine subjektive Bewertung und damit insgesamt als Meinungsäußerung anzusehen wären. Das Wort ,offenbar‘ kann aufgrund seiner Mehrdeutigkeit zwar auch dahingehend verstanden werden, dass die Richtigkeit der Aussage nicht zweifelsfrei feststehe, sondern nur klare Anhaltspunkte dafür vorlägen. Auch dies ist aber eine den Kläger betreffende Tatsachenbehauptung, die auf ihren Wahrheitsgehalt hin überprüfbar ist. Gleiches gilt für das ihm unterstellte Einwirken auf die Verkäuferfamilie. Dass dieses behauptete Verhalten als ,massiv‘ bezeichnet wurde, lässt zwar ein wertendes Element in die Sachverhaltsdarstellung einfließen. Dies ändert aber nichts an der aus dem Gesamtkontext abzuleitenden Aussage, wonach sich der Kläger (auf eine nicht näher bestimmte Weise) an die Verkäuferfamilie gewandt habe, um sie von der Veräußerung der Grundstücke an das Kommunalunternehmen des Beklagten abzuhalten.“
2. Beweislast für die Richtigkeit der Tatsachenbehauptung
„Die das angebliche Verhalten des Klägers betreffenden öffentlichen Aussagen, die nach Feststellung des LG … wegen der Nennung seines Namens einen unzulässigen Eingriff in das Recht des Klägers auf informationelle Selbstbestimmung darstellten, haben darüber hinaus, da sie als unwahr anzusehen sind, auch sein gleichfalls von Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG geschütztes allgemeines Persönlichkeitsrecht verletzt. Dieses Grundrecht schützt den Einzelnen vor verfälschenden Darstellungen seiner Person in der Öffentlichkeit …, also auch davor, dass ihm Handlungen unterstellt oder Äußerungen in den Mund gelegt werden, die er nicht getan hat … Niemand muss danach hinnehmen, dass ein Amtsträger unzutreffende Behauptungen über ihn aufstellt.
Der Kläger hat sowohl eine zum damaligen Zeitpunkt bestehende Kenntnis von den Verkaufsverhandlungen als auch ein mit der Verkäuferfamilie geführtes Gespräch über Grundstücksverkäufe stets entschieden in Abrede gestellt. Demgegenüber hat sich der Beklagte nur allgemein darauf berufen, dass es Hinweise auf einen von der ,Familie des Klägers‘ ausgehenden Gesprächskontakt gebe; er hat aber insoweit keinen Beweisantrag gestellt und auch keinen auf die Person des Klägers bezogenen Geschehensablauf geschildert, der dessen Darstellung substantiiert in Frage stellen und dem Senat Anlass zu einer weiteren Sachverhaltsaufklärung geben könnte. Unter diesen Umständen muss zulasten des Beklagten von der Unwahrheit der streitgegenständlichen Aussagen ausgegangen werden.
Selbst wenn man davon ausginge, die Richtigkeit der Tatsachenbehauptung wäre strittig, ergäbe sich nichts anderes. Öffentliche Stellen tragen, wenn sie in einen grundrechtlich geschützten Freiheitsbereich eingreifen, die Beweislast für die gesetzlichen Voraussetzungen dieses Eingriffs entsprechend den für die Beweislast im Anfechtungsrechtsstreit geltenden Grundsätzen; dies gilt namentlich dann, wenn sich der Betroffene gegenüber einer von ihm bestrittenen Tatsachenbehauptung auf das allgemeine Persönlichkeitsrecht beruft … Erweist sich die Richtigkeit der strittigen Tatsachenbehauptungen im Verwaltungsstreitverfahren als offen, hat das Gericht daher eine Beweislastentscheidung zu Lasten des Hoheitsträgers zu treffen … Hiernach ist im vorliegenden Fall von der Unrichtigkeit der den Kläger betreffenden Aussagen auszugehen, sodass darin eine Verletzung seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts zu sehen ist.“
[…]Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 17.3.2025 – 4 B 24.504
Den vollständigen Beitrag lesen Sie in Die Fundstelle Bayern 14/2026, Rn. 135.

