Rechtsprechung Bayern

Betrieb eines bordellähnlichen Gewerbes

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Art. 41, 43 BayVwVfG (Wirksamwerden eines Verwaltungsakts; Bekanntgabe)

Nichtamtliche Leitsätze:

Eine vor Bekanntgabe eines Verwaltungsaktes erhobene Anfechtungsklage ist unzulässig. Fraglich ist, ob dieser Zulässigkeitsmangel durch die Bekanntgabe des Verwaltungsaktes geheilt wird.

BayVGH, Beschluss vom 11.02.2026, 1 ZB 25.980

Zum Sachverhalt:

Der Kläger wendet sich als Mieter und Untervermieter gegen eine an den Grundstückseigentümer und Vermieter adressierte Nutzungsuntersagung.

Die Beklagte untersagte diesem mit Bescheid vom 25. August 2022, die Räume im Erdgeschoss des Mietobjekts (A-Straße 1) zum Betrieb eines Bordells oder bordellähnlichen Gewerbes zu nutzen oder nutzen zu lassen. In den Gründen wurde ausgeführt, dass der Kläger als Mieter in den Räumlichkeiten einen bordellartigen Betrieb ohne die erforderliche Baugenehmigung und im Widerspruch zu bauplanungsrechtlichen Vorschriften betreibe. Die Adressatenstellung ergebe sich sowohl aus der Stellung als Eigentümer (Zustandsstörer) als auch als Vermieter (Handlungsstörer). Zudem wurde angekündigt, dass eine weitere Nutzungsuntersagung gegenüber dem Kläger als derzeitigem Mieter ausgesprochen werde. Der Bescheid wurde dem Eigentümer am 7. September 2022 mittels Postzustellungsurkunde zugestellt.

Der Kläger erhob mit handschriftlichem, an das Verwaltungsgericht M adressiertem Schreiben vom 18. September 2022 „Einspruch” gegen den Bescheid vom 25. August 2022. Daraus geht hervor, dass der Eigentümer den Nutzungsuntersagungsbescheid an ihn weitergeleitet hat. Zur Begründung beruft er sich im Wesentlichen auf Vertrauensschutz sowie darauf, dass es bisher zu keinen Beschwerden von Nachbarn und zu keinen Problemen mit der Polizei gekommen sei. Auf ein gerichtliches Hinweisschreiben hin bestätigte der Kläger mit weiterem handschriftlichem Schreiben vom 2. Oktober 2022, beim Verwaltungsgericht am 10. Oktober 2022 eingegangen, dass er Klage einreichen wolle, weil ihm sein Vermieter die „Angelegenheit weitergereicht” habe. Er selbst habe noch kein „Schreiben” der Beklagten erhalten.

Der an den Kläger adressierte Nutzungsuntersagungsbescheid vom 25. August 2022 wurde seinem damaligen Bevollmächtigten am 13. Oktober 2022 per Postzustellungsurkunde zugestellt. Die ersten beiden Zustellungsaufträge waren zuvor von der D-AG an die Beklagte mit einem Vermerk zurückgeleitet worden, dass der jeweilige Zustellversuch aufgrund fehlerhafter Angaben erfolglos geblieben sei.

Mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 26. Februar 2025 ließ der Kläger zur Begründung seiner Klage vortragen, er sehe sich nicht als Adressat, weil er nicht Eigentümer, sondern nur Mieter sei. Er vermiete die Wohnung an „kurzfristige Mieterinnen” weiter, die bis zu zwei Wochen dort „wohnten” und „dabei offenbar sexuelle Dienstleistungen für wechselnde Gäste” anböten. Sowohl die Wohnnutzung als auch eine möglicherweise gegebene gewerbliche Nutzung seien aber in einem Mischgebiet zulässig.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 14. März 2025 abgewiesen. Der Kläger beantragt, die Berufung zuzulassen.

Beitrag entnommen aus Bayerische Verwaltungsblätter 14/2026, S. 488.