Rechtsprechung Bayern

Nachweis der Dienstunfähigkeit

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Art. 95 BayBG; Art. 16 UrlMV (Weisung; amtsärztliches Zeugnis; Nachweis Dienstunfähigkeit; erster Krankheitstag; Ermessen)

Nichtamtliche Leitsätze:

Die dienstliche Weisung zur Beibringung eines amtsärztlichen Zeugnisses zum Nachweis einer zur Dienstunfähigkeit führenden Erkrankung ab dem ersten Krankheitstag stellt eine Ermessensentscheidung des Dienstherrn dar. Sowohl die Entscheidung, die Beibringung eines amtsärztlichen Zeugnisses anzuordnen, als auch die Verkürzung der Frist für den Nachweis der krankheitsbedingten Dienstunfähigkeit nach § 16 Abs. 2 Satz 2 UrlMV erfordert dabei eine eigenständige Ermessensentscheidung.

Anmerkung zum Beschluss des VG München vom 27.11.2025, M 5 E 25.5044

Zum Sachverhalt:

Die Antragstellerin begehrt im Wege der einstweiligen Anordnung die vorläufige Freistellung von der Weisung des Antragsgegners, ab dem ersten Tag jeder Arbeits- beziehungsweise Dienstunfähigkeit einen amtsärztlichen Nachweis vorlegen zu müssen.

Die Antragstellerin steht seit dem 1. November 2021 als Beamtin auf Lebenszeit im Amt einer Baurätin (Besoldungsgruppe A 13) in Diensten des Antragsgegners. Der Dienstort ist M. Seit dem 29. Dezember 2022 hat sie ihre Arbeits- beziehungsweise Dienstunfähigkeit ab dem ersten Krankheitstag privatärztlich nachzuweisen.

Seit dem Jahr 2025 weist die Antragstellerin eine überdurchschnittlich hohe Anzahl an Krankheitstagen auf (74 Tage bis zum 19.08.2025). Es zeichnet sich zudem folgendes Verhaltensmuster ab: die Antragstellerin beantragt kurzfristig Urlaub oder/und (teilweise nebeneinander) Dienstbefreiungen mit der Begründung einer „akuten Pflegesituation”. Den Aufforderungen des Antragsgegners, die akute Pflegesituation zu präzisieren sowie erforderliche Nachweise vorzulegen, kommt die Antragstellerin nicht nach mit der Begründung, es handle sich bei den Nachweisen um sensible Daten und sei eine Angelegenheit des Personalreferats. Nach Ablehnung des Urlaubsantrags beziehungsweise der Dienstbefreiung durch den Antragsgegner meldet sich die Antragstellerin für den betreffenden Tag beziehungsweise die betreffenden Tage krank. Sie legt verschiedene privatärztliche Nachweise von Ärzten aus Leipzig, München, Erfurt und Ansbach vor.

Mit Schreiben vom 7. August 2025 erteilte der Antragsgegner der Antragstellerin gegenüber die Weisung, künftig ab dem ersten Krankheitstag einen amtsärztlichen Nachweis ihrer Arbeits- beziehungsweise Dienstunfähigkeit vorzulegen. Die Antragstellerin habe sich, wenn sie sich für arbeits-/dienstunfähig halte, im Gesundheitsreferat der Landeshauptstadt München einzufinden und sich hinsichtlich ihrer Arbeits-/Dienstunfähigkeit begutachten zu lassen.

Mit Schreiben vom 12. August 2025 forderte die Antragstellerin durch ihren anwaltlichen Bevollmächtigten den Antragsgegner auf, die Weisung zurückzunehmen, da sie den rechtlichen Vorgaben nicht entspräche. Der Antragsgegner antwortete mit Schreiben vom selben Tag, dass er keine Veranlassung für eine Rücknahme der rechtmäßigen Weisung sehe.

Mit Schriftsatz vom 12. August 2025 stellte die Antragstellerin daher bei Gericht einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung. Der verfahrensgegenständlichen Weisung sei der Grund der Anordnung nicht zu entnehmen; es könne nicht nachvollzogen werden, auf welche Umstände der Antragsgegner etwaige Zweifel an einer Selbsteinschätzung der Antragstellerin, sie sei dienstunfähig, stützt. Die Anordnung sei daher zu unbestimmt und für die Antragstellerin nicht nachvollziehbar. Zudem sei die Anordnung ermessensfehlerhaft. Es könne der Anordnung nicht entnommen werden, ob der Antragsgegner überhaupt Ermessenserwägungen angestellt hätte. Sofern er dies getan haben sollte, ergebe sich ein Ermessensfehler daraus, dass der Antragsgegner angeordnet habe, dass eine amtsärztliche Begutachtung der Antragstellerin in München stattzufinden habe.

Die Antragstellerin habe jedoch ihren Wohnsitz in Ansbach; sie müsste daher zur Beurteilung ihrer Selbsteinschätzung, sie sei dienstunfähig einen mehrstündigen Fahrtweg auf sich nehmen. Der Bescheid beinhalte noch nicht einmal eine Ausnahme, wenn die Antragstellerin bettlägerig oder reiseunfähig sein sollte. Die Antragstellerin beantragt daher, die Antragstellerin vorläufig von der Verpflichtung zum amtsärztlichen Nachweis jeder Arbeits-/Dienstunfähigkeit ab dem ersten Krankheitstag aufgrund der Anordnung des Antragsgegners vom 7. August 2025 bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens über die Feststellung der Verpflichtung der Antragstellerin, die Anordnung des Antragsgegners zu befolgen, freizustellen.

Mit Schriftsatz vom 19. August 2025 beantragt der Antragsgegner, den Antrag abzulehnen.

Aus dem gezeigten Verhaltensmuster der Antragstellerin habe der Antragsgegner berechtigte Zweifel an den ärztlich festgestellten Dienstunfähigkeiten der Antragstellerin. Es liege der Verdacht nahe, dass die Antragstellerin sich mittels behaupteter Pflegebedarfe ihren Arbeitspflichten zu entziehen versuche und bei Ablehnung der Anträge freie Tage faktisch mittels Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen erlange. Eine Feststellung der Dienstunfähigkeit solle durch einen Amtsarzt erfolgen, da er im Gegensatz zu einem Privatarzt, der womöglich bestrebt ist, das Vertrauen des Patienten zu behalten, seine Aufgabenstellung unbefangen und unabhängig vornehme. Die amtsärztliche Untersuchung habe nach dem Dienstortprinzip in München zu erfolgen, da sich das Dienstgebäude in München befinde und die Antragstellerin ebenfalls über einen Wohnsitz in München verfüge.

Beitrag entnommen aus Bayerische Verwaltungsblätter 13/2026, S. 460.