§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, Satz 2, § 14 Abs. 2 Satz 1 Fahrlehrergesetz
Fahrlehrer; Unzuverlässigkeit; Sexuelle Belästigung Fahrschülerin der gleichen Fahrschule; Unbeachtlichkeit fehlendes Berufsverbot nach § 70 Abs. 1 StGB
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 09.03.2026, Az. 11 ZB 26.147
Orientierungssatz der Landesanwaltschaft Bayern:
Eine Fahrlehrererlaubnis ist auch dann wegen einer sexuellen Belästigung zu entziehen, wenn die davon betroffene Fahrschülerin dem in ihrer Fahrschule beschäftigten Fahrlehrer nicht zur Ausbildung zugewiesen war und folglich im Rahmen des Strafverfahrens auch kein Berufsverbot nach § 70 Abs. 1 StGB verhängt wurde.
Bemerkung der Landesanwaltschaft Bayern:
Eine Fahrlehrerlaubnis wird nur erteilt, wenn keine Tatsachen vorliegen, die den Bewerber als für den Beruf unzuverlässig erscheinen lassen (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 FahrlG). Fällt diese Voraussetzung nachträglich weg, ist die Erlaubnis zwingend zu widerrufen (§ 14 Abs. 2 Satz 1 FahrlG). Unzuverlässig ist insbesondere, wer wiederholt die ihm obliegenden Pflichten gröblich verletzt (§ 2 Abs. 1 Satz 2 FahrlG). Die zum allgemeinen Gewerberecht entwickelten Maßstäbe finden Anwendung (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.10.1996, Az: 1 B 197.96, juris). Dabei sind das Grundrecht der Berufsfreiheit und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten.
Es entspricht aber auch den allgemeinen Grundsätzen des Rechts der Gefahrenabwehr, umso strengere Anforderungen an die Zuverlässigkeit zu stellen, je schutzwürdiger die gefährdeten Rechtsgüter sind (vgl. dazu auch BVerwG, Urteil vom 07.11.2012, Az: 8 C 28.11, juris). Unzuverlässig ist, wer nach dem Gesamtbild seines bisherigen Verhaltens keine Gewähr dafür bietet, den Beruf des Fahrlehrers künftig ordnungsgemäß auszuüben und die gesetzlichen Pflichten gewissenhaft zu erfüllen. Danach kann bereits ein einmaliges Fehlverhalten die Unzuverlässigkeit als Fahrlehrer begründen, wenn es schwer wiegt und ein sicheres Symptom für eine Gesinnung oder Lebenseinstellung darstellt, die eine ordnungsgemäße Berufsausübung nicht erwarten lässt.
Insbesondere die sexuelle Belästigung einer Fahrschülerin kann die Unzuverlässigkeit eines Fahrlehrers gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Fahrlehrergesetz (FahrlG) begründen und den Widerruf der Fahrlehrerlaubnis nach § 14 Abs. 2 Satz 1 FahrlG rechtfertigen. Bei der Fahrschulausbildung ergeben sich besondere Gefahren für die sexuelle Selbstbestimmung, die Ehre sowie das seelische und körperliche Wohlbefinden der typischerweise jugendlichen oder heranwachsenden Fahrschülerinnen und Fahrschüler insbesondere aufgrund der äußeren Umstände, der mit einem Fahrschulwechsel verbundenen Nachteile, des bestehenden Autoritätsverhältnisses sowie des Alters- und Reifeunterschieds.
Im konkreten Fall sah der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) einen Fahrlehrer als unzuverlässig im Sinne des FahrlG an, welcher wegen sexueller Belästigung einer Fahrschülerin zu 90 Tagessätzen verurteilt worden war. Der BayVGH ging von der Unzuverlässigkeit des Fahrlehrers aufgrund der auch dem Strafverfahren zugrundeliegenden Umstände aus, obwohl die betroffene Fahrschülerin dem in ihrer Fahrschule beschäftigten Fahrlehrer nicht zur Ausbildung zugewiesen war und laut Strafgericht deshalb auch kein Missbrauch des Berufs i.S.d. § 70 Abs. 1 StGB vorlag, ein Berufsverbot im Strafverfahren deshalb nicht veranlasst war.
Denn zum einen hatte der Fahrlehrer die Kontaktmöglichkeit ausgenutzt, die sich aus seiner Stellung als Fahrlehrer ergaben. Zum anderen kann nach allgemeinen gewerberechtlichen Grundsätzen auch außerberufliches Verhalten die Prognose der Unzuverlässigkeit rechtfertigen, wenn es – wie in diesem Fall – insoweit berufsbezogen ist, als sich daraus Rückschlüsse auf Charakter oder Verhaltensweisen des Betroffenen ziehen lassen, die auch für seinen Beruf relevant werden können. Für die Zuverlässigkeit ist nicht die strafrechtliche Beurteilung im Rahmen der Strafzumessung, sondern die auf die Berufsausübung bezogene, berufsrechtliche Bewertung maßgeblich.
Jüngst hat sich der BayVGH (Beschluss vom 17.06.2026, Az.11 S 26.839, juris) erneut zum Thema geäußert: Es war für den BayVGH nicht maßgeblich, dass die Annäherungsversuche und verbalen Entgleisungen eines Fahrlehrers „jenseits aller üblichen sozialen Standards“ in diesem Fall die Strafbarkeitsschwelle nicht überschritten hatten. Die Wiederholungsgefahr ließ sich auch daran erkennen, dass der Fahrlehrer nicht in der Lage war, die offenkundige Unangemessenheit seines Verhaltens einzusehen.
Oberlandesanwältin Cornelia Thum ist bei der Landesanwaltschaft Bayern schwerpunktmäßig u.a. zuständig für Fahrerlaubnis- und Straßenverkehrsrecht sowie Personenordnungsrecht.
Weitere Beiträge der LAB.
Die auf bestimmte Rechtsgebiete spezialisierten Juristinnen und Juristen der Landesanwaltschaft Bayern stellen monatlich eine aktuelle, für die Behörden im Freistaat besonders bedeutsame Entscheidung vor.

