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Disziplinarrecht: Kein Raum für „qualifizierte“ Missbilligung

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§ 3 Abs. 2 und 3, § 62 Abs. 1, § 77 Abs. 1, § 112 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BBG, § 5 Abs. 1, § 6 Satz 2, § 16 Abs. 5, § 17 Abs. 1 Satz 1, § 32 Abs. 1 Nr. 2 BDG

Keine Einleitung eines Disziplinarverfahrens in Bagatellfällen; Kein Raum für eine „qualifizierte“ Missbilligung wegen eines Dienstvergehens; Behördeninterne Meldepflicht von Anhaltspunkten für den Verdacht eines Dienstvergehens

Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 23.04.2026, Az. 2 A 8.25

Leitsätze des Gerichts:

1. In Bagatellfällen, die schon die Verhängung der mildesten Disziplinarmaßnahme nicht zu tragen vermögen, hat die Einleitung eines Disziplinarverfahrens zu unterbleiben.

2. Außerhalb des Disziplinarrechts mit den dort vorgesehenen Zuständigkeiten und Verfahrensvorgaben darf einem Beamten die Begehung eines Dienstvergehens nicht vorgeworfen werden; dies gilt auch für eine „qualifizierte“ Missbilligung.

3. Das Weisungsrecht des Fachvorgesetzten umfasst nur in die Zukunft gerichtete Anweisungen und Vorgaben; hierfür darf an vergangene Geschehnisse angeknüpft werden.

Orientierungssätze der Landesanwaltschaft Bayern:

1. Die Verpflichtung zur Meldung von tatsächlichen Anhaltspunkten für den Verdacht eines Dienstvergehens sowie die Einzelheiten der Durchführung der Meldung können durch eine Dienstvorschrift im Sinne einer allgemeinen Richtlinie (§ 62 Abs. 1 Satz 2 BBG bzw. § 35 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG) geregelt werden (vgl. Rn. 13), wobei es keinen Bedenken begegnet, ein bloßes Fehlverhalten im Bagatellbereich von der Meldepflicht auszunehmen (vgl. Rn. 14 ff.).

2. Nicht jede unangemessene Geste, Äußerung oder sonstige Verhaltensweise unter Kollegen stellt ein disziplinarwürdiges Verhalten dar. Entsprechendes gilt für andere Bagatellverstöße, wie etwa den einmaligen und geringfügigen Verstoß gegen Arbeitszeitregelungen. Je intensiver und detaillierter die für den Beamten geltenden Vorgaben verschriftlicht und als eigenständige Pflichtenvorgabe ausgestaltet sind, desto schneller kann ein Fehlverhalten auch eine Dienstpflichtverletzung begründen (vgl. Rn. 15).

3. Die von einem für eine Auslandsverwendung vorgesehenen Beamten bei einer privaten Grillfeier ausgedrückte „Vorfreude auf sexuelle Begegnungen mit schwarzen Frauen“ hat nur einen äußerlichen und losen Zusammenhang mit der dienstlichen Verwendung, weshalb die Äußerung nicht als innerdienstlich zu bewerten ist; sie begründet auch nicht den Vorwurf des Rassismus oder sonstige zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für den Verdacht eines Dienstvergehens (vgl. Rn. 18 ff.).

Bemerkung der Landesanwaltschaft Bayern:

Das vorliegende Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) enthält die für die Praxis wichtige Klarstellung, dass neben den im Disziplinarrecht des Bundes vorgesehenen Disziplinarmaßnahmen (§ 5 Abs. 1 BDG) für eine sog. „qualifizierte“ Missbilligung kein Raum ist (vgl. Rn. 27). Die „qualifizierte“ Missbilligung, mit der bezüglich eines aufgezeigten Fehlverhaltens auch ein Schuldvorwurf erhoben und die entsprechende Feststellung zur Personalakte verfügt wird, war ein in der bisherigen Praxis seit langem genutztes Instrument des Beamtenrechts (vgl. Rn. 25 f. m.w.N.). Von einer sog. „einfachen“ Missbilligung wird demgegenüber gesprochen, wenn ein objektiv pflichtwidriges Verhalten gerügt wird, ohne dass auch ein Schuldvorwurf gegenüber dem Beamten erhoben und ihm damit die Verwirklichung eines Dienstvergehens vorgeworfen wird (vgl. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof [BayVGH], Beschluss vom 05.07.2016, Az. 3 ZB 14.1781, juris Rn. 18 m.w.N.).

Das vorliegende Grundsatzurteil des BVerwG ist auf das bayerische Disziplinarrecht und den dort normierten, mit § 5 Abs. 1 BDG identischen Maßnahmenkatalog (Art. 6 Abs. 1 BayDG) übertragbar. Nach Art. 7 Abs. 1 Satz 2 BayDG sind missbilligende Äußerungen (Zurechtweisungen, Ermahnungen oder Rügen), die nicht ausdrücklich als Verweis bezeichnet werden, keine Disziplinarmaßnahmen. Der BayVGH hatte bereits in einem Beschluss vom 27.01.2015 (Az.: 6 ZB 14.2121, juris Rn. 5) angedeutet, dass es schon aus formellen Gründen nicht zulässig sei, dass die Disziplinarbehörde ein Disziplinarverfahren einstellt und einem Beamten zugleich in der Einstellungsverfügung mit einer Missbilligung die Begehung eines Dienstvergehens zur Last legt; zulässig dürfe es nur sein, dass die jeweilige personalverwaltende Behörde außerhalb eines Disziplinarverfahrens nach allgemeinen beamtenrechtlichen Regelungen eine schriftliche Missbilligung ausspreche. Aus dem hier vorgestellten Urteil des BVerwG folgt nun für die Praxis, dass außerhalb eines Disziplinarverfahrens vom Dienstvorgesetzten (§ 3 Abs. 2 BBG bzw. Art. 3 Satz 1 BayBG) bzw. vom (Fach-)Vorgesetzten (§ 3 Abs. 3 BBG bzw. Art. 3 Satz 2 BayBG) nur „einfache“ missbilligende Äußerungen im Sinne des § 6 Satz 2 BDG bzw. Art. 7 Abs. 1 Satz 2 BayDG (ohne den Vorwurf eines Dienstvergehens), jedoch keine „qualifizierten“ Missbilligungen (mehr) ausgesprochen werden dürfen (vgl. Rn. 31). Für Letztere ist kein Raum. Ferner ist zu beachten, dass das Weisungsrecht des Fachvorgesetzten nur in die Zukunft gerichtete Anweisungen und Vorgaben umfasst, auch wenn hierfür an vergangenes Verhalten angeknüpft wird (vgl. Rn. 32 ff.).

 

Oberlandesanwalt Dr. Magnus Riedl ist bei der Landesanwaltschaft Bayern Ständiger Vertreter des Generallandesanwalts.

 

 

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