Das unten vermerkte Gesetz zur Änderung des Bayerischen Straßen – und Wegegesetzes und weiterer Rechtsvorschriften vom 23.12.2025 ist am 1.1.2026 in Kraft getreten. Es enthält im Wesentlichen folgende Änderungen des BayStrWG und der BayBO:
1. Führen der Straßen- und Bestandsverzeichnisse, Art. 31)
Die Verordnung über die Straßen- und Bestandsverzeichnisse (BayStrBestV) trat gemäß § 19 Abs. 3 des Ersten Modernisierungsgesetzes Bayern vom 23.12.2024 mit Ablauf des 31.12.2025 außer Kraft. Ihre Kernregelungen wurden nunmehr in Art. 3 überführt. Die Gemeinden haben nun die Möglichkeit, ihre Bestandsverzeichnisse wie bislang oder digital weiterzuführen. Damit die Beweisfunktion, die den Verzeichnissen als öffentliche Urkunde zukommt, auch für die Zukunft erhalten bleibt, wurden im neuen Art. 3 die Angaben ergänzt, auf die sich die Beweisfunktion im Einzelnen bezieht und die zwingend in den Verzeichnissen aufgenommen werden müssen:
- Die Straße ist eine öffentliche Straße in der angegebenen Straßenklasse.
- Die Straßenbaulast daran obliegt dem verzeichneten Baulastträger; dabei können Sonderregelungen nach Art. 44 bestehen.
- Die Straße hat die angegebene Länge, führt von dem dargestellten Anfangs-zu dem eingetragenen Endpunkt und wird durch die im Verzeichnis enthaltene Bezeichnung (Name oder Nummerierung) charakterisiert.
Die Möglichkeit, bei berechtigtem Interesse die Verzeichnisse einzusehen und Auszüge zu erhalten, wurde in den Art. 3 übernommen.
In Absatz 4 wurden die weiterhin der Rechtssicherheit dienenden Regelungen des Art. 67 überführt. Erhalten blieben die Regelungen, wonach die bei Erstanlage der Bestandsverzeichnisse nach Art. 67 erfolgten Eintragungen rechtsbegründende bzw. rechtsvernichtende Wirkung haben. Im Gegensatz dazu haben die nach Erstanlegung erfolgten Eintragungen lediglich deklaratorischen Charakter, denen jedoch die Beweisfunktion einer öffentlichen Urkunde zukommt.
2. Anbaubeschränkungen an Straßen, Art. 24
Art. 24 Abs. 1 und 2 regeln, dass erforderliche Genehmigungen bezüglich der dort genannten baulichen Anlagen nur im Einvernehmen mit der Straßenbaubehörde erteilt werden dürfen. Der neue Absatz 3 regelt zur Verfahrensbeschleunigung eine Einvernehmensfiktion.
Nach Satz 1 gilt das Einvernehmen nach Ablauf einer Frist von zwei Monaten nach Eingang der vollständigen Unterlagen als erteilt. Um Entscheidungen über das Einvernehmen auf Grundlage aller notwendigen Unterlagen treffen zu können, ist in Satz 2 geregelt, dass die Einvernehmensfrist nicht beginnt, wenn die Unterlagen unvollständig sind und die für das Einvernehmen zuständige Straßenbaubehörde dies innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Eingang der Unterlagen schriftlich oder elektronisch mitteilt. Abweichend von § 9 Abs. 2a FStrG wird aus Gründen der Entbürokratisierung nicht darauf abgestellt, ob notwendige Unterlagen für die Prüfung des Einvernehmens fehlen, sondern auf die Unvollständigkeit an sich. Dadurch fällt ein Prüfungsschritt für die Behörde weg. Nach Satz 3 beginnt die Frist nach den Sätzen 1 und 2 nach der Ergänzung oder Änderung wieder neu zu laufen. Nach Satz 4 kann die Einvernehmensfrist von der zuständigen Straßenbaubehörde um einen Monat verlängert werden, wenn dies wegen der Schwierigkeit der Angelegenheit gerechtfertigt ist. Die Fristverlängerung ist nach Satz 5 in diesem Fall von der zuständigen Straßenbaubehörde zu begründen und rechtzeitig der für die Genehmigung zuständigen Behörde mitzuteilen.
3. Neuregelung zu Anlagen für Erneuerbare Energien, Art. 25
Nach dem neuen Art. 25 Abs. 1 ist für Windenergieanlagen kein straßenrechtliches Einvernehmen mehr erforderlich, wenn lediglich der Rotor der Anlage in die Anbaubeschränkungszone hineinragt. Photovoltaikanlagen werden von der Ausnahmegenehmigung in der Anbauverbotszone und dem Einvernehmenserfordernis in der Anbaubeschränkungszone ausgenommen (Art. 25 Abs. 2). Die für das jeweilige Anzeige- oder Genehmigungsverfahren zuständige Behörde hat stattdessen eine Stellungnahme der Straßenbaubehörde einzuholen. Im Rahmen ihrer Stellungnahme hat die Straßenbaubehörde die straßenrechtlichen Vorausset-zungen für die Errichtung der Anlage zu prüfen und gegenüber der jeweils zu-ständigen Behörde darzulegen. Die Entscheidung über die Genehmigung der An-lage trifft die Genehmigungsbehörde. Dabei sind die in Art. 24 Abs. 1 Satz 2 genannten Belange ausreichend zu würdigen und zu berücksichtigen. Die Straßenbaubehörde kann der Genehmigungsbehörde in diesem Zusammenhang Nebenbestimmungen zur Aufnahme in den Genehmigungsbescheid empfehlen. In ihrem Abwägungsprozess hat die Genehmigungsbehörde § 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) zu beachten, wonach bei der Durchführung der Schutzgüterabwägung die erneuerbaren Energien als vorrangiger Belang eingebracht werden. Für den Fall, dass es keines Genehmigungs- oder Anzeigeverfahrens für die Anlage bedarf, hat der Vorhabenträger sowohl die straßenrechtlichen Belange als auch § 2 EEG bei der Errichtung der Anlage zu beachten.
4. Erleichterung für Brückenersatzbauten, Art. 36
Der neue Art. 36 Abs. 2a übernimmt die im § 17 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 FStrG neu aufgenommene Regelung, nach der bestimmte Ausbaumaßnahmen, die im Zusammenhang mit dem Ersatz eines Brückenbauwerks erfolgen, zukünftig keine Änderung im Sinne von § 17 Abs. 1 Satz 2 FStrG bzw. Art. 36 Abs. 2 BayStrWG sind. Es handelt sich hierbei um eine Sonderregelung, die die Fälle erfasst, in denen eine Straße durch einen oder mehrere durchgehende Fahrstreifen baulich erweitert werden soll, das Brückenbauwerk aber schon ersetzt werden muss, bevor für den gesamten Änderungsabschnitt der Straße das erforderliche Planfeststellungs- oder -genehmigungsverfahren eingeleitet werden kann.
Die Genehmigungsfreiheit ist demzufolge an mehrere Voraussetzungen geknüpft. Die Änderung muss unselbständiger Teil einer Ausbaumaßnahme sein, darf eine durchgehende Länge von 1.500 m nicht überschreiten und muss für die vorgezogene Durchführung einer unterhaltungsbedingten Erneuerung eines Brückenbau-werks erforderlich sein. Der neu eingefügte Satz 2 definiert, wann die Änderung ein unselbständiger Teil einer solchen Ausbaumaßnahme ist. Als unselbstständiger Teil einer Ausbaumaßnahme im Sinne von Satz 1 Nr. 2 gilt eine Änderung, wenn sie im Vorgriff auf einen beabsichtigten Streckenausbau erfolgt und keine unmittelbare verkehrliche Kapazitätserweiterung bewirkt.
Damit wird der Ausnahmecharakter der Vorschrift deutlich. Sie gilt nur für Baumaßnahmen im Zusammenhang mit dem Ersatz eines Brückenbauwerks und nicht für Maßnahmen zur Änderung eines kompletten Streckenabschnitts. Die Maßnahmen sind zum Zeitpunkt ihrer Umsetzung nicht auf die Steigerung des Verkehrs ausgerichtet, sondern auf die Aufrechterhaltung des ordnungsgemäßen Betriebs der Infrastruktur. Die Vorwegnahme des zukünftigen Ausbaus (beispielsweise die Erweiterung eines Brückenbauwerks um zwei Fahrstreifen) er-folgt aus rein wirtschaftlichen Gründen. Dem zukünftigen Planfeststellungsverfahren für den späteren Ausbau der Strecke wird dadurch nicht vorgegriffen. Aus Gründen der Verkehrssicherheit können zusätzlich auf einer Ersatzbrücke gebaute Fahrstreifen ohnehin erst dann freigegeben werden, wenn auch die sich anschließenden Streckenbereiche ausgebaut sind.
Die Freistellung von der Genehmigungspflicht soll den schnellen Ersatz eines abgängigen Brückenbauwerks ermöglichen. Erfasst werden damit Fälle, in denen mit einer vollständigen oder teilweisen Sperrung der Straßen für bestimmte Verkehrsarten (z.B. nur Lastkraftwagen mit einem bestimmten zulässigen Gesamtgewicht) zu rechnen ist. Die Regelung berücksichtigt, dass die Auswirkungen des Vorhabens räumlich begrenzt sind und die betroffenen öffentlichen und privaten Belange gewürdigt werden können, ohne dass es hierfür eines umfangreichen förmlichen Planfeststellungsverfahrens oder einer Plangenehmigung bedarf.
Ist im Vorfeld der Planung erkennbar, dass dieses Ziel nicht erreicht werden kann, soll der Träger des Vorhabens einen Antrag auf Planfeststellung oder Plan-genehmigung stellen. Der neue Satz 3 schafft hierzu die Möglichkeit. Die Möglichkeit, ein Planfeststellungsverfahren zu beantragen, gilt auch für die anderen Fälle, die keine planfeststellungspflichtige Änderung darstellen. In der Praxis hat sich gezeigt, dass die Herstellung des Baurechts in schwierigen Konstellationen unabhängig vom Umfang der geplanten Baumaßnahme nur durch ein Planfest-stellungsverfahren in einem vertretbaren Zeitrahmen möglich sein kann. In diesen Fällen dient das Planfeststellungsverfahren gerade der Beschleunigung des Vorhabens. Das war jedoch nach der bisherigen Rechtslage nicht umsetzbar.
Satz 2 befreit nur von der Durchführung eines Planfeststellungs- oder Genehmigungsverfahrens, nicht hingegen von der Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben, die bei der Änderung einer Straße zu beachten sind, wie beispielsweise die An-forderungen an den Ausgleich und Ersatz von Eingriffen in Natur und Landschaft oder des Artenschutzes. Das neue Brückenbauwerk ist daher so auszugestalten, dass im Zuge eines Streckenausbaus notwendige Lärmschutzmaßnahmen bau-technisch umgesetzt werden können.
Die Straßenbaubehörde hat nach Art. 10 Abs. 1 BayStrWG auch für die Bauvor-haben, die keine planfeststellungspflichtige Änderung darstellen, die Verantwortung für die Einhaltung aller öffentlich-rechtlichen Vorschriften und muss ggf. erforderliche Einzelgenehmigungen von den dafür zuständigen Behörden einholen.
[…]
1)Sämtliche im Beitrag genannten Artikel sind – soweit nicht gesondert benannt – solche des BayStrWG.
Beitrag entnommen aus Die Fundstelle Bayern 10/2026, Rn. 99.

