Rechtsprechung Bayern

Bürgerbegehren HochhausSTOP

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Art. 18a GO (Vorläufiger Rechtsschutz; Bürgerbegehren; Sicherung des Anspruchs auf Durchführung; Bestimmtheit der Fragestellung; Streitwert bei einem nach dem 2. Juli 2025 eingegangenen Beschwerdeverfahren)

Nichtamtliche Leitsätze:

1. Die Grundsätze über die Bestimmtheit der Fragestellung gelten auch bei auf einen negativen Erfolg abzielenden Bürgerbegehren.

2. Die geforderte inhaltliche Bestimmtheit der gestellten Frage muss sich unmittelbar aus dem Abstimmungstext ergeben; sie darf sich nicht erst aufgrund einer Zusammenschau mit der auf den Unterschriftenlisten abgedruckten Begründung ermitteln lassen.

3. Richtet sich ein Bürgerbegehren gegen ein Vorhaben, bezüglich dessen ein Bebauungsplanverfahren läuft, muss die Fragestellung erkennen lassen, ob und gegebenenfalls wie das Bürgerbegehren auf das noch nicht abgeschlossene Planverfahren einwirken soll oder ob das Ziel außerhalb dieses Verfahrens mit anderen mittelbar oder unmittelbar wirkenden rechtlich zulässigen Maßnahmen erreicht werden soll.

BayVGH, Beschluss vom 16.01.2026, 4 CE 25.2059

Zum Sachverhalt:

Die Antragsteller streben mit ihrer Beschwerde weiterhin die Sicherung des von ihnen vertretenen Bürgerbegehrens „HochhausSTOP” an.

Die Fragestellung und die Begründung des am 31. März 2025 bei der Antragsgegnerin eingereichten Bürgerbegehrens lauten:

Bürgerbegehren HochhausSTOP

Mit meiner Unterschrift beantrage ich gemäß Artikel 18a der Bayerischen Gemeindeordnung die Durchführung eines Bürgerentscheides zu folgender Frage:

Sind Sie dafür, dass die Stadt M alle rechtlich zulässigen Maßnahmen ergreift, damit in N im Umfeld der Paketposthalle KEIN Hochhaus gebaut wird, das über 60 Meter hoch ist (Grundbuch M, Gemarkung N mit den Flur-Nr. 123/0; 456/16; 789/18; 123/29)?

Begründung

M ist aus guten Gründen keine Hochhausstadt! Nach dem Krieg hat sich die Stadtgesellschaft bewusst dafür entschieden, M in seiner geliebten Form wieder auferstehen zu lassen.

Frankfurt a.M. hat sich bewusst anders entschieden. Unsere schöne Stadt verkörpert eine städtebauliche Harmonie und ein Lebensgefühl, das die ganze Welt anzieht, bewundert und uns darum beneidet! M ist auch ohne monströse Hochhaustürme Heimat und Wohlfühlort von 1,5 Mio. Bürgern und bis zu neun Mio. Touristen im Jahr. Nach zahlreichen Stimmen aus der Fachwelt kann mit Hochhäusern über 60 m Höhe kein nachhaltiger, das heißt ökologischer und ökonomischer Bau, gerade von Wohnungen erreicht werden. Trotzdem soll nach dem Willen des Stadtrates jetzt in einem nicht wirklich transparenten Verfahren der Wandel von M zur Hochhausstadt eingeleitet werden.

Die Realisierung von zwei gigantischen Hochhaustürmen mit bis zu 155 m Höhe an der Paketposthalle öffnet den Investoren Tür und Tor. Die städtische Hochhausstudie ebnet den Weg für den Bau weiterer Hochhäuser. Das wird den Charakter und die Stimmung in unserer Stadt dauerhaft und einschneidend verändern.

Verhindern Sie mit uns den Dammbruch – für unsere schöne Stadt und eine umweltbewusste familienfreundliche Zukunft. Unterschreiben Sie für das Bürgerbegehren – darum bitten wir Sie herzlich!

Die Antragsgegnerin wies mit Bescheid vom 7. Mai 2025 das Bürgerbegehren als unzulässig zurück (Nr. 1) und entschied, dass der beantragte Bürgerentscheid nicht durchgeführt wird (Nr. 2). Gegen den Bescheid haben die Antragsteller am 30. Mai 2025 beim Verwaltungsgericht Klage erhoben (Verfahren M 7 K 25.3315), über die bislang noch nicht entschieden ist.

Am 25. Juni 2025 haben die Antragsteller beim Verwaltungsgericht zudem einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt. Diesen lehnte das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 16. Oktober 2025 (M 7 E 25.3823, juris) ab.

Gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts haben die Antragsteller Beschwerde eingelegt.

Mit Schriftsatz vom 28. Oktober 2025 sicherte die Antragsgegnerin zu, bis zum Abschluss des Beschwerdeverfahrens „auf die für das Wirksamwerden des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplans mit Grünordnung Nr. 2147 (‚Paketpostareal’) erforderliche ortsübliche Bekanntmachung eines dazu ergangenen Satzungsbeschlusses zu verzichten”. Der Senat teilte den Antragstellern unter Hinweis auf diese Zusicherung mit, dass sich ihr gleichfalls gestellter Antrag auf Erlass eines Hängebeschlusses damit erledigt haben dürfte.

In seiner Sitzung am 26. November 2025 beschloss der Stadtrat der Antragsgegnerin mehrheitlich den Bebauungsplan mit Grünordnung Nr. 2147 als Satzung. Die Verwaltung wurde beauftragt, den Satzungsbeschluss bis zum Abschluss des Beschwerdeverfahrens nicht bekannt zu machen.

Beitrag entnommen aus Bayerische Verwaltungsblätter 8/2026, S. 262.