Rechtsprechung Bayern

Vorrang der Landwirtschaft im Dorfgebiet

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Dem unten vermerkten Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (VGH) vom 13.8.2025 in einem Eilrechtsschutzverfahren lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Der Antragsteller wendet sich gegen einen Bebauungsplan der Gemeinde. Er ist Vollerwerbslandwirt und Eigentümer mehrerer im Geltungsbereich des Bebauungsplans gelegener Grundstücke, auf denen sich die Hofstelle seines landwirtschaftlichen Betriebes befindet. Der Antragsteller hält dort Milchkühe. Der streitgegenständliche Bebauungsplan weist auf den Flächen der landwirtschaftlichen Hofstelle (MD 2 und MD 3) sowie östlich und südlich von diesen gelegenen, bislang unbebauten Grundstücken (MD 1 und MD 4) ein Dorfgebiet aus und ersetzt in seinem Geltungsbereich einen älteren Bebauungsplan. Der Antragsteller erhob Normenkontrollklage. Zur Begründung macht er unter anderem geltend, auf die Belange seines landwirtschaftlichen Betriebes einschließlich dessen Entwicklungsmöglichkeiten sei nicht vorrangig Rücksicht genommen worden.

Die Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung im Bereich MD 2 blieben hinter dem dortigen Bestand zurück. Die maximal zulässigen traufseitigen Wandhöhen würden von den vorhandenen baulichen Anlagen deutlich überschritten. Der Bebauungsplan stelle demnach nicht einmal einen gleichwertigen Ersatzneubau sicher. Nach Beginn der Bauarbeiten zur Umsetzung des Bebauungsplans stellte er zudem einen Eilantrag. Der Antrag hatte Erfolg, der VGH führte in seinem Beschluss auszugsweise Folgendes aus:

1. Die öffentlichen und privaten Belange sind im Rahmen der Planaufstellung gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen

„Gemäß § 1 Abs. 7 BauGB sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. Das Abwägungsgebot umfasst als Verfahrensnorm das Gebot zur Ermittlung und Bewertung des Abwägungsmaterials (§ 2 Abs. 3 BauGB) und stellt inhaltlich Anforderungen an den Abwägungsvorgang und an das Abwägungsergebnis. Es ist verletzt, wenn eine sachgerechte Abwägung überhaupt nicht stattfindet, wenn in die Abwägung Belange nicht eingestellt werden, die nach Lage der Dinge hätten eingestellt werden müssen, wenn die Bedeutung der betroffenen Belange verkannt oder wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten Belangen in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan maßgeblich (§ 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB).“

2. Dem Gebot einer vorrangigen Rücksichtnahme auf Belange der Landwirtschaft ist auch bei Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung aus Anlass einer Dorfgebietsfestsetzung Rechnung zu tragen

„Nach gegenwärtiger Erkenntnislage wurden die Belange des Antragstellers nicht mit dem ihnen zukommenden Gewicht jedenfalls in die Abwägung betreffend die Wandhöhenfestsetzung im Bereich MD 2 eingestellt. Gem. § 5 Abs. 1 Satz 2 BauNVO ist in Dorfgebieten auf die Belange land- und forstwirtschaftlicher Betriebe einschließlich ihrer Entwicklungsmöglichkeiten vorrangig Rücksicht zu nehmen. Dem Gebot einer vorrangigen Rücksichtnahme ist auch bei Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung aus Anlass einer Dorfgebietsfestsetzung Rechnung zu tragen (vgl. Söfker in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, Baugesetzbuch, Stand November 2024, BauNVO § 5 Rn. 16).

Dieser Anforderung wird die Abwägung betreffend die Wandhöhenfestsetzung im Bereich MD 2 voraussichtlich nicht gerecht. Die dem Senat vorliegenden Planaufstellungsvorgänge lassen eine hinreichende Auseinandersetzung der Antragsgegnerin mit dem Einwand des Antragstellers, dass die Wandhöhenfestsetzung im Bereich MD 2 hinter der Höhe der vorhandenen baulichen Anlagen zurückbleibe und der Bebauungsplan demnach einen Ersatzneubau nicht sicherstelle, nicht erkennen. Welche städtebaulichen Gründe einer Wandhöhenfestsetzung gemäß dem vorhandenen Bestand im Bereich MD 2 entgegenstehen, wird darin nicht dargelegt. In der Abwägungsentscheidung wird lediglich ausgeführt, die Wandhöhenfestsetzung im Bereich MD 2 entspreche der Wandhöhenfestsetzung des Bebauungsplans ,I…‘ für diesen Bereich, zu der sich der Antragsteller seinerzeit in einer Stellungnahme geäußert habe; den Wünschen in der Stellungnahme habe die Antragsgegnerin in der damaligen Abwägung vollumfänglich entsprochen. Der streitgegenständliche Bebauungsplan führe daher zu keinen neuen Einschränkungen. Bestehende Gebäude würden im Übrigen Bestandsschutz genießen, was in den textlichen Festsetzungen – wie geschehen – klarstellend ergänzt werden solle.

Vor dem Hintergrund der nach § 5 Abs. 1 Satz 2 BauNVO gebotenen vorrangigen Rücksichtnahme auf die Belange landwirtschaftlicher Betriebe einschließlich ihrer Entwicklungsmöglichkeiten, die wenigstens die Errichtung eines Ersatzbaus umfassen, ist dies als Begründung für eine Zurückstellung des geltend gemachten Belanges nicht ausreichend und lässt darauf schließen, dass die Antragsgegnerin dessen Bedeutung verkannt hat. § 5 Abs. 1 Satz 2 BauNVO beansprucht grundsätzliche Geltung, ist also bei jeder Fortentwicklung der gemeindlichen Bauleitplanung zu berücksichtigen. Zur Ermittlung derjenigen Belange land- und forstwirtschaftlicher Betriebe, die die Gemeinde in die Abwägung der aktuell stattfindenden Bauleitplanung einzustellen hat, dient unter anderem die Öffentlichkeitsbeteiligung. Es ist einem Inhaber eines landwirtschaftlichen Betriebs unbenommen, die zukünftige Entwicklung desselben abweichend von einer früheren Einschätzung zu beurteilen.

Vor diesem Hintergrund ist allein der Verweis auf ein möglicherweise früher vorhandenes Einverständnis des Betriebsinhabers mit einer Wandhöhenfestsetzung, die hinter derjenigen, die die vorhandene Bebauung auf seinem landwirtschaftlichen Grundstück aufweist, zurückbleibt, nicht geeignet, seine jetzige Einschätzung, für einen zukünftigen Ersatzbau sei wenigstens die Wandhöhe, die der jetzige Bestand aufweist, notwendig, als in der Abwägung nicht berücksichtigungsfähig einzustufen. Hierfür hätte wenigstens dargelegt werden müssen, dass die im Verhältnis zum Bebauungsplan ,I…‘ gleich gebliebene Wandhöhenfestsetzung trotz der jetzt vom Betriebsinhaber gesehenen Notwendigkeit zu deren Abänderung nach wie vor auf die damals maßgeblichen Gründe – die möglicherweise über das bloße damalige und mittlerweile nicht mehr vorliegende Einverständnis des Betriebsinhabers hinausgehen – gestützt werden kann. Dies gilt umso mehr, als die Wandhöhenfestsetzung auch in der im Verfahren eingeholten Stellungnahme des Amtes für Landwirtschaft, Ernährung und Forsten moniert wurde.“

Anmerkung:

§ 5 Abs. 1 Satz 2 BauNVO enthält eine das grundsätzliche Nebeneinander der in seinem Satz 1 genannten Nutzungen relativierende Vorrangklausel zugunsten der Land- und Forstwirtschaft. Damit wird berücksichtigt, dass die BauNVO das Dorfgebiet als einziges Baugebiet für Standorte von land- und forstwirtschaftlichen Betriebsstellen bestimmt. Die Vorrangklausel hat Bedeutung für die Zweckbestimmung des Dorfgebiets und für den im Dorfgebiet zulässigen Störgrad. Dementsprechend wirkt sie sich auch als vorrangige Rücksichtnahme aus, bei der Bauleitplanung und der Zulässigkeit von Vorhaben, also vor allem bei der Festsetzung von Dorfgebieten nach § 5 BauNVO und bei der Zulässigkeit von Vorhaben. Sie bedeutet, dass innerhalb der drei Hauptnutzungsarten, für die das Dorfgebiet vorgesehen ist, vorrangig auf die Wirtschaftsstellen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe Rücksicht zu nehmen ist (BVerwG, B.v. 29.5.20011) – 4 B 33.01). Mit der vorgestellten Entscheidung stellt der VGH klar, dass dem Gebot einer vorrangigen Rücksichtnahme auf Belange der Landwirtschaft auch bei Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung aus Anlass einer Dorfgebietsfestsetzung Rechnung zu tragen ist.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 13.8.2025 – 2 NE 25.1388

Beitrag entnommen aus Die Fundstelle Bayern 6/2026, Rn. 52.