Rechtsprechung Bayern

Verhältnis von Baurecht zu Baumschutzrecht

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Dem unten vermerkten Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (BayVGH) vom 13.11.2025 lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Ein anerkannter Umweltverband wendet sich gegen eine Genehmigung zur Errichtung von drei sog. Stadthäusern in einer Hinterhoflage im unbeplanten Innenbereich. Zur Ermöglichung des Vorhabens müssen Bäume gefällt werden. Im fraglichen Bereich besteht eine Baumschutzverordnung. Diese erlaubt die Baumfällung unter anderem dann, wenn dies zur Realisierung eines Bauvorhabens, auf das ein Anspruch besteht, nötig ist. Die Baugenehmigung beinhaltet gleichzeitig die Gestattung zum Fällen der Bäume. Im einstweiligen Rechtsschutzverfahren gegen die Baugenehmigung unterlag der Kläger beim Verwaltungsgericht (VG). Die Beschwerde hiergegen hatte Erfolg; der BayVGH führt in seinem Beschluss auszugsweise Folgendes aus:

1. Baumschutzverordnung als umweltbezogene Rechtsvorschrift des Landesrechts (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG i.V.m. § 1 Abs. 4 UmwRG)

„Schließlich handelt es sich bei der von dem Antragsteller als verletzt gerügten Baumschutzverordnung auch entgegen der Ansicht des VG um eine Rechtsvorschrift des Landesrechts. Soweit das VG die Auffassung vertritt, dass es sich bei der Baumschutzverordnung, auf deren Verletzung sich der Antragsteller beruft, nicht um eine Rechtsvorschrift des Bundes- oder Landesrechts im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG i.V.m. § 1 Abs. 4 UmwRG handele, überzeugt dies nicht. Der Senat schließt sich insoweit – in Abkehr von seiner bisherigen Rechtsauffassung (vgl. BayVGH, B.v. 22.8.2018 – 2 CS 18.1126; B.v. 11.4.2018 – 2 CS 18.198) – der Auffassung des 9. Senats des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs an, wonach auch kommunalrechtliche Vorschriften als Rechtsvorschriften des Landesrechts i.S.d. § 1 Abs. 5 UmwRG anzusehen sind (vgl. BayVGH, B.v. 25.9.2023 – 9 BV 22.481 – Rn. 41; B.v. 10.12.2020 – 9 CS 20.892). Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG ist das Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz anzuwenden auf Verwaltungsakte, durch die Vorhaben unter Anwendung umweltbezogener Rechtsvorschriften u.a. des Bundesrechts oder Landesrechts zugelassen werden. Nach dem allgemeinen staatsrechtlichen Sprachgebrauch wird das Recht der Bundesrepublik Deutschland in zwei Rechtsetzungsebenen, die des Bundes und die der Länder unterteilt (vgl. die amtliche Überschrift vor Art. 20 GG und die folgenden Artikel). Das Landesrecht umfasst danach alle von Landesorganen erzeugten Rechtsnormen: Also die Landesverfassungen, einfache Landesgesetze, Rechtsverordnungen (auch solche, die aufgrund bundesgesetzlicher Ermächtigung erlassen werden), Satzungen der zahlreichen Selbstverwaltungsträger (Körperschaften und zum Teil auch Anstalten des öffentlichen Rechts), namentlich der Gemeinden und Landkreise, die man auch insoweit den Ländern zurechnet … Landesrecht sind daher Normen eines Normgebers der unteren föderalen Rechtsetzungsebene, auch der Gemeinden … Es besteht weder im Hinblick auf die Definition der umweltbezogenen Rechtsvorschrift in § 1 Abs. 4 UmwRG noch nach dem Sinn und Zweck des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG, nämlich Art. 9 Abs. 3 der Aarhus-Konvention (AK) umzusetzen, ein Anhaltspunkt dafür, dass der Gesetzgeber umweltbezogene Rechtsvorschriften kommunalen Ursprungs aus dem Anwendungsbereich des UmwRG ausnehmen wollte … Vielmehr war Ziel des Gesetzes zur Anpassung des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes … an europa- und völkerrechtliche Vorgaben vom 29.5.2017 (BGBl. I 2017, S. 1298) u.a. das Erfordernis, Art. 9 Abs. 3 AK vollständig im deutschen Recht umzusetzen (vgl. BT-Drs. 18/9526, S. 32; VGH BW, U.v. 20.11.2018 – 5 S 2138/16 m.w.N.).

Mit Blick auf die den mitgliedstaatlichen Gerichten obliegende Verpflichtung, das nationale Recht soweit wie möglich im Einklang sowohl mit den Zielen von Art. 9 Abs. 3 AK als auch mit dem Ziel eines effektiven Rechtsschutzes auszulegen (vgl. BVerwG, U.v. 26.9.2019 – 7 C 5.18 m.w.N.), dürfte mangels entgegenstehender Anhaltspunkte davon auszugehen sein, dass es dem Gesetzgeber des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes bei der Auflistung von Bundes-, Landes- und Unionsrecht anknüpfend an die Terminologie des Art. 9 Abs. 3 AK, der ganz allgemein von ,umweltbezogenen Vorschriften‘ spricht, nur darum ging, sämtliche in Betracht kommenden Rechtsvorschriften zu erfassen, ohne dass es auf die innerstaatliche Kompetenzverteilung zwischen Bund und Ländern ankommt (vgl. BayVGH, B.v. 10.12.2020 – 9 CS 20.892 – Rn. 32 m.w.N.). Eine Beschränkung des in § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG enthaltenen Begriffs des Landesrechts auf unmittelbar vom Landesgesetzgeber erlassene Normen lässt sich dem Wortlaut dieser Vorschrift daher nicht entnehmen …“.

2. Da eine Fällungsgenehmigung nur erteilt werden kann, wenn ein Anspruch auf eine Baugenehmigung besteht, erstreckt sich das Prüfprogramm auch auf Bauordnungs- und Bauplanungsrecht

„Der Antragsteller hat sich im Rahmen seines Rechtsbehelfes … nach § 2 Abs. 1 Satz 2 UmwRG auf die Verletzung einer umweltbezogenen Rechtsvorschrift berufen. Nach § 2 Abs. 1 Satz 2 UmwRG muss die Vereinigung bei Rechtsbehelfen gegen eine Entscheidung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2a bis 6 UmwRG zudem die Verletzung umweltbezogener Rechtsvorschriften geltend machen.

Vergleichbar mit § 42 Abs. 2 VwGO hat die Vereinigung geltend zu machen, dass die fragliche Rechtsvorschrift eine Bedeutung für die Entscheidung haben kann. Soll die Bedeutung verneint werden, muss offensichtlich und eindeutig nach jeder Betrachtungsweise ausgeschlossen sein, dass der Sachverhalt geeignet ist, einen Widerspruch der infrage stehenden Entscheidung zu einer für die Entscheidung bedeutsamen Rechtsvorschrift zu erzeugen … Der Antragsteller beruft sich zur Geltendmachung der Verletzung umweltbezogener Rechtsvorschriften auf die Baumschutzverordnung der Antragsgegnerin. Diese ist eine – wie oben dargelegt – umweltbezogene Rechtsvorschrift.

Umstritten ist jedoch, ob sich der Antragsteller bei der Rüge der Verletzung der § 5 BaumSchV auch auf den außerhalb der Baumschutzverordnung liegenden Teil des Prüfprogramms berufen kann. Der Antragsteller macht vorliegend geltend, es bestehe bereits kein Anspruch auf Erteilung der beantragten Baugenehmigung nach § 68 Abs. 1 Satz 1 BayBO, weswegen die Tatbestandsvoraussetzungen für eine Fällungsgenehmigung nicht vorlägen. § 5 Abs. 1 Nr. 1 BaumSchV regelt, dass das Entfernen, Zerstören oder Verändern geschützter Gehölze (u.a. Bäume, vgl. § 1 Abs. 1 BaumSchV) auf Antrag nur dann genehmigt werden kann, wenn aufgrund anderer Rechtsvorschriften ein Anspruch auf Genehmigung eines Vorhabens besteht, dessen Verwirklichung ohne eine Entfernung, Zerstörung oder Veränderung von Gehölzen nicht möglich ist.

Das VG führt hierzu unter Bezugnahme auf das OVG Berlin (vgl. OVG Berlin- Bbg, B.v. 20.11.2020 – OVG 10 S 66/20 – NVwZ-RR 2021, 335) aus, der Antragsteller könne nicht jeden Verstoß gegen Rechtsvorschriften, die für die Entscheidung von Bedeutung sind, geltend machen (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5, § 2 Abs. 1 Satz 2 UmwRG). Soweit § 5 Abs. 1 Nr. 1 BaumSchV auf den außerhalb der Baumschutzverordnung liegenden Teil des Prüfprogramms verweise, seien die Vorschriften jenes Teils des Prüfprogramms nicht von § 2 Abs. 1 Satz 2 UmwRG erfasst, soweit sie nicht – was hier nicht der Fall sei – ihrerseits der Legaldefinition des § 1 Abs. 4 UmwRG entsprächen.

Diese Auffassung überzeugt nicht. Zwar rügt der Antragsteller die Verletzung von Art. 68 BayBO und hierbei unter anderem die Verletzung von Bauordnungs- und Bauplanungsrecht. Auch wenn es sich bei diesen gerügten Vorschriften per se nicht um Rechtsvorschriften mit umweltrechtlichem Bezug nach § 1 Abs. 4 UmwRG handeln sollte, ist zu bedenken, dass die formelle und materielle Rechtmäßigkeit der Baugenehmigung im Rahmen der umweltbezogenen Vorschrift des § 5 BaumSchV zu prüfen ist. Sie ist Tatbestandsvoraussetzung für die Erteilung einer Fällungsgenehmigung. Nur wenn ein – hier baurechtlicher – Anspruch auf Genehmigung des Vorhabens besteht, darf ein von der Baumschutzverordnung geschützter Baum gefällt werden. Aus diesem Grund ist eine Inzidentprüfung der Rechtmäßigkeit der Baugenehmigung im Rahmen der Fällungsgenehmigung erforderlich. Verfahrensgegenständlich ist hier also nicht die Überprüfung einer Baugenehmigung im unbeplanten Innenbereich, wo auf der Ebene der Zulassungsentscheidung eines einzelnen Vorhabens bauplanungsrechtlich ausschließlich geprüft wird, ob sich das Vorhaben nach § 30 Abs. 3 i.V.m. § 34 BauGB in die nähere Umgebung einfügt (vgl. BayVGH, B.v. 11.4.2018 – 2 CS 18.198).

Vielmehr ist vorliegend im Rahmen der Baugenehmigung die Genehmigung zur Fällung der verfahrensgegenständlichen Bäume erteilt worden, da nach Art. 18 Abs. 1 BayNatSchG die baumschutzrechtliche Gestattung durch die Baugenehmigung ersetzt wird. Die unmittelbar anzuwendenden Vorschriften der Baumschutzverordnung selbst sind jedoch – wie oben dargelegt – unstreitig solche mit Umweltbezug. Das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen des Art. 68 Abs. 1 BayBO ist damit Tatbestandsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 1 BaumSchV und gehört zum Prüfprogramm der umweltbezogenen Rechtsvorschrift.“

[…]

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 13.11.2025 – 2 CS 25.1851

Den vollständigen Beitrag lesen Sie in Die Fundstelle Bayern 11/2026, Rn. 108.