Rechtsprechung Bayern

Gelegenheitsverkehr mit Mietwagen

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§§ 15, 16 PBefG; § 2 PBZugV (Einstweilige Anordnung; vorläufige Genehmigung des Gelegenheitsverkehrs mit Mietwagen; hohe Wahrscheinlichkeit des Bestehens einer fingierten Genehmigung [verneint]; Antrag auf Verlängerung nahezu eineinhalb Jahre vor Auslaufen einer bestehenden Genehmigung; Ausschluss der Fiktionswirkung, weil der Behörde aufgrund verfrühter Antragstellung eine [endgültige] Entscheidung bzw. Genehmigung verwehrt war [bejaht])

Nichtamtlicher Leitsatz:

Ein verfrüht gestellter Antrag auf Verlängerung einer befristet erteilten Genehmigung des Gelegenheitsverkehrs löst jedenfalls bei entsprechendem Hinweis der zuständigen Behörde keine Genehmigungsfiktion nach §15 Abs. 1 Satz 5 PBefG aus.

BayVGH, Beschluss vom 28.04.2026, 11 CE 26.317

Zum Sachverhalt:

Die Beteiligten streiten im vorläufigen Rechtsschutz um eine vorläufige Genehmigung des Gelegenheitsverkehrs mit zwei Mietwagen.

Der Antragsteller betreibt ein Mietwagenunternehmen. Mit Bescheid vom 14. Januar 2021 erteilte ihm die Antragsgegnerin eine Genehmigung zur Ausübung der Personenbeförderung mit Mietwagen bis zum 13. Januar 2026. In der ausgestellten Genehmigungsurkunde ist allerdings eine Befristung der Genehmigung bis zum 14. März 2026 ausgewiesen.

Am 8. August 2024 gingen – wie aus dem Verwaltungsvorgang nicht ersichtlich, aber von den Beteiligten vor dem Verwaltungsgerichtshof klargestellt worden ist – ein auf den Vortag datierter Antrag auf Wiedererteilung der Genehmigung zur Ausübung der Personenbeförderung mit zwei Mietwagen für den Zeitraum vom 15. März 2026 bis zum 14. März 2031 sowie ein weiterer Antrag auf Genehmigung eines gebündelten Bedarfsverkehrs nach § 50 PBefG bei der Antragsgegnerin ein. Mit Schreiben vom 8. August 2024 teilte diese dem Antragsteller mit, für den Antrag auf Genehmigung eines gebündelten Bedarfsverkehrs sei die Regierung von U zuständig. Die Genehmigung für Mietwagen sei noch bis zum 14. März 2026 gültig. Aus diesem Grund würden die Unterlagen zur Entlastung zurückgesandt.

Unter dem 18. Mai 2025 wandte sich der Antragsteller an die Antragsgegnerin und beantragte unter Verweis auf seinen Antrag vom 8. August 2024, ihm schriftlich zu bescheinigen, dass die Genehmigung für den Zeitraum ab dem 16. März 2026 (gemeint wohl: 15.03.2026) als genehmigt gelte. Die Antragsgegnerin erwiderte darauf, die Antragsunterlagen seien dem Antragsteller seinerzeit zurückgesandt worden. Eine Verlängerung der Genehmigung des Gelegenheitsverkehrs mit Mietwagen könne mit aktuellen Unterlagen, die nicht älter als drei Monate seien, beantragt werden. Die neue Genehmigung solle ab dem 16. März 2026 laufen, so dass sie frühestens ab dem 16. Dezember 2025 beantragt werden könne.

Im August 2025 erhob der Antragsteller Klage beim Verwaltungsgericht Würzburg mit dem Ziel, dass der Eintritt der Genehmigungsfiktion ab dem 16. März 2026 (gemeint wohl: 15.03.2026) festgestellt und ihm eine entsprechende Genehmigungsurkunde ausgestellt wird. Darüber ist bislang noch nicht entschieden worden.

Am 22. Januar 2026 beantragte er, soweit hier von Interesse, die Antragsgegnerin im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes zu verpflichten, ihm die Genehmigung zur Ausübung des Verkehrs mit zwei Mietwagen für die Dauer eines Jahres zu erteilen. Mit Beschluss vom 3. Februar 2026 verpflichtete das Verwaltungsgericht die Antragsgegnerin, die Durchführung des Gelegenheitsverkehrs mit Mietwagen bis einschließlich 14. März 2026 zu dulden, und lehnte den Antrag im Übrigen ab. Dabei legte es unter Verweis auf den Inhalt der Behördenakte zu Grunde, dass der Antragsteller unter dem 7. August 2024 allein einen Antrag auf eine Genehmigung für den gebündelten Bedarfsverkehr nach § 50 PBefG gestellt habe, aber keinen Antrag auf Verlängerung der Genehmigung für den Mietwagenverkehr. Deswegen komme die in Anspruch genommene Genehmigungsfiktion nicht in Betracht.

Beitrag entnommen aus Bayerische Verwaltungsblätter 13/2026, S. 458.