Rechtsprechung Bayern

Anwendung des TV-Inflationsausgleich

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Damit befasste sich das Bundesarbeitsgericht (BAG) u.a. in seinem unten vermerkten Urteil vom 28.01.2026. Folgender Sachverhalt lag der Entscheidung zugrunde:

Die Parteien streiten über die Zahlung eines tariflichen Inflationsausgleichs während der Elternzeit und über eine Entschädigung gem. § 15 Abs. 2 Satz 1 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG). Die Klägerin war seit dem 16.01.2019 bei der beklagten Stadt in Vollzeit beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis unterliegt dem TVöD. Am 22.04.2023 schlossen die für die Beschäftigten des öffentlichen Dienstes von Bund und Kommunen zuständigen Tarifvertragsparteien im Zusammenhang mit einer ab dem 01.04.2024 vorgesehenen Entgelterhöhung den Tarifvertrag über Sonderzahlungen zur Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise (TV-Inflationsausgleich), der auszugsweise folgende Regelungen enthält:

„§ 2 Inflationsausgleich 2023

(1) Personen, die unter den Geltungsbereich dieses Tarifvertrags fallen, erhalten eine einmalige Sonderzahlung mit dem Entgelt für den Monat Juni 2023 (Inflationsausgleich 2023), wenn ihr Arbeitsverhältnis am 01.05.2023 bestand und an mindestens einem Tag zwischen dem 01.01.2023 und dem 31.05.2023 Anspruch auf Entgelt bestanden hat.

(2) Die Höhe des Inflationsausgleichs 2023 beträgt für Personen, die unter den Geltungsbereich des TVöD, des TV-V oder des TV-Wald-Bund fallen, 1 240 €…

§ 24 Abs. 2 TVöD bzw. § 7 Abs. 3 TV-V gelten entsprechend. Maßgeblich sind die jeweiligen Verhältnisse am 01.05.2023.

§ 3 Monatliche Sonderzahlungen

(1) Personen, die unter den Geltungsbereich dieses Tarifvertrags fallen, erhalten in den Monaten Juli 2023 bis Februar 2024 (Bezugsmonate) monatliche Sonderzahlungen. Die Auszahlung erfolgt mit dem Entgelt des jeweiligen Bezugsmonats. Der Anspruch auf den monatlichen Inflationsausgleich besteht jeweils nur, wenn in dem Bezugsmonat ein Arbeitsverhältnis besteht und an mindestens einem Tag im Bezugsmonat Anspruch auf Entgelt bestanden hat.

(2) Die Höhe der monatlichen Sonderzahlungen beträgt für Personen, die unter den Geltungsbereich des TVöD, des TV-V oder des TV-Wald-Bund fallen, 220 €.

§ 24 Abs. 2 TVöD bzw. § 7 Abs. 3 TV-V gelten entsprechend. Maßgeblich sind die jeweiligen Verhältnisse am 1. Tag des jeweiligen Bezugsmonats.

§ 4 Gemeinsame Bestimmungen für die Sonderzahlungen nach §§ 2 und 3

(1) Der Inflationsausgleich 2023 nach § 2 sowie die monatlichen Sonderzahlungen nach § 3 werden jeweils zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Entgelt gewährt. Es handelt sich jeweils um einen Zuschuss des Arbeitgebers zur Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise im Sinne des § 3 Nummer 11c des Einkommensteuergesetzes.

(2) Anspruch auf Entgelt im Sinne des § 2 Abs. 1 bzw. § 3 Abs. 1 Satz 3 sind auch der Anspruch auf Entgeltfortzahlung aus Anlass der in § 21 Satz 1 TVöD… genannten Ereignisse und der Anspruch auf Krankengeldzuschuss (§ 22 Abs. 2 und 3 TVöD …), auch wenn dieser wegen der Höhe der Barleistungen des Sozialversicherungsträgers nicht gezahlt wird … Einem Anspruch auf Entgelt gleichgestellt ist der Bezug von Krankengeld nach § 45 SGB V oder entsprechender gesetzlicher Leistungen, Leistungen nach § 56 IfSG, Kurzarbeitergeld und Leistungen nach §§ 18 bis 20 MuSchG.

(3) Der Inflationsausgleich 2023 und die monatlichen Sonderzahlungen sind kein zusatzversorgungsfähiges Entgelt.

(4) Der Inflationsausgleich 2023 und die monatlichen Sonderzahlungen sind bei der Bemessung sonstiger Leistungen nicht zu berücksichtigen.“

§ 21 Satz 1 TVöD sieht vor, dass in den Fällen der Entgeltfortzahlung nach § 6 Abs. 3 Satz 1, § 22 Abs. 1, §§ 26, 27 und 29 TVöD das Tabellenentgelt sowie die sonstigen in Monatsbeträgen festgelegten Entgeltbestandteile weiter gezahlt werden.

Die Klägerin befand sich vom 16.08.2022 bis zum 13.04.2024 in Elternzeit. Am 07.11.2023 vereinbarten die Parteien eine Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit mit einer regelmäßigen Arbeitszeit von 24 Stunden in der Woche für den Zeitraum vom 14.12.2023 bis zum 13.04.2024. Mit Schreiben vom 29.08.2023 forderte die Klägerin die Beklagte auf, die Auszahlung der Inflationsausgleichsprämie für die Monate Juni und Juli 2023 nachzuholen und den monatlichen Inflationsausgleich zu zahlen, was die Beklagte ablehnte. Für die Monate Januar und Februar 2024 zahlte die Beklagte an die Klägerin im Hinblick auf deren Teilzeitbeschäftigung einen anteiligen Inflationsausgleich von jeweils 135,38 €. Weitere Zahlungen leistete sie nicht. Dagegen wehrte sich die Klägerin vor dem Arbeitsgericht.

Das Arbeitsgericht hat die Beklagte zur Zahlung des Inflationsausgleichs in Höhe von insgesamt 2 729,24 € nebst Zinsen verurteilt und die Klage im Übrigen abgewiesen. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landesarbeitsgericht die erstinstanzliche Entscheidung hinsichtlich des Inflationsausgleichs überwiegend abgeändert und die Klage mit Ausnahme des geltend gemachten Anspruchs für Dezember 2023 in Höhe von 220,00 € brutto nebst Zinsen abgewiesen. Die Revisionen beider Parteien hatten keinen Erfolg. Dem Urteil des BAG ist zu entnehmen:

1. Anspruch auf die in § 2 TV-Inflationsausgleich geregelte einmalige Sonderzahlung (Inflationsausgleich 2023); hier verneint

Insoweit führt das BAG aus:

a) Ein Anspruch folgt nicht unmittelbar aus § 2 TV-Inflationsausgleich

„Auf das Arbeitsverhältnis der Klägerin finden aufgrund arbeitsvertraglicher Bezugnahme die Regelungen des TVöD (VKA) sowie die diesen ergänzenden Tarifverträge in der jeweils geltenden Fassung Anwendung, zu denen auch der TV-Inflationsausgleich gehört. Die Klägerin fällt unter den persönlichen Geltungsbereich des Tarifvertrags nach § 1 Buchst. a) TV-Inflationsausgleich.

Die Klägerin erfüllt aber die Anspruchsvoraussetzungen nach § 2 Abs. 1 TV-Inflationsausgleich nicht, da sie zwischen dem 01.01.2023 und dem 31.05.2023 keinen Anspruch auf Entgelt hatte. Vielmehr war der Entgeltanspruch der Klägerin aufgrund der Inanspruchnahme von Elternzeit ohne Teilzeitbeschäftigung suspendiert (vgl. BAG 02.07.2025 – 10 AZR 119/24 – Rn. 24 m.w.N.).“

b) Kein Anspruch aufgrund Verstoßes gegen spezialgesetzliches Benachteiligungsverbot

„Ein Anspruch der Klägerin folgt auch nicht aus der Anwendung der Norm ohne die entsprechende Tatbestandsvoraussetzung aufgrund eines etwaigen Verstoßes der Bestimmung gegen ein spezialgesetzliches Benachteiligungsverbot (zur Rechtsfolge vgl. BAG 18.02.2016 – 6 AZR 700/14 – Rn. 29 ff. m.w.N., BAGE 154, 118). Die in § 2 Abs. 1 TV-Inflationsausgleich enthaltene Regelung, die einen Entgeltanspruch im Bezugszeitraum voraussetzt, beinhaltet keine Diskriminierung von Arbeitnehmerinnen wegen ihres Geschlechts. Sie verstößt weder gegen § 7 Abs. 1 i.V.m. §§ 1, 3 Abs. 1 und 2 AGG noch gegen Art. 157 AEUV oder Art. 3 Abs. 2 und 3 GG (zur Begrenzung des von Art. 9 Abs. 3 GG geschützten Gestaltungsspielraums der Tarifvertragsparteien in einem solchen Fall vgl. zuletzt BVerfG 11.12.2024 – 1 BvR 1109/21 u.a. – Rn. 161, BVerfGE 171, 71). Die tarifliche Regelung ist nicht unwirksam gem. § 7 Abs. 2 i.V.m. § 2 Abs. 1 Nr. 2 AGG. Sie entfaltet weder unmittelbar noch mittelbar geschlechtsdiskriminierende Wirkung i.S.v. § 7 Abs. 1 i.V.m. §§ 1, 3 Abs. 1 und 2 AGG …

Von der Regelung in § 2 Abs. 1 TV-Inflationsausgleich betroffen sind alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ohne Bezug von Entgelt oder Entgeltersatzleistungen der in § 4 Abs. 2 TV-Inflationsausgleich genannten Art in den fünf Monaten des Bezugszeitraums. Dies trifft nicht nur auf Personen in Elternzeit ohne Teilzeitbeschäftigung zu, sondern auf alle Arbeitnehmer in ruhenden Arbeitsverhältnissen, sei es aufgrund der Inanspruchnahme von Pflegezeit nach §§ 3, 4 PflegeZG, der Vereinbarung von Sonderurlaub zur Ableistung eines freiwilligen Wehrdienstes, zur Aufnahme eines Aufbaustudiums oder aufgrund sonstiger Freistellungsvereinbarungen. Daneben betrifft die Regelung auch Langzeiterkrankte, die nach Ablauf der in § 22 Abs. 3 TVöD genannten Zeiträume von 13 bzw. 39 Wochen keinen Krankengeldzuschuss mehr erhalten oder die aufgrund ihrer Langzeiterkrankung Arbeitslosengeld beziehen und deren Arbeitsverhältnis insoweit ruht (vgl. hierzu BAG 14.03.2006 – 9 AZR 312/05 – Rn. 24 ff. m.w.N., BAGE 117, 231). Dass innerhalb dieser Gesamtheit von Arbeitnehmern in ruhenden Arbeitsverhältnissen und von Langzeiterkrankten eine signifikant höhere Anzahl von Frauen betroffen ist, ist weder dargelegt noch sonst ersichtlich.

Es liegt auch kein Verstoß gegen das Gebot der Entgeltgleichheit zwischen Männern und Frauen nach Art. 157 AEUV oder das geschlechtsbezogene Differenzierungsverbot nach Art. 3 Abs. 2 und 3 GG vor. Die Prüfungsmaßstäbe unterscheiden sich insoweit nicht (vgl. BAG 06.05.2025 – 3 AZR 65/24 – Rn. 31 m.w.N.).“

[…]

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 28.01.2026 – 10 AZR 261/24

Den vollständigen Beitrag lesen Sie in Die Gemeindekasse Bayern 14/2026, Rn. 125.