Rechtsprechung Bayern

Zweitwohnungssteuer

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Im Urteil vom 04.07.2025 entschied der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) über die Rechtmäßigkeit der Erhebung einer Zweitwohnungssteuer. Der amtliche Leitsatz lautet:

„Bei der Erhebung der örtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern sind die abgabenerhebenden Kommunen nicht an die in anderem Zusammenhang getroffenen Sachverhaltsbewertungen des zuständigen Finanzamts gebunden.“

Dem Urteil lag der folgende Sachverhalt zugrunde:

Der Kläger wendet sich als Inhaber einer im Stadtgebiet der Beklagten gelegenen und zeitweise als Zweitwohnung genutzten Wohnung gegen die Heranziehung zur Zweitwohnungssteuer auf der Grundlage der geltenden Zweitwohnungssteuersatzung (ZwStS) für das vierte Quartal 2018 und für das Kalenderjahr 2019.

Das Erdgeschoss und die erste Etage des Anwesens wurden vom Kläger als Wohnung genutzt; in der zweiten Etage betrieb er nach eigenen Angaben eine Jagdschule. In seiner Zweitwohnungssteuererklärung vom 18.03.2019 gab er an, die verfahrensgegenständliche Wohnung werde aus beruflichen Gründen genutzt; er legte dazu eine Bestätigung des Amtes für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten vom 24.03.2017 über die Anzeige seiner Tätigkeit als Lehrgangsträger sowie eine bei der Beklagten erfolgte Gewerbeanmeldung ab 01.05.2017 („Erteilen von Unterricht“) für die genannte Betriebsstätte vor. Die Gesamtwohnfläche gab er mit 140 m2 an.

Auf Bitte der Beklagten um Vorlage von Nachweisen, dass die Ausübung der Tätigkeit im Stadtgebiet erfolge, verwies der Kläger auf die seiner Webadresse zu entnehmende Firmenphilosophie sowie darauf, dass sich der Unterrichtsraum sowie die Waffen und Präparate für die Schulung wie auch Gästezimmer für auswärtige Jagdschüler in dem Anwesen befänden. Auf nochmalige Nachfrage gab er an, die Räumlichkeiten sowohl gewerblich als auch privat zu nutzen. Da es sich nicht um eine virtuelle Jagdschule handle, würden real greifbare Räume als Ausbildungsstätte benötigt. Einen Einblick in seine Steuerunterlagen könne er nicht gewähren, da die Unterlagen von der Bundesregierung als sensible Daten eingestuft würden und dem Datenschutz unterlägen.

Mit Bescheid vom 08.10.2019 setzte die Beklagte die Zweitwohnungssteuer auf der Grundlage einer anhand des örtlichen Mietspiegels angenommenen monatlichen Nettokaltmiete von 1 556 € für den Zeitraum vom 01.10.2018 bis 31.12. 2018 auf 420 € und für das Jahr 2019 auf 1 680 € fest. Mit weiterem Bescheid vom 09.10.2019 lehnte die Beklagte den „Antrag … vom 18.03.2019“ auf Ge-währung des Ausnahmetatbestands „Zweitwohnungen von Verheirateten aus beruflichen Gründen“ gem. § 2 Abs. 2 Nr. 3 ZwStS ab, da der Kläger trotz mehrfacher Aufforderungen keine aussagefähigen Nachweise über die berufliche Nutzung der Wohnung eingereicht habe.

Die jeweils mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehenen Bescheide vom 08. und 09.10.2019 wurden dem Kläger als Anlagen zu einem Anschreiben vom 09.10.2019 übermittelt. Darin legte die Beklagte dar, dass nach derzeitiger Aktenlage weder eine Mischnutzung der Nebenwohnung für eine teilweise gewerbliche Nutzung noch ein Ausnahmetatbestand aus beruflichen Gründen für Verheiratete anerkannt beziehungsweise gewährt werden könne; Näheres könne er den beigefügten Bescheiden entnehmen. Mit einem am 21.10.2019 eingegangenen Schreiben erhob der Kläger „gegen den Bescheid … vom 09.10.2019“ Widerspruch und legte zur Begründung einen Grundriss des Hauses sowie eine Bestätigung seines Steuerberaters vom 18.10.2019 vor, wonach der Firmensitz der Vor-bereitung und Durchführung des Unterrichts diene; der Kläger erziele aus der Jagdakademie gewerbliche Einkünfte. Weiter legte der Kläger einen Bescheid vom 25.07.2019 über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen vor, in dem vom Finanzamt aufgrund einer Schätzung Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von 500 € angenommen wurden.

Mit Schreiben vom 31.01.2020 bestellte sich die Bevollmächtigte des Klägers im Widerspruchsverfahren. Sie beantragte, den Zweitwohnungssteuerbescheid vom 08.10.2019 aufzuheben und die zu Unrecht gezahlte Steuer für 2018 und 2019 in Höhe von 2 100 € zuzüglich Zinsen zu erstatten, hilfsweise dem Kläger den Ausnahmetatbestand „Zweitwohnungen von Verheirateten aus beruflichen Grün-den“ zu gewähren. Der Kläger habe zu Beginn seiner Tätigkeit ein schlüssiges Betriebskonzept erstellt. Zur Kundenakquise seien ein anspruchsvoll gestalteter Werbeauftritt sowie hochwertige Flyer designed worden, ebenso Visitenkarten und offizielle Briefbögen.

Auf Nachfrage der Widerspruchsbehörde ließ der Kläger einen vorläufigen Bescheid für 2017 über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen vorlegen, wonach sich negative Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von 13 653,76 € ergaben. In der Begründung des Bescheids wurde ausgeführt, der Bescheid sei vorläufig, weil die Gewinnerzielungsabsicht noch nicht endgültig beurteilt werden könne. Die Bevollmächtigte des Klägers führte dazu ergänzend aus, weitere Steuerbescheide seien in Bearbeitung. 2019 habe der Kläger zwei Jagdschüler unterrichten können; die weitere Entwicklung im Jahr 2020 sei auf-grund der Corona-Pandemie völlig unklar. Mit Bescheid vom 17.06.2020 wies die Regierung von O „die Widersprüche“ des Klägers zurück. Die entsprechende Klage wies das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 28.07.2022 als unzulässig ab. Gegen dieses Urteil wendet sich der Kläger mit der vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof wegen besonderer tatsächlicher Schwierigkeiten zugelassenen Berufung.

Auf Anfrage des Senats legte der Kläger für das Steuerjahr 2019 eine Einnahmenüberschussrechnung vor, wonach sich aus der Jagdschule bei Betriebseinnahmen von insgesamt 24 599,14 € (davon 6 000 € umsatzsteuerpflichtige Betriebs-einnahmen) und Betriebsausgaben von insgesamt 35 315,10 € ein steuerpflichtiger Verlust von 10 715,96 € ergeben habe. Nach dem ebenfalls vorgelegten Einkommensteuerbescheid wurde vom Finanzamt für das Jahr 2019 ein Verlust aus Gewerbebetrieb laut gesonderter Feststellung in Höhe von 11 539 € angesetzt.

Im Kern führte der Senat in der Sache aus:

„Aus den vom Kläger im Rahmen seiner gesetzlichen Mitwirkungsobliegenheit (Art. 13 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a Doppelbuchst. cc Dreifachbuchst. ccc KAG i.V.m. § 90 Abs. 1 und 2 AO) vorgelegten Nachweisen zu der behaupteten beruflichen Tätigkeit geht nicht hervor, dass es sich bei der Jagdschule um ein tatsächlich ausgeübtes, mit der Absicht langfristiger Gewinnerzielung betriebenes Gewerbe gehandelt hat … In Anbetracht dieser Gesamtumstände kann für die hier streitgegenständlichen Steuerjahre 2018 (letztes Quartal) und 2019 nicht von einer objektiv feststellbaren Gewinnerzielungsabsicht ausgegangen werden. Dass das für die Erhebung der Einkommensteuer zuständige Finanzamt in dieser Frage möglicherweise zu einem gegenteiligen Ergebnis gelangt ist, worauf die vom Kläger vorgelegten (teilweise geschwärzten) Bescheide hinweisen könnten, steht dieser Einschätzung aus der Sicht des Zweitwohnungssteuerrechts nicht entgegen. An die in anderem Zusammenhang getroffenen Sachverhaltsbewertungen des örtlichen Finanzamts sind bei der Erhebung der örtlichen Verbrauch- und

Aufwandsteuern weder die abgabenerhebenden Kommunen noch die Verwaltungsgerichte gebunden.“ – (red)

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 04.07.2025 – 4 B 23.959 (rechtskräftig)

Beitrag entnommen aus Die Gemeindekasse Bayern 13/2026, Rn. 113.