Rechtsprechung Bayern

Fällungsgenehmigung für drei Eschen

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1 UmwRBG; § 14 BNatschG (Fällungsgenehmigung; Esche; Feststellung der aufschiebenden Wirkung; Antragsbefugnis)

Nichtamtliche Leitsätze:

1. Eine Fällungsgenehmigung (hier: für drei Bäume) ist ein Vorhaben im Sinn des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG.

2. Der Vorhabensbegriff im Sinn des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG ist erfüllt, wenn für die Zulassungsentscheidung umweltbezogene Rechtsvorschriften anzuwenden sind. Auf die Erheblichkeitsschwelle des § 14 Abs. 1 BNatschG kommt es dafür nicht an.

3. Bei einem Antrag auf Feststellung der aufschiebenden Wirkung einer hinsichtlich ihrer Zulässigkeit umstrittenen Anfechtungsklage ist in der Sache nur zu prüfen, ob die Anfechtungsklage „offensichtlich” unzulässig ist.

BayVGH, Beschluss vom 25.02.2026, 14 CS 26.318

Sachverhalt:

Der Antragsteller, eine nach § 3 UmwRG anerkannte, in Bayern landesweit tätige Naturschutzvereinigung, die nach § 2 ihrer Vereinssatzung den Umwelt-, Natur- und Artenschutz insbesondere durch Förderung der Lebensräume von Wildtieren bezweckt, begehrt mit dem vorliegenden Eilantrag im Kern die Feststellung der aufschiebenden Wirkung seiner Anfechtungsklage gegen eine Fällungsgenehmigung für drei Eschen, die die Antragsgegnerin dem Beigeladenen, einem privaten Dritten, für diese auf seinem mit einem vermieteten Wohnhaus bebauten Grundstück befindlichen Bäume erteilt hat.

Mit Bescheid vom 26. November 2025 erteilte die Antragsgegnerin dem Beigeladenen entsprechend seinem Antrag vom 30. September 2025 die Genehmigung, auf seinem Grundstück K-Straße 24 drei Eschen mit einem Stammumfang von 205 bis 284 cm zu fällen (Nr. 1), setzte hierzu bestimmte Auflagen fest (Nr. 2) und bestimmte (Nr. 3), dass die erteilte Genehmigung erlischt, wenn die Durchführung der Maßnahmen nicht innerhalb von zwei Jahren nach Unanfechtbarkeit dieses Bescheids erfolgt ist. Zur Begründung wurde insbesondere ausgeführt, die beantragten Maßnahmen an Bäumen mit über 80 cm Stammumfang in einem Meter Höhe bedürften gemäß §§ 1 und 5 BaumSchutzV in Verbindung mit § 3 Abs. 2 Ziff. 7 LandschaftsschutzV einer Genehmigung oder Befreiung der Antragsgegnerin (Art. 44 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. Art. 43 Abs. 2 Nr. 3 BayNatSchG).

Gegen diesen Bescheid ließ der Antragsteller am 30. Januar 2026 beim Bayerischen Verwaltungsgericht M Anfechtungsklage (M 19 K 26.714) erheben, über die noch nicht entschieden ist. Nachdem der Beigeladene einen Fällungstermin für den 3. Februar 2026 angekündigt und die Antragsgegnerin die Bestätigung der aufschiebenden Wirkung der Klage nicht vorgenommen hat, ließ der Antragsteller beim Verwaltungsgericht M am 2. Februar 2026 beantragen, festzustellen, dass seine Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung hat beziehungsweise dies im Wege eines Schiebe- oder Hängebeschlusses vorläufig anzuordnen.

Das Verwaltungsgericht gab dem Antrag des Antragstellers auf Erlass eines Hängebeschlusses durch Beschluss vom 2. Februar 2026 statt, lehnte jedoch durch Beschluss vom 17. Februar 2026 den Eilantrag des Antragstellers nach § 80a Abs. 3 i. V. m. § 80 Abs. 5 VwGO ab.

Gegen diesen verwaltungsgerichtlichen Beschluss vom 17. Februar 2026 ließ der Antragsteller am 18. Februar 2026 beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof Beschwerde erheben.

Dem vom Antragsteller ebenfalls am 18. Februar 2026 beim Verwaltungsgerichtshof gestellten Antrag auf Erlass eines Schiebebeschlusses gab der Senat durch Beschluss vom 18. Februar 2026 statt, indem er dem Beigeladenen bis einschließlich 25. Februar 2026 untersagte, von der ihm durch Bescheid der Antragsgegnerin vom 26. November 2025 erteilten Fällungsgenehmigung für drei Eschen Gebrauch zu machen. Mit Schreiben vom 23. Februar 2026 teilte der Senat den Beteiligten die Gründe mit, aus denen er nach näherer Prüfung dazu neigt, der Beschwerde des Antragstellers stattzugeben, gab ihnen hierzu Gelegenheit zur Stellungnahme bis spätestens 25. Februar 2026 um 10:00 Uhr und kündigte an, dass danach jederzeit mit einer Entscheidung gerechnet werden müsse. Nach einem Antrag des Beigeladenen wurde die Frist für die Gelegenheit zur Stellungnahme für alle Beteiligten bis 25. Februar 2026 16:00 Uhr verlängert.

Alle Beteiligten nahmen hierzu Stellung jeweils durch Schriftsatz vom 25. Februar 2026.

Beitrag entnommen aus Bayerische Verwaltungsblätter 11/2026, S. 387.