Rechtsprechung Bayern

Verpflichtung zur Duldung des Durchleitens von Trinkwasser

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Mit seinem unten vermerkten Beschluss vom 18.9.2025 hat sich der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) im vorläufigen Rechtsschutz mit einer Anordnung eines Landratsamts befasst, mit der ein Grundstückseigentümer zur Duldung einer Trinkwasserleitung auf seinem Grundstück verpflichtet wurde. Obwohl die Voreigentümer dem kommunalen Trinkwasserversorger eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit zum Betreiben und Unterhalt der Wasserleitung bestellt hatten, erwarb der duldungsverpflichtete Antragsteller infolge einer irrtümlichen Löschung im Grundbuch gutgläubig lastenfreies Eigentum. Der BayVGH ordnete die aufschiebende Wirkung der Klage wegen Bestimmtheitsmängeln an, machte aber dennoch ergänzend Aussagen zu der Frage, inwieweit der eigentumsbetroffene Adressat einer Duldungsanordnung nach § 93 WHG eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Durchleitung über-haupt verlangen kann. Dem Beschluss kann Folgendes entnommen werden:

1. Mindestinhalt einer Duldungsanordnung

„Ein Verwaltungsakt ist im Sinne des Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG hinreichend bestimmt, wenn für den Adressaten die von der Behörde getroffene Regelung so vollständig, klar und unzweideutig erkennbar ist, dass er sein Verhalten danach richten kann. Es reicht aus, wenn sich die Regelung aus dem gesamten Inhalt des Bescheides, insbesondere seiner Begründung sowie den weiteren den Beteiligten bekannten oder ohne Weiteres erkennbaren Umständen unzweifelhaft erkennen lässt … Zum Mindestinhalt einer Duldungsanordnung nach § 93 WHG gehört der genaue Verlauf der vorgesehenen Trasse, der in der Regel auf einem beigefügten Lageplan markiert wird …; teilweise wird zudem eine Konkretisierung mittels Verlaufs und Breite eines Schutz- und/oder Arbeitsbereichs verlangt …“.

2. Mängel eines Lageplans: Unklarheiten gehen zulasten der Behörde

Das Gericht stellt im vorliegenden Einzelfall erhebliche Mängel des Lageplans, auf den der Duldungsbescheid Bezug genommen hatte, fest:

„Diesen Anforderungen wird der in der Duldungsanordnung in Bezug genom-mene Lageplan … bzw. der daraus erstellte weitere Plan … nicht gerecht. Der Lageplan enthält den Vermerk ,Zur Maßentnahme nur bedingt geeignet!‘ und ermöglicht keine Bestimmung des genauen Verlaufs der Wasserleitung … Der Leitungsverlauf im betroffenen Grundstück lässt sich daraus weder direkt ablesen noch abmessen … Eine Messung aus der Behördenakte … ergibt eine unzutreffende Länge des Leitungsabschnitts auf dem Grundstück … (5 cm im Maßstab 1:750 ergibt umgerechnet 37,5 m statt richtig 42 m). Ein weiterer Lageplan, der dem Antragsteller aus einem Zivilrechtsstreit bekannt ist …, leidet an demselben Mangel. Zweifel und Unklarheiten gehen zulasten der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat (vgl. BVerwG, U.v. 20.6.2013 – 8 C 46.12 – BVerwGE 147, 81 Rn. 37). Der Vorhalt des Beklagten, der lineare Leitungsverlauf lasse sich anhand der Schnittpunkte an der östlichen und westlichen Grundstücksgrenze im Verhältnis ermitteln, ist unberechtigt; der Adressat eines Verwaltungsakts ist regelmäßig nicht verpflichtet, behördliche Unklarheiten in Eigeninitiative aufzuklären (vgl. VGH BW, U.v. 10.1.2013 – 8 S 2919/11 – NVwZ-RR 2013, 451 –

juris Rn. 27; …).“

[…]

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 18.9.2025 – 8 CS 25.1103

Den vollständigen Beitrag lesen Sie in Die Fundstelle Bayern 10/2026, Rn. 97.