Rechtsprechung Bayern

Unterirdische Durchleitung von Abwasser auf Grundstücken

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Art. 14 GG; § 130 BGB; §§ 92, 93 WHG (Wasserrechtliche Anordnung; Duldung der unterirdischen Durchleitung von Abwasser auf Grundstücken; erheblicher Mehraufwand; konkludente Zustimmung des Voreigentümers; gutgläubiger lastenfreier Erwerb [verneint]; Duldungsanordnung)

Nichtamtliche Leitsätze:

1. Dass nach §93 WHG zu duldende Maßnahmen bereits vorgenommen worden sind, steht einer Anordnung nach §93 WHG nicht entgegen.

2. Ungeschriebene Voraussetzung für den Erlass einer Duldungsanordnung nach §93 WHG ist, dass vor ihrem Erlass keine Einigung über ein Durchleitungsrecht mittels einer Grunddienstbarkeit erzielt werden konnte, da sich aus dem Gebot der Erforderlichkeit der zwangsweisen Durchsetzung eines Leitungsrechts die ungeschriebene Rechtmäßigkeitsvoraussetzung ergibt, dass es dem begünstigten Vorhabensträger trotz ernsthafter Bemühungen nicht gelungen ist, sich mit dem betroffenen Grundstückseigentümer oder Nutzungsberechtigten zu angemessenen Bedingungen über ein Durchleitungsrecht privatrechtlich zu einigen.

3. Die nach §93 Satz 2 WHG i. V. m. §92 Satz 2 WHG erforderlichen Voraussetzungen der „Zweckmäßigkeit” und des „erheblichen Mehraufwands” stehen in einem Alternativverhältnis, sodass die Befugnis der Behörde, den Eigentümer oder Nutzungsberechtigten zur Duldung zu verpflichten, eröffnet ist, wenn eine der beiden Voraussetzungen uneingeschränkt und anhand objektiver Maßstäbe überprüfbar erfüllt ist.

4. Der zu erwartende Nutzen ist immer dann „erheblich größer” als der eintretende Nachteil, wenn die für das Vorhaben sprechenden Gemeinwohlgründe die beeinträchtigten Eigentümer- und Nutzerbelange in ihrer Gesamtheit deutlich überwiegen, wobei die Frage, wie stark das Nutzungsinteresse durch eine Duldungsanordnung beeinträchtigt ist, anhand der objektiven Lage und aus der Sicht eines „Durchschnittsbetroffenen” beurteilt werden muss; besondere subjektive Empfindlichkeiten sind nicht zwingend zu berücksichtigen.

5. Eine auf §93 WHG gestützte Duldungsanordnung begründet zwar eine grundstücks- oder gewässerbezogene öffentliche Last. Durch eine solche Anordnung wird dem Eigentümer oder Nutzungsberechtigten jedoch die nach Art.14 Abs. 1 GG geschützte Rechtsposition am Grundstück oder oberirdischen Gewässer weder ganz noch teilweise entzogen. Es handelt sich vielmehr nur um eine die Sozialpflichtigkeit des Eigentums (Art.14 Abs. 2 Satz 2 GG) konkretisierende Inhaltsbestimmung im Sinn von Art.14 Abs. 1 Satz 2 GG.

BayVGH, Urteil vom 18.12.2025, 8 B 22.2017

Zum Sachverhalt:

Die Kläger wenden sich gegen eine wasserrechtliche Anordnung zur Duldung der unterirdischen Durchleitung von Abwasser auf ihren Grundstücken.

Die Kläger sind seit 2008 Eigentümer der Grundstücke Flur-Nr. 19/1, 25/2 und 25/3 der Gemarkung R. Die Grundstücke Flur-Nr. 25/2 und 25/3 wurden zuvor aus dem Grundstück Flur-Nr. 25 herausgemessen. Das Grundstück Flur-Nr. 25 stand im Eigentum des Vaters und davor des Großvaters der Klägerin zu 2. Das Grundstück Flur-Nr. 25/2 ist mit einem Einfamilienhaus bebaut; das Grundstück Flur-Nr. 25/3 wird als angrenzender Garten genutzt. Die Abwasserbeseitigung des Einfamilienhauses erfolgt Richtung Norden über das Grundstück 19/1 in den in der Gemeindestraße „Am H” verlaufenden Abwasserkanal. Über die Grundstücke Flur-Nr. 25/2 und 25/3 verläuft auf einer Länge von 33 m eine Abwasserleitung der Beigeladenen (Mischwassersystem) zur Kläranlage N. Die Verlegung des Abwasserkanals erfolgte zwischen 1962/1963 und 1967; der genaue Zeitpunkt ist nicht bekannt. Für den über die klägerischen Grundstücke verlaufenden Kanalabschnitt hat die Beigeladene kein dingliches oder schuldrechtliches Leitungsrecht; die sich östlich und westlich anschließenden Leitungsabschnitte über die angrenzenden Grundstücke Flur-Nr. 19, 22 und 25 sind inzwischen dinglich gesichert.

Auf Veranlassung der Beigeladenen und nach vorheriger Anhörung verpflichtete das Landratsamt D mit Bescheid vom 16. Juni 2021 die Kläger, die unterirdische Durchleitung von Abwasser (hier: Schmutzwasserleitung) über die in ihrem Eigentum stehenden Grundstücke Flur-Nr. 25/2 und 25/3 auf einer Länge von 33 m entsprechend dem Eintrag der örtlichen Lage auf dem beiliegenden Plan (Hauptkanal [Mischwasserkanal] R 234 – R 289 mit der Dimension DN 400 [179 m², Breite 6 m]) zu dulden sowie nach vorheriger Benachrichtigung die zum Betrieb der Abwasserleitung erforderlichen Begehungen zu Kontrollzwecken und die erforderlichen Unterhaltungsarbeiten durch die Gemeinde R oder deren Beauftragten ebenfalls zu dulden (Nr. 1.1 und 1.2 des Bescheids). Weiter wurden die Kläger verpflichtet, jegliche Handlungen zu unterlassen, die den Bau und den Unterhalt der Abwasserleitung beeinträchtigen, insbesondere Anpflanzungen und Überbauungen in dem Leitungsbereich, welcher in der dem Bescheid beigefügten Lagekarte per Blauschraffierung gekennzeichnet ist (Nr. 1.2 des Bescheids). Nach Nr. 2 des Bescheids gilt die Duldungsanordnung auch gegenüber möglichen Nutzungsberechtigten sowie Rechtsnachfolgern hinsichtlich des Eigentums an den im Bescheid genannten Flurstücken.

Die dagegen erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht A mit Urteil vom 17. Januar 2022 (Au 9 K 21.1532) ab. Die Berufung gegen das Urteil hat der Senat mit Beschluss vom 16. August 2022 (8 ZB 22.636) zugelassen.

Beitrag entnommen aus Bayerische Verwaltungsblätter 11/2026, S. 382.