Hiermit befasste sich der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) in seinem unten vermerkten Urteil vom 26.1.2026. Folgender Sachverhalt lag zugrunde:
Mit der Änderung des bestehenden Bebauungsplans wollte die Antragsgegnerin im nahezu vollständig bebauten Plangebiet eine geordnete Nachverdichtung ermöglichen und traf hierzu Festsetzungen zur Änderung des Maßes der baulichen Nutzung, der Höhe baulicher Anlagen und der Anzahl zulässiger Wohneinheiten pro Gebäude. Eine Änderung der Festsetzung der Art der baulichen Nutzung erfolgte nicht. Die Antragsteller in dem Normenkontrollverfahren wandten sich hiergegen, weil sie u.a. eine massive Bebauung freier Flächen mit einer damit verbundenen erdrückenden Wirkung gegenüber ihrem Wohngebäude sowie eine erhebliche Zunahme an Immissionen befürchteten. Die durch die Planänderung ermöglichte Bebauung stelle keine moderate und gemäßigte Weiterentwicklung des vorhandenen Baugebiets dar, sondern führe zu einer erheblichen Zunahme des Verkehrsaufkommens. Dem Urteil des BayVGH entnehmen wir:
1. Lärmschutzbelange sind dann in die Abwägung einzubeziehen, wenn die Lärmbelastung infolge des Bebauungsplans ansteigt
„Auch eine planbedingte Zunahme des Verkehrslärms gehört grundsätzlich zu den abwägungsrelevanten Belangen bei der Aufstellung eines Bebauungsplans. Ist der Lärmzuwachs allerdings völlig geringfügig oder wirkt er sich nur unwesentlich (d.h. nicht über eine vernachlässigenswerte Bagatellgrenze hinaus) auf ein Grundstück aus, so muss er nicht in die Abwägung eingestellt werden. Ob vermehrte Verkehrslärmbeeinträchtigungen mehr als geringfügig zu Buche schlagen, lässt sich nicht anhand fester Maßstäbe beurteilen.
Insbesondere lässt sich die Schwelle der Abwägungsrelevanz bei Verkehrslärmerhöhungen nicht alleine durch einen Vergleich von Lärmmesswerten mit bestimmten Richtwerten o.ä. bestimmen. Auch eine Lärmbelastung unterhalb der Grenze schädlicher Umwelteinwirkungen und unterhalb einschlägiger Orientierungs- bzw. Grenzwerte kann zum Abwägungsmaterial gehören; dasselbe kann sogar bei einer Verkehrslärmzunahme der Fall sein, die für das menschliche Ohr kaum wahrnehmbar ist. Es bedarf stets einer einzelfallbezogenen, wertenden Betrachtung der konkreten Verhältnisse unter Berücksichtigung der Vorbelastung und Schutzwürdigkeit des jeweiligen Gebiets.“
2. Eine fehlerfreie Abwägung erfordert klare Vorstellungen der Gemeinde von den immissionsschutzrechtlichen Auswirkungen ihrer Planung
„Soweit nicht von vornherein ,auf der Hand liegt‘, dass es zu keinem abwägungsrelevanten Lärmzuwachs kommen kann, treffen die planende Gemeinde im Vorfeld der eigentlichen Abwägung gem. § 2 Abs. 3 BauGB entsprechende Ermittlungspflichten. Erst wenn die Kommune klare Vorstellungen von den immissionsschutzrechtlichen Auswirkungen ihrer Planung hat, kann sie abschätzen, ob die Schwelle der Abwägungsrelevanz erreicht ist bzw. mit welchem Gewicht eine zu prognostizierende Belastung in die Abwägung einzustellen ist. Verfügt sie insoweit nicht selbst über eine zuverlässige Datenbasis, so muss sie sich die erforderlichen Kenntnisse anderweitig verschaffen.
Die Einholung eines Immissionsgutachtens bietet sich als ein für diesen Zweck geeignetes Mittel an. Die planende Gemeinde muss aber nicht stets umfangreiche gutachterliche Ermittlungen anstellen (lassen), um die konkrete Größenordnung der planbedingten Lärmauswirkungen exakt zu bestimmen. Dies gilt insbesondere dann, wenn schon eine grobe Abschätzung eindeutig erkennen lässt, dass wegen des ersichtlich geringen Ausmaßes zusätzlicher planbedingter Verkehrsbewegungen beachtliche nachteilige Lärmbeeinträchtigungen offensichtlich ausscheiden.
Allerdings muss eine ermittelte Prognose hinreichend aussagekräftig sein, um die konkrete Planungssituation abwägungsgerecht beurteilen zu können. Der Satzungsgeber muss sich als Grundlage seiner Abwägungsentscheidung in einer Weise mit den zu erwartenden Lärmbeeinträchtigungen vertraut machen, die es ihm ermöglicht, hieraus entstehende Konflikte umfassend in ihrer Tragweite zu erkennen. Nur wenn dies der Fall ist, kann er zu einer sachgerechten Problembewältigung im Rahmen der Abwägung überhaupt in der Lage sein. Setzt ein Bebauungsplan eine Straßenverkehrsfläche neben einem Wohngrundstück fest, kann nach Maßgabe von § 2 Abs. 3 BauGB nur dann auf die Ermittlung konkret zu erwartender Immissionswerte verzichtet werden, wenn schon nach der Zahl der täglich zu erwartenden Kfz-Bewegungen im Hinblick auf die konkreten Gegebenheiten des Einzelfalls keine Belästigungen zu besorgen sind, die die Geringfügigkeits-/ Bagatellgrenze überschreiten.
Allerdings wird auch die Einschätzung, ob die Geringfügigkeitsgrenze nicht überschritten wird, regelmäßig – d.h. soweit es nicht z.B. um Fallgestaltungen geht, bei denen über einen kleinräumigen Bebauungsplan nur die Möglichkeit des Zuwachses einzelner Häuser in der Nachbarschaft ermöglicht wird – nicht ohne sachverständige Grobabschätzung der zu erwartenden Immissionen möglich sein.“
3. Erforderliche Abschätzung der planbedingten Zunahme der Verkehrslärmbelästigung bei Nachverdichtung
Erhöht die Gemeinde im Rahmen der Änderung eines Bebauungsplans mit dem Ziel der Nachverdichtung die höchstzulässige Zahl der Wohnungen im gesamten Plangebiet gegenüber der Ursprungsplanung erheblich, bedarf es im Rahmen einer fehlerfreien Abwägung der Ermittlung des zu erwartenden Verkehrsaufkommens oder der Zahl erwarteter Kraftfahrzeugbewegungen zur Abschätzung der planbedingten Zunahme der Verkehrslärmbelästigung. Bei Anwendung dieser Grundsätze kommt der BayVGH zu dem Ergebnis, dass der bloße Verweis auf eine rein gebietstypische Verkehrszunahme am Grundstück der Antragsteller im Rahmen der Abwägung hier nicht genügt. Er führt aus:
„Gemessen hieran stellt es einen Verstoß gegen § 2 Abs. 3 BauGB dar, dass die Antragsgegnerin die planbedingte Zunahme der Verkehrslärmbelastung durch die künftig mögliche bauliche Nutzung des Plangebiets, das zu einem Teil über die das Grundstück der Antragsteller nördlich, östlich und südlich umlaufende Straße S* erschlossen wird, als Basis für die Abwägung und den Satzungsbeschluss nicht aufgeklärt hat. Ist die Antragsgegnerin im Rahmen der Ursprungsplanung noch von nur 45 Wohneinheiten bei 34 Gebäuden in dem Plangebiet ausgegangen, setzt sie nunmehr die höchstzulässige Zahl der Wohnungen gem. § 9 Abs. 1 Nr. 6 BauGB auf sechs Wohneinheiten pro Einzelhaus und auf maximal zwei Wohneinheiten pro Doppelhaus und Reihenhauseinheit fest. Dies führt gegenüber der Ursprungsplanung und der vorhandenen Bestandsbebauung zu einer deutlich höheren Zahl an Wohneinheiten im Plangebiet und lässt dementsprechend auch veränderte Verkehrslärmimmissionen erwarten, die die Antragsgegnerin nicht ermittelt hat.
Dass diese Zunahme der Wohneinheiten zu Problemen führen kann, zeigt sich außerdem daran, dass die Antragsgegnerin noch bei Abwägung der im Verfahren der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung eingegangenen Einwendungen beschlossen hatte, ,zur Vorbeugung nachbarschaftlicher Nutzungskonflikte‘ die höchstzulässige Zahl an Wohnungen von sechs auf vier Wohneinheiten herabzusetzen. Dies wurde jedoch im weiteren Verfahren nicht umgesetzt und legt auch insoweit einen Abwägungsfehler nahe.
Unabhängig davon finden sich in den Planaufstellungsakten keine Angaben zu dem zu erwartenden Verkehrsaufkommen oder der Zahl erwarteter Kraftfahrzeugbewegungen infolge der künftig deutlich erhöhten Zahl möglicher Wohneinheiten. Insofern liegt auch keine Grobabschätzung vor, auf Basis derer auf (weitere, umfangreichere) gutachterliche Ermittlungen hätte verzichtet werden können. Zwar mag angesichts der überwiegend vorhandenen Bestandsbebauung ein rascher Anstieg der Verkehrsbelastung (noch) nicht unmittelbar bevorstehen oder absehbar sein. Allerdings hat die Antragsgegnerin die Erhöhung der Zahl der Wohneinheiten weder auf vorhandene Baulücken beschränkt, noch Ermittlungen zum Sanierungsbedarf oder Umsetzungszeitraum angestellt, sodass es dem abschließend über den Satzungsbeschluss entscheidenden Gremium der Antragsgegnerin aufgrund dieser defizitären Ermittlungsbasis nicht möglich war, alle unter Lärmgesichtspunkten relevanten Gesichtspunkte sachgerecht abzuwägen bzw. zu entscheiden, ob die zu erwartende Lärmbelastung für die Antragsteller und Anlieger der Straße S* einen abwägungserheblichen Belang darstellt oder nicht …
Angesichts der deutlichen Erhöhung der höchstzulässigen Zahl der Wohnungen im gesamten Plangebiet und der Lage des Grundstücks der Antragsteller lag auch kein Sachverhalt vor, bei dem von vornherein ohne nähere Ermittlung und Bewertung ,auf der Hand‘ gelegen hätte, dass eine zusätzliche Lärmbelastung der Antragsteller im abwägungsunerheblichen Bagatell- bzw. Irrelevanzbereich liegen werde. Der Antragsgegnerin war es auf der defizitären Ermittlungsbasis daher nicht möglich, alle unter Lärmgesichtspunkten relevanten Aspekte sachgerecht abzuwägen bzw. eindeutig abzuschichten, mit welchem Gewicht die durch die Nutzung der Erschließungsstraße verkehrsbedingt zu erwartende zusätzliche Lärmbelastung in die Abwägung einzustellen war.“
[…]Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 26.1.2026 – 15 N 24.1562
Den vollständigen Beitrag lesen Sie in Die Fundstelle Bayern 9/2026, Rn. 85.

