§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6, Abs. 4 Satz 1, Abs. 6 Satz 1 StAG
Ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache; Nachweismöglichkeiten; Indizwirkung von Zertifikaten einer zertifizierten Sprachschule; Gegenläufige Indizien; Altersbedingte Ausschlussgründe
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 20.03.2026, Az. 5 ZB 23.2060
Orientierungssatz der Landesanwaltschaft Bayern:
Die Vorlage eines Zertifikats einer zertifizierten Sprachschule zum Nachweis von ausreichenden Sprachkenntnissen genügt etwa dann nicht, wenn im konkreten Einzelfall erhebliche Zweifel an den dem Einbürgerungsbewerber bescheinigten Sprachkenntnissen bestehen oder tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass nach Zertifikatsausstellung ein entscheidungserheblicher Sprachverlust eingetreten sein könnte. (Rn. 16)
Bemerkung der Landesanwaltschaft Bayern:
Die für die Einbürgerung erforderlichen deutschen Sprachkenntnisse sind immer wieder Streitpunkt verwaltungsgerichtlicher Entscheidungen, aber bisher eher selten Gegenstand der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (BayVGH). Der bereits aus diesem Grunde bemerkenswerte vorliegende Beschluss des BayVGH gibt auch in der Sache einige instruktive Hinweise für die Vollzugspraxis.
I.
Das Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG) regelt zwar für die Anspruchseinbürgerung das materiell-rechtliche Erfordernis der ausreichenden Kenntnisse der deutschen Sprache (§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 StAG), sieht aber weder ein besonderes Nachweisverfahren vor, noch regelt es, welche Prüfungen, Zeugnisse oder Zertifikate geeignet sind, diesen Nachweis zu führen (Rn. 15). In § 10 Abs. 4 Satz 1 StAG wird lediglich der materiell-rechtliche Maßstab dahingehend konkretisiert, dass die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 StAG dann vorliegen, wenn der Ausländer die Anforderungen einer Sprachprüfung der Stufe B 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen erfüllt (siehe hierzu näher Rn. 15). Erforderlich ist danach das materiell-rechtliche Sprachniveau, nicht aber eine Sprachprüfung.
Die ausreichenden Sprachkenntnisse sind von der Einbürgerungsbehörde von Amts wegen zu prüfen. Sie kann hierzu die Vorlage von Bescheinigungen, Nachweisen oder Zeugnissen aufgeben (§ 37 Abs. 1 Satz 2 StAG a.F. bzw. § 34 Satz 2 StAG n.F. i.V.m. § 82 Abs. 1 AufenthG). Entsprechendes gilt gemäß § 86 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 und 2 VwGO für das Gerichtsverfahren. (Rn. 14)
Die materielle Beweislast für die positiv formulierte Einbürgerungsvoraussetzung der ausreichenden deutschen Sprachkenntnisse trägt nach allgemeinen Beweislastgrundsätzen der Ausländer.
II.
Wie der BayVGH (Rn. 16) klarstellt, hat das Zertifikat einer zertifizierten Sprachschule über das erfolgreiche Bestehen der Sprachprüfung der Stufe B1 zumindest gewichtige Indizwirkung. Dies führe aber nicht den Vollbeweis für entsprechende Sprachkenntnisse. Die Vorlage eines Zertifikats zum Nachweis von ausreichenden Sprachkenntnissen genüge etwa dann nicht, wenn im konkreten Einzelfall erhebliche Zweifel an den dem Einbürgerungsbewerber bescheinigten Sprachkenntnissen bestehen oder tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass nach Zertifikatsausstellung ein entscheidungserheblicher Sprachverlust eingetreten sein könnte.
Im Streitfall müsse sich das Gericht die volle richterliche Überzeugung gemäß § 108 VwGO vom Vorliegen der erforderlichen Sprachkenntnisse selbst verschaffen. Inwieweit eigene Sachkunde eingesetzt werden kann, liege grundsätzlich im gerichtlichen Ermessen (Rn. 17).
Im konkreten Fall hat der BayVGH die vom Verwaltungsgericht gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO aus dem Eindruck der vom Kläger in der mündlichen Verhandlung gezeigten Sprachkompetenz gewonnene Überzeugung, dass der Kläger zum maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung über die erforderlichen Sprachkenntnisse auf dem Niveau B1 offensichtlich nicht verfügt, nicht beanstandet (wird in Rn. 18 ff. näher ausgeführt).
III.
Im Weiteren geht der BayVGH (Rn. 26 f.) auch noch auf die Ausnahmeregelung des § 10 Abs. 6 Satz 1 StAG ein, wonach von den Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 StAG u.a. abgesehen wird, wenn der Ausländer sie altersbedingt nicht erfüllen kann. Hierzu weist er (Rn. 27) – im Anschluss an den Beschluss des VGH Baden-Württemberg vom 17.04.2019 (Az. 12 S 1501/18, juris Ls. 1 und Rn. 6) – darauf hin, dass das Lebensalter nur ein Indiz dafür sein könne, ob der Ausländer noch in der Lage ist, sich die erforderlichen Kenntnisse anzueignen, etwa dergestalt, dass vor dem Erreichen des 50. Lebensjahres regelmäßig ein altersbedingtes Unvermögen ausscheide und ab Vollendung des Rentenalters es naheliege und eine Einzelfallprüfung erfordere. In der erforderlichen Einzelfallprüfung seien alle für oder gegen eine ausreichende Lernfähigkeit sprechenden persönlichen Umstände in den Blick zu nehmen.
Im Falle des Klägers verneint der BayVGH den altersbedingten Ausschlussgrund (wird in Rn. 27 a.E. ausgeführt).

Oberlandesanwalt Dr. Magnus Riedl ist bei der Landesanwaltschaft Bayern Ständiger Vertreter des Generallandesanwalts und schwerpunktmäßig u.a. zuständig für Ausländer- und Staatsangehörigkeitsrecht, Polizei- und Sicherheitsrecht.
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