Ausbau des Bildungs- und Betreuungsangebotes für Grundschulkinder: Diese Thematik war Gegenstand einer Schriftlichen Anfrage im Bayerischen Landtag. Der unten vermerkten Antwort des Bayerischen Staatsministeriums für Familie, Arbeit und Soziales in Abstimmung mit dem Bayerischen Staatsministerium für Unterricht und Kultus vom 04.02.2026 ist auszugsweise zu entnehmen:
„Das offene Ganztagsangebot stellt ein freiwilliges schulisches Angebot dar, an dem Schülerinnen und Schüler nach Anmeldung durch ihre Erziehungsberechtigten im direkten Anschluss an den stundenplanmäßigen Unterricht teilnehmen können. Mit Genehmigung des offenen Ganztagsangebots stellt der Freistaat Bayern für jede eingerichtete Gruppe ein Budget für den mit der Durchführung der Bildungs- und Betreuungsangebote verbundenen zusätzlichen Personalaufwand zur Verfügung. Genehmigungsvoraussetzung ist, dass das offene Ganztagsangebot die für die jeweilige Angebotsform erforderliche Mindestteilnehmerzahl erreicht. Grundlagen und Richtlinien zur Gruppenstärke der offenen Ganztagsschulangebote sind in der Kultusministeriellen Bekanntmachung unter Ziffer 2.2.3 sowie 2.3.3 (KMBek vom 30.03.2020 zu offenen Ganztagsangeboten an Schulen für Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufen 1–4, Az. V.8- BO4207.2-6a.25 693) definiert.
Hierzu wird darauf hingewiesen, dass ein maßgeblicher Faktor für die Erstellung der in o.g. KMBek aufgeführten Tabellen eine fördertechnische Betrachtung ist. Diese sieht jeweils eine ,Untergrenze‘ vor, ab der eine Förderung durch das Staatsministerium für Unterricht und Kultus (StMUK) für eine weitere Gruppe ermöglicht werden kann. Die Bemessung der Förderung orientiert sich also an der jeweiligen Mindestgruppengröße. Das StMUK definiert auch keine ,Maximalzahl‘ an Schülerinnen und Schülern in den Gruppen, da sich diese nach den pädagogischen und personellen Gegebenheiten vor Ort richtet und im Einzelfall festgelegt wird. Es muss demnach nicht sofort eine neue Gruppe beantragt werden, sobald die Mindestschülerzahl für die Förderung einer weiteren Gruppe erreicht ist.
Die Mittagsbetreuung ist eine eigenständige Einrichtung des Schulaufwandsträgers (z.B. Gemeinde oder Stadt) oder eines freien Trägers (z.B. eines Vereins) außerhalb der sonstigen Betreuungsformen und anderweitig zu regelnder Beaufsichtigung (z.B. durch die Schule bei vorzeitigem Ende des stundenplanmäßigen Unterrichts). Alle Schülerinnen und Schüler, die die jeweilige Schule besuchen, können grundsätzlich in die Mittagsbetreuung aufgenommen werden. Die Entscheidung über die Aufnahme trifft der Träger im Benehmen mit der Schulleitung und dem Betreuungspersonal. Die Mindestgröße von Mittagsbetreuungsgruppen und verlängerten Mittagsbetreuungsgruppen liegt bei zwölf Schülerinnen bzw. Schülern. Analog zum offenen Ganztagsschulangebot gilt: Das StMUK definiert keine ,Maximalzahl‘ an Schülerinnen und Schülern in den Gruppen, da sich diese ebenso nach den pädagogischen und personellen Gegebenheiten vor Ort richtet und im Einzelfall festgelegt wird.
Eine wesentliche Genehmigungsvoraussetzung von gebundenen Ganztagsangeboten ist das notwendige Erreichen der für die jeweilige Jahrgangsstufe erforderlichen Mindestzahl von teilnehmenden Schülerinnen und Schülern zur Bildung einer gebundenen Ganztagsklasse. Maßgebend hierfür sind die für die jeweilige Schulart geltenden allgemeinen Bestimmungen für die Klassenbildung. Die Schülerinnen und Schüler werden von ihren Erziehungsberechtigten vor Beginn des jeweiligen Schuljahres zur verpflichtenden Teilnahme in einer gebundenen Ganztagsklasse grundsätzlich jeweils für ein Schuljahr bei der Schulleitung angemeldet. Die Aufnahme von Schülerinnen und Schülern kann hier zwar insbesondere aufgrund der jeweils einschlägigen Bestimmungen zur Schülerhöchstzahl beschränkt werden, jedoch besteht natürlich grundsätzlich die Möglichkeit zur Erweiterung der Genehmigung für eine weitere gebundene Ganztagsklasse bzw. einen Ganztagszug.
Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass das StMUK in den Ganztagsangeboten unter Schulaufsicht keine ,Plätze‘ anbietet, sondern eine Möglichkeit schafft, die Kommunen in ihrer Aufgabe der Kindertagesbetreuung passgenau nach den jeweiligen Gegebenheiten vor Ort zu unterstützen … Auch hier darf noch einmal betont werden, dass jeder genehmigungsfähige Antrag auf Einrichtung eines Ganztagsschulangebots genehmigt werden konnte …“ – (fk)
Antwort des Bayerischen Staatsministeriums für Familie, Arbeit und Soziales in Abstimmung mit dem Bayerischen Staatsministerium für Unterricht und Kultus vom 04.02.2026 (Bayerischer Landtag, Drs. 19/9915)
Beitrag entnommen aus Die Gemeindekasse Bayern 10/2026, Rn. 72.

