Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) hat sich in unten vermerktem Urteil vom 22.01.2026 mit zwei unabhängigen Gründen beschäftigt, die zur Unwirksamkeit des Gebührenteils einer Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung führen. Zunächst erläutert der BayVGH, dass Unterdeckungen aus einem vorherigen Zeitraum nicht in eine Vorauskalkulation eingestellt werden dürfen, wenn in dem vorhergehenden Zeitraum keine Vorauskalkulation stattgefunden hat. In Übereinstimmung mit einer Eilentscheidung des 4. Senats (BayVGH, B.v. 16.05.2025 – 4 CS 25.564 – juris Rn 10) folgert der 20. Senat aus der Regelung des Art. 8 Abs. 6 Satz 2 KAG, dass nur Überdeckungen, die sich am Ende eines Bemessungszeitraumes ergeben, berücksichtigt werden können.
Schließlich leitet das Gericht aus dem Begriff der nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ansatzfähigen Kosten her, dass nur Erlöse aus wirksamen vertraglichen Vereinbarungen mit anderen Aufgabenträgern in die Kalkulation eingestellt werden dürfen. Dabei stuft es jedenfalls mehrjährige Wasserlieferungsverträge mit sogenannten Wassergästen in der Regel als Zweckvereinbarungen nach dem KommZG ein, die als öffentlich-rechtliche Verträge grundsätzlich der Schriftform bedürfen.
Dem Urteil lag im Wesentlichen folgender Sachverhalt zugrunde:
Der Antragsteller begehrt mit einem Normenkontrollantrag nach § 47 VwGO, die Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung des Antragsgegners (GS-WAS) vom 10.12.2020 für unwirksam zu erklären. Der Antragsgegner führte erstmals eine Vorauskalkulation durch. Zuvor verfügte er lediglich über gegriffene Gebührensätze, was zu einer Gebührenunterdeckung führte. Seit vielen Jahren versorgte er einen Gemeindeteil einer kreisangehörigen Gemeinde mit Wasser, der nicht zum Verbandsgebiet gehört. Der Antragsteller ist Eigentümer eines Grundstücks im Geltungsbereich der GS-WAS und rügt aus verschiedenen Gründen die Kalkulation der Gebührensätze. Der BayVGH erklärte die Gebührensatzung für unwirksam.
Der Entscheidung entnehmen wir:
1. Führt ein Aufgabenträger einer leitungsgebundenen Einrichtung erstmals eine Gebührenvorauskalkulation durch, dürfen Unterdeckungen aus einem vorhergehenden Zeitraum, in dem keine solche Kalkulation durchgeführt wurde, nicht in die Kalkulation eingestellt werden
Dazu heißt es:
„Die sich aus Art. 8 Abs. 6 Satz 2 KAG ergebende Pflicht, Kostenüberdeckungen auszugleichen (Halbs. 1), und die in der Vorschrift enthaltene Vorgabe, dass Kostenunterdeckungen ausgeglichen werden sollen (Halbs. 2), bestehen nach dem eindeutigen Wortlaut („die sich am Ende des Bemessungszeitraums ergeben“) nur, wenn es einen Bemessungszeitraum gibt. Im Hinblick auf die systematische Stellung des Art. 8 Abs. 6 Satz 2 KAG im Anschluss an Art. 8 Abs. 6 Satz 1 KAG ist insoweit ein ein- oder mehrjähriger Zeitraum gemeint, bezogen auf den (voraussichtlich) anfallende Kosten veranschlagt werden. Führt die Gemeinde oder der sonstige Einrichtungsträger keine (Voraus(?)-)Kalkulation durch, so gibt es keinen Bemessungszeitraum, an dessen Ende sich eine Über- oder Unterdeckung ergeben könnte (vgl. BayVGH, B.v. 16.05.2025 – 4 CS 25.564 – juris Rn 10).
Unter die Ausgleichsregelung fallen nur solche Kostenunterdeckungen, die trotz sorgfältiger Veranschlagung eingetreten sind, weil entweder die tatsächlichen von den kalkulierten Kosten abgewichen sind oder die tatsächliche Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung (Summe der Maßstabseinheiten) von der kalkulierten Nutzungsmenge abgewichen ist (Brüning, NVwZ 2020, 560; Anm. zu BVerwG, U.v. 27.11.2019 – 9 CN 1.18 – juris). Die Berücksichtigung einer vorausgehenden Kostenunterdeckung in einer Gebührenkalkulation muss deshalb von vornherein ausscheiden, soweit sie wie hier in einem Zeitraum entstanden ist, für den es an einer Vorauskalkulation fehlt (Prinzip der Periodengerechtigkeit). Denn die Gebührenpflichtigen dürfen grundsätzlich nur mit denjenigen Kosten belastet werden, die den Nutzungen in der betreffenden Kalkulationsperiode entsprechen (Brüning in Driehaus, Kommunalabgabenrecht, § 6 Rn. 92).
Ein Ausgleich nach Art. 8 Abs. 6 Satz 2 Halbs. 2 KAG kann nämlich dazu führen, dass für in der Vergangenheit entstandene Kostenunterdeckungen teilweise Gebührenschuldner herangezogen werden, die zum Zeitpunkt des Entstehens der Unterdeckungen noch nicht solche waren … Der Verstoß gegen die Veranschlagungsmaxime des Art. 8 Abs. 6 Satz 2 KAG führt im vorliegenden Fall einer unterbliebenen Vorauskalkulation aus dem Zeitraum der Unterdeckung ohne weiteres zur Unwirksamkeit der Gebührensatzung des Antragsgegners.“
2. Nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ansatzfähige Kosten setzen voraus, dass der Aufgabenträger in seinem gesetzlichen Aufgabenbereich tätig geworden ist
Hierzu führt der BayVGH aus:
„Nach Art. 8 Abs. 2 Satz 1 KAG soll das Gebührenaufkommen die nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ansatzfähigen Kosten einschließlich der Kosten für die Ermittlung und Anforderung von einrichtungsbezogenen Abgaben decken … Da mit der Erhebung von Benutzungsgebühren nicht (nur) die für den Kalkulationszeitraum veranschlagten oder tatsächlichen Ausgaben gedeckt werden sollen, sondern alle Kosten der Leistungserbringung in diesem Zeitraum, liegt dieser wertmäßige Kostenbegriff dem Kommunalabgabenrecht zugrunde (Vetter/Schönenbroicher/ Pommer in: Christ/Oebbecke, Handbuch Kommunalabgabenrecht Rn. 147 f.; Schulte/Wiesemann in Driehaus: Kommunalabgabenrecht, § 6 Rn. 46).
Für die Vorauskalkulation von Gebühren einer kostenrechnenden Einrichtung dürfen damit nur solche Kosten angesetzt werden, die tatsächlich und wirtschaftlich der Einrichtung zuzurechnen sind. Dabei müssen die Kosten auf einer realistischen und rechtlich einwandfreien Grundlage basieren, um die Gebühren rechtssicher und nachvollziehbar zu gestalten. Deswegen ist für die Zurechnung der Kosten zu einer leitungsgebundenen Einrichtung entscheidend, dass sie in ihrem gesetzlichen Aufgabenbereich tätig wird. Die Kosten, welche durch die Abgabe von Wasser an sogenannte „Wassergäste“, also aus Wasserlieferungen an Dritte, entstehen, sind dabei dem Grunde nach keine Kosten der liefernden Einrichtung, welche auf deren gebührenpflichtige Benutzer umgelegt werden können.
Wasserlieferungen an andere Aufgabenträger gehören grundsätzlich nicht zum Aufgabenkreis des Wasserlieferanten als Aufgabenträger der öffentlichen Wasserversorgung, denn die Wasserversorgung ist als Pflichtaufgabe eine Aufgabe des eigenen Wirkungskreises der Gemeinden (Art. 57 Abs. 2 Satz 1 BayGO) und betrifft lediglich eine Angelegenheit der örtlichen Gemeinschaft (BVerwG, B.v. 29.07.2021 – 4 VR 8.20 – juris Rn. 9). Auch ein Wasserzweckverband nimmt insoweit nur diese Aufgaben seiner Mitglieder wahr und darf grundsätzlich nicht in einem Aufgabenkreis außerhalb seines Zuständigkeitsbereichs tätig werden.“
[…]Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 22.01.2026 – 20 N 24.1004
Den vollständigen Beitrag lesen Sie in Die Gemeindekasse Bayern 9/2026, Rn. 67.

