Rechtsprechung Bayern

(Kein) Honoraranspruch eines Architekten

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Dem unten vermerkten Urteil des Oberlandesgerichts Bamberg (OLG) vom 2.10.2025 lag folgender Sachverhalt zu Grunde:

Die beklagte Stadt betreibt ein Freibad, das saniert und mit dem benachbarten Hallenbad eines Landkreises verbunden werden sollte. Zu diesem Zweck führte die Stadt im Jahr 2013 einen nichtoffenen Planungswettbewerb durch, an dem sich auch die spätere (Drittwider-)Beklagte beteiligte. In den Auslobungs-bedingungen wurde für das Projekt ein Kostenrahmen von „ca. 4,2 Mio. € (brutto)“ festgelegt. Außerdem enthielten die Auslobungsbedingungen ein Beurteilungskriterium „Einhaltung der Kostenobergrenze bei Errichtung“.

Die (Drittwider-)Beklagte gewann mit ihrem Wettbewerbsbeitrag den ersten Preis. Nach Abschluss des Architektenvertrages zeigten sich bisher unbekannte Probleme mit dem Baugrund, die, wie weitere Abweichungen von der Wettbewerbsaufgabe (z.B. Erweiterungsbau zum Hallenbad und Unterkellerung des Schwimmbads), einen Mehraufwand auslösten. Die auf Wunsch des Bürgermeisters der Stadt ermittelten Gesamtinvestitionskosten betrugen zu diesem Zeitpunkt bereits ca. 13,5 Mio. €. Da die Stadt auch die Kosten für eine reduzierte Variante in Höhe von 9 Mio. € nicht tragen konnte und Bemühungen, die Fördermittel zu erhöhen, ergebnislos blieben, kündigte sie den Architektenvertrag mit sofortiger Wirkung.

Die von der (Drittwider-)Beklagten gestellten Honorarrechnungen beglich die Stadt nur teilweise. Sie realisierte das Vorhaben letztlich in reduziertem Umfang mit einem anderen Architekten.

Die Honorarklage war in erster Instanz teilweise erfolgreich. Die von der Stadt im Wege der Widerklage geltend gemachte Rückforderung von Abschlagszahlungen hingegen nicht. Die dagegen eingelegte Berufung führte zur Abweisung der Honorarklage und zum Erfolg der Widerklage. Dem (nicht rechtskräftigen) Urteil des OLG können wir Folgendes entnehmen:

1. Vorgegebener Kostenrahmen als vereinbarte Beschaffenheit des Architektenwerks (hier bejaht)

„Verbindliche, einseitige Kostenvorstellungen des Bauherrn, denen der Architekt nicht widerspricht, sind auch dann im Sinne einer Beschaffenheitsvereinbarung beachtlich, wenn sie nicht eine genaue Bausummenobergrenze enthalten, sondern nur Angaben zur ungefähren Bausumme im Sinne einer Circa-Vorgabe (BGH, U.v. 6.10.2016 – VII ZR 185/13; … BGH, U.v. 21.3.2013 – VII ZR 230/11 …). Nach dieser Rechtsprechung ist – entgegen der Ansicht der Klägerin – eine ausdrückliche zweiseitige Einigung nicht erforderlich. Vielmehr genügt es, dass der Architekt der Kostenvorstellung des Bauherrn nicht widerspricht. Ein solcher Widerspruch der Drittwiderbeklagten ist nicht vorgetragen …“

2. Auswirkung späterer Änderungswünsche auf eine vereinbarte Kostenobergrenze

„Ob beide Parteien bei Änderungswünschen einvernehmlich davon ausgehen, dass diese hinsichtlich der Kosten noch von der Kostenobergrenze erfasst sind, ist Auslegungsfrage, wird aber im Regelfall zu verneinen sein … Damit dürfte es zwar möglicherweise für die geänderten oder ergänzten Leistungen keine explizite Kostenvorgabe im Sinne einer Beschaffenheitsvereinbarung mehr gegeben haben. Damit steht im Einklang, dass der Zeuge K. hinsichtlich des Erweiterungsbaukörpers berichtet hat, dass klar gewesen sei, dass es diesen ,nicht umsonst gibt‘ … Allerdings ändert dies nichts daran, dass für die – vertraglich vereinbarte – Wettbewerbsleistung, also für die basale Planungsleistung der Beklagten, der dort genannte Kostenrahmen eingehalten werden musste.“

3. Aufhebung einer vereinbarten Kostenobergrenze (hier verneint)

„Eine Aufhebung des Kostenrahmens für die Grundkonzeption (ohne Änderungs- und Ergänzungswünsche) hätte eine vertragsändernde Erklärung der Beklagten erfordert. Die Darlegungs- und Beweislast für eine solche Vertragsänderung trifft – nach allgemeinen Grundsätzen – die Klägerin. Eine solche Vertragsänderung ist weder ausreichend dargelegt noch nachgewiesen … Bereits das Landgericht hat … herausgearbeitet, dass die von der Klägerin immer wieder bemühte Forderung des damaligen Bürgermeisters der Beklagten nach einer Kostenermittlung (,Papier ist geduldig‘) nicht eine Aufgabe des Kostenrahmens belegt. Diese Forderung sei vielmehr erfolgt, um erstmalig die genauen Kosten des Vorhabens (zzgl. der Änderungen) zu erfahren. Damit war der Kostenrahmen für den ursprünglichen Umfang aber nicht aufgegeben worden.

Es mag sein, dass für zusätzliche Maßnahmen Zusatzkosten von der Gemeinde hätten gestemmt werden können; dies allerdings freilich unter der Prämisse, dass die ursprüngliche Planung den gesteckten Kostenrahmen einhält. Die Aussage des Bürgermeisters, Papier sei geduldig, ist ohne Weiteres in diesem Sinne zu verstehen. Bislang lag nämlich keine Kostenschätzung oder Kostenberechnung vor. Vielmehr ergab sich für die Beklagte allein aus der Teilnahme der Drittwiderbeklagten am Wettbewerb die unkonkretisierte Aussage, der Entwurf der Drittwiderbeklagten sei innerhalb des gesteckten Kostenrahmens von 4,2 Mio. € realisierbar. Eben diese bislang nur vage und indirekte Aussage sollte durch eine vertiefte Kostenberechnung untermauert werden …

Soweit die Klägerin zudem die Aufhebung des Kostenrahmens darauf gründen möchte, dass die Beklagte versucht habe, zumindest ein Budget von 9 Mio. € bereitzustellen, übersieht sie, dass auch hiermit keine rechtsgeschäftliche Änderung des Kostenrahmens verbunden war. Ein entsprechender Rechtsbindungswillen der Beklagten kann nicht festgestellt werden. Vielmehr dienten die Versuche der Beklagten, eine Erhöhung der Fördermittel zu erreichen, allenfalls dazu, möglicherweise zu einem späteren Zeitpunkt – nämlich bei Gelingen der ergänzenden Verhandlungen – den ursprünglich vereinbarten Kostenrahmen zu erweitern …

Eine vollständige Aufhebung des Kostenrahmens, also auch im Hinblick auf diejenigen Bauleistungen, die Gegenstand des Wettbewerbs waren, lag nach alledem nicht vor. Andernfalls wäre die Anweisung des Bürgermeisters der Beklagten, die Planung einzustellen, auch nicht nachvollziehbar …“

4. Unmöglichkeit der Leistungserbringung nach § 275 Abs. 1 BGB, wenn Planungsvorgaben mit Kostenvorgaben nicht realisiert werden können

„Dieser Zielkonflikt, nämlich dass auch bei einer wirtschaftlichen, den Wettbewerbsbedingungen der Auslobung entsprechenden Planung (Ziel 1) der dort vorgegebene Kostenrahmen (Ziel 2) nicht einzuhalten war, führt zu einer Unmöglichkeit der an die Drittwiderbeklagte beauftragten Leistung. Ist dieser Zielkonflikt – wie vorliegend – bereits im Vertrag angelegt, liegt anfängliche Unmöglichkeit i.S.d. § 275 Abs. 1 BGB vor … Soweit die Klägerin demgegenüber ausführen lässt, dass es für die Unmöglichkeitsbeurteilung lediglich darauf ankomme, ob – unabhängig vom vorgegebenen Kostenrahmen – die Baumaßnahmen technisch umsetzbar seien, beachtet sie nicht, dass die Planungsaufgabe nur dann erfüllt ist, wenn alle verbindlich vereinbarten Planungsziele erreicht werden.

Die Umsetzung der Planungsaufgabe ist folglich nur dann möglich, wenn sich technische Realisierbarkeit und einzuhaltender Kostenrahmen miteinander in Einklang bringen lassen, es sei denn, es kann festgestellt werden, dass der technischen Realisierbarkeit der Vorrang gegeben werden sollte … Letzteres war jedoch nicht der Fall. Vielmehr war bereits in der Wettbewerbsaufgabe das Budget der Beklagten verbindlich benannt; der Wettbewerbsbeitrag hatte diese Vorgabe zwingend einzuhalten. Für die Verbindlichkeit der Budgetvorgabe spricht nicht zuletzt die Tatsache, dass es sich bei der Beklagten um eine öffentliche Auftraggeberin handelt. Die Beklagte unterliegt als Stadt bereits aus kommunalrechtlichen Gründen einem besonderen Wirtschaftlichkeitsgebot. Sie war zudem – was der Drittwiderbeklagten unstreitig bekannt war – für die Durchführung der zu planenden Maßnahmen auf Fördermittel angewiesen.

Für einen Architekten ergibt sich daraus nicht nur die Pflicht, bei seiner Planung übermäßigen, unnötigen Aufwand zu vermeiden (BGH, U.v 9.7.2009 – VII ZR 130/07 = NZBau 2009, 722 [Rn. 7]); er muss vielmehr in besonderem Maße die Finanzierbarkeit der zu planenden Maßnahmen für seine Auftraggeberin im Blick behalten … Der Budgetvorgabe kam damit maßgebliches Gewicht im Sinne einer verbindlichen Vorgabe zu. Die Klägerin kann in diesem Zusammenhang auch nicht damit gehört werden, sie habe vor Abschluss der Leistungsphase 2 die Baukosten überhaupt nicht kennen können. Denn bereits bei Vorlage ihres Wettbewerbsbeitrages hätte sie ermitteln müssen, ob ihr Beitrag innerhalb des vorgegebenen Budgets realisiert werden kann, was offensichtlich nicht geschehen war …“

[…]

Oberlandesgericht Bamberg, Urteil vom 2.10.2025 – 12 U 123/24

Den vollständigen Beitrag lesen Sie in Die Fundstelle Bayern 8/2026, Rn. 74.