Rechtsprechung Bayern

Einstellung eines Bebauungsplanverfahrens

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Art. 18a GO (Vorläufiger Rechtsschutz; Bürgerbegehren; Fragestellung; Bestimmtheit; Einstellung eines Bebauungsplanverfahrens; Zusatz „und nicht weiterverfolgt”)

Nichtamtliche Leitsätze:

1. Die Fragestellung eines Bürgerbegehrens, die auf die Einstellung eines laufenden Bebauungsplanverfahrens zielt, genügt dem Bestimmtheitsgebot auch dann, wenn ihr der Zusatz „und nicht weiterverfolgt” beigefügt wird.

2. Die Begründung eines Bürgerbegehrens ist nicht deshalb irreführend, weil sie nicht ausdrücklich auf die begrenzte zeitliche Bindungswirkung eines Bürgerentscheids (vgl. Art. 18a Abs. 13 Satz 2 GO) und die damit verbundene Unmöglichkeit hinweist, eine Bebauung dauerhaft zu verhindern.

BayVGH, Beschluss vom 15.01.2026, 4 CE 25.2432

Zum Sachverhalt:

Die Antragstellerinnen begehren als Vertreterinnen eines Bürgerbegehrens zur Bauleitplanung den Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Sicherung ihres Zulassungsanspruchs.

Gegen dieselbe Bauleitplanung gerichtet hatten die Antragstellerinnen bereits zuvor zwei Bürgerbegehren bei der Antragsgegnerin eingereicht, die Gegenstand ablehnender verwaltungsgerichtlicher Entscheidungen waren (Urteile v. 30.07.2025 – M 7 K 24.3772 und M 7 K 24.6261). Mit dem am 23. September 2025 gestarteten und am 21. Oktober 2025 bei der Antragsgegnerin eingereichten Bürgerbegehren „Freifläche erhalten am H!” möchten die Antragstellerinnen folgende Frage in einem Bürgerentscheid zur Abstimmung stellen:

„Sind Sie dafür, dass die Gemeinde T das Bebauungsplanverfahren zum Bebauungsplan Nr. 94 „Seniorenquartier am H” einstellt und nicht weiterverfolgt?”

Zur Begründung führen die Antragstellerinnen aus:

„Östlich der M-Straße, südlich der Straße Am H und nördlich des W-Weges plant die Gemeinde auf einer circa 3,96 Hektar großen Fläche ein Allgemeines Wohngebiet mit einem dreigeschossigen Senioren-Pflege Zentrum, drei dreigeschossigen Gebäuden für betreutes Wohnen, zwei 35 m langen, dreigeschossigen Gebäuden, sowie zweigeschossigen Einfamilien-/Doppel-/Reihenhäusern. Der überwiegende Teil des Planungsgebietes ist derzeit unbebaute Freifläche. Das Bebauungsplanverfahren zum Bebauungsplan Nr. 94 ‚Seniorenquartier am H’ soll eingestellt und nicht weiterverfolgt werden, da wir der Auffassung sind, dass: 1. neue Boden- beziehungsweise Flächenversiegelung vermieden werden soll; 2. die unbebaute Freifläche für die Kalt- und Frischluftproduktion und das Orts- und Landschaftsbild erhalten bleiben soll; 3. es aufgrund der Zunahme von Starkregenereignissen zweckmäßiger ist die Freifläche für die Niederschlagsversickerung zu erhalten”.

Der Gemeinderat der Antragsgegnerin hatte bereits in seiner Sitzung vom 9. Oktober 2025 den Bebauungsplan beschlossen; die Antragsgegnerin hat aber sowohl im verwaltungsgerichtlichen Eilverfahren als auch im Beschwerdeverfahren zugesagt, bis zur Entscheidung des (Beschwerde-)Gerichts, längstens aber bis zum 19. Januar 2026 eine Bekanntmachung der Satzung zu unterlassen. Aufgrund eines technischen Versehens war der Bebauungsplan dennoch auf der Internetseite der Antragsgegnerin für 72 Stunden im Bereich „öffentliche Bekanntmachungen” abrufbar; eine Niederlegung des Bebauungsplans zur Einsichtnahme erfolgte nicht.

Der Gemeinderat der Antragsgegnerin hat in seiner Sitzung am 21. November 2025 die Unzulässigkeit des Bürgerbegehrens festgestellt; ein an die Antragstellerinnen als Vertreterinnen des Bürgerbegehrens in Vollziehung dieses Beschlusses adressierter Bescheid findet sich in den vorgelegten Behördenakten jedoch nicht.

Den Eilantrag der Antragstellerinnen mit dem Ziel, der Antragsgegnerin bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Zulassung des Bürgerbegehrens zu untersagen, die Satzung Bebauungsplan Nr. 94 „Seniorenquartier am H” ortsüblich bekanntzumachen, lehnte das Verwaltungsgericht M mit Beschluss vom 5. Dezember 2025 ab.

Gegen den am 8. Dezember 2025 zugestellten Beschluss wenden sich die Antragstellerinnen mit ihrer am 18. Dezember 2025 beim Verwaltungsgericht M eingelegten und mit Schriftsatz vom selben Tag beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof begründeten Beschwerde.

Beitrag entnommen aus Bayerische Verwaltungsblätter 9/2026, S. 304.