Rechtsprechung Bayern

Erschließungsbeitrag

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Art. 5a Abs. 7 Satz 2 KAG schließt nach Ablauf der 25-Jahresfrist die Festsetzung eines Erschließungsbeitrags auch dann aus, wenn die sachlichen Beitragspflichten rechtzeitig entstanden waren

 

Das hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) in seinem unten vermerkten Beschluss vom 13.01.2026 entschieden und damit den Meinungsstreit um die Rechtsfolgen der seit 01.04.2021 geltenden Ausschlussfrist von 25 Jahren seit Beginn der erstmaligen technischen Herstellung einer Erschließungsanlage geklärt. Folgender Sachverhalt lag zugrunde:

Die Gemeinde hatte für die endgültige Herstellung von Teileinrichtungen der A.-straße im Wege der Kostenspaltung den Eigentümer eines Anliegergrundstücks zu einem Erschließungs(teil)beitrag in Höhe von 1.264,30 € herangezogen. Der Heranziehungsbescheid datiert vom 24.03.2021, wurde aber erst am 15.05.2021 gegen Postzustellungsurkunde zugestellt. Auf den Widerspruch des Eigentümers hob das Landratsamt den Erschließungsbeitragsbescheid mit der Begründung auf, der Beitragserhebung stehe der am 01.04.2021 in Kraft getretene Art. 5a Abs. 7 Satz 2 KAG entgegen. Denn mit der Herstellung der A.-Straße als Erschließungsanlage sei bereits 1995 begonnen worden, weshalb die 25-Jahresfrist mit Inkrafttreten der Neuregelung abgelaufen sei.

Die Gemeinde erhob gegen den Widerspruchsbescheid Klage und machte geltend, dass Art. 5a Abs. 7 Satz 2 KAG die Beitragserhebung nicht ausschließe, weil die sachlichen Erschließungsbeitragspflichten noch rechtzeitig vor dem Inkrafttreten am 01.04.2021 entstanden seien. Das reiche aus, um den Beitrag auch nach Fristablauf festsetzen zu dürfen. Das Verwaltungsgericht folgte dem Argument nicht und wies die Klage ab. Der Antrag der Gemeinde auf Zulassung der Berufung blieb ebenfalls ohne Erfolg. Der BayVGH kam zu folgendem Ergebnis:

„Der Senat ist mit dem Verwaltungsgericht der Auffassung, dass Art. 5a Abs. 7 Satz 2 KAG nach Ablauf der 25-Jahresfrist seit Beginn der erstmaligen technischen Herstellung einer Erschließungsanlage nicht nur das Entstehen der sachlichen (abstrakten) Erschließungsbeitragspflichten ausschließt, sondern auch die – konkrete grundstücks- und personenbezogene – Festsetzung eines Erschließungsbeitrags.

Die beitragserhebende Gemeinde wahrt mit anderen Worten die Frist nur dann, wenn sie die innerhalb der Frist entstandenen abstrakten Beitragspflichten auch noch rechtzeitig durch die (wirksame) Bekanntgabe eines Beitragsbescheids konkretisiert und individualisiert. Das ergibt sich hinreichend deutlich aus dem Gesetz und bedarf keiner weiteren Klärung in einem Berufungsverfahren.“

Den Entscheidungsgründen entnehmen wir weiter:

1. Entstehungsgeschichte und Bedeutung der 25-Jahresfrist

„Nach Art. 5a Abs. 7 Satz 2 KAG kann – durch Verweis auf die Rechtsfolge des Satz 1 – auch nach diesem Gesetz kein Erschließungsbeitrag erhoben werden, sofern seit dem Beginn der erstmaligen technischen Herstellung einer Erschließungsanlage mindestens 25 Jahre vergangen sind. Es handelt sich nicht um eine Verjährungsfrist für das Geltendmachen von entstandenen Ansprüchen, sondern um eine materielle Ausschlussfrist (LT-Drs. 17/8225 S. 6, 16, 17), die auch dann eingreift, wenn noch keine Ansprüche aus dem Beitragsschuldverhältnis entstanden sind.

Sie knüpft im Unterschied zur Ausschlussfrist des Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b Doppelbuchst. bb Spiegelstrich 1 KAG nicht erst an den Eintritt der Vorteilslage an (dazu etwa BayVGH, U.v. 24.02.2017 – 6 BV 15.1000 – BayVBl. 2017, 522), sondern bereits an den Beginn der technischen Herstellung einer Erschließungsanlage (BayVGH, U.v. 27.11.2023 – 6 BV 22.306 – BayVGH n.F. 76, 229). Eine solche Frist kann weder unterbrochen noch verlängert werden. Sie setzt den Gemeinden für die Erhebung von Erschließungsbeiträgen eine absolute zeitliche Grenze mit Ausschlusswirkung.

Art. 5a Abs. 7 Satz 2 KAG ist durch Änderungsgesetz vom 08.03.2016 (GVBl S. 36) eingefügt worden und nach einer fünfjährigen ,Vorlaufzeit‘ am 01.04.2021 in Kraft getreten. Er gilt, wie der Verwaltungsgerichtshof wiederholt entschieden hat (zuletzt BayVGH, U.v. 13.11.2025 – 6 BV 24.382 – juris Rn. 30), auch für bei Inkrafttreten noch ,offene‘ Abrechnungsfälle. Mit ihm sollten ursprünglich ,Altanlagen‘, die nicht schon nach der Überleitungsregelung des Art. 5a Abs. 7 Satz 1 KAG als am 29.06.1961 vorhandene Erschließungsanlagen ausgenommen waren, dem Anwendungsbereich des Erschließungsbeitragsrechts entzogen und – in Verbindung mit der Herstellungsfiktion nach Art. 5a Abs. 8 KAG – in denjenigen des Straßenausbaubeitragsrechts überführt werden (LT-Drs. 17/8225 S. 16 f.).

Seit Abschaffung des Straßenausbaubeitragsrechts durch Gesetz vom 26.06.2018 (GVBl S. 449) werden die ,Altanlagen‘ allerdings in die Beitragsfreiheit entlassen (und der vollständigen Finanzierung durch die Allgemeinheit überantwortet, ohne den Sondervorteil der Anlieger abzuschöpfen).

2. Auslegung des Verbots, Erschließungsbeiträge „zu erheben“

„Was Art. 5a Abs. 7 Satz 2 KAG auf der Rechtsfolgenseite mit dem Verbot, Erschließungsbeiträge zu erheben, im Einzelnen umfasst, ist auslegungsbedürftig.“

a) Wortlaut und Gesetzessystematik

„Einerseits mag seine systematische Anbindung an die Überleitungsregel des Satz 1 (,Dies gilt auch‘) und die unterschiedliche Formulierung bei der Ausschlussfrist des Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b Doppelbuchst. bb Spiegelstrich 1 KAG (,die Festsetzung eines Beitrags … nicht mehr zulässig‘) dafür sprechen, das Erhebungsverbot allgemein zu verstehen und nur auf das Entstehen der sachlichen (abstrakten) Erschließungsbeitragspflichten für eine Erschließungsanlage zu beziehen. Das hätte zur Folge, dass die Begründung der konkreten und persönlichen Beitragspflicht durch Wirksamwerden eines Beitragsbescheids auch nach Ablauf der 25-Jahresfrist zulässig wäre, solange die vierjährige Festsetzungsfrist des Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b Doppelbuchst. bb Spiegelstrich 1 KAG i.V.m. § 169 AO gewahrt bliebe.

Andererseits könnte der Begriff ,erheben‘ mit Blick auf die verfahrensrechtliche Unterscheidung zwischen Festsetzungs- und Feststellungsverfahren (Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 KAG) sowie Erhebungsverfahren (Art. 13 Abs. 1 Nr. 5 KAG) verfahrenstechnisch zu verstehen sein. Dann wäre jede Verwirklichung von Ansprüchen aus dem Beitragsschuldverhältnis gemeint und nach Ablauf der 25-Jahresfrist etwa auch die Einziehung von rechtzeitig entstandenen und festgesetzten Erschließungsbeiträgen ausgeschlossen (vgl. ThürVerfGH, U.v. 23.04.2009 – 32/05 – juris Rn. 145).

Der Senat ist mit dem Verwaltungsgericht der – vermittelnden – Ansicht, dass Art. 5a Abs. 7 Satz 2 KAG sich auf der Rechtfolgenseite sowohl auf die sachlichen Beitragspflichten für die jeweilige Erschließungsanlage als auch auf die persönliche Beitragspflicht für das einzelne Grundstück bezieht, aber nicht auf die weitere Verwirklichung von Ansprüchen aus dem Beitragsschuldverhältnis. Die 25-Jahresfrist ist mit anderen Worten gewahrt, wenn die sachlichen Beitragspflichten für die Altanlage rechtzeitig entstehen und wenn der sie konkretisierende und individualisierende Beitragsfestsetzungsbescheid vor Fristablauf (wirksam) bekannt gegeben wird.

Es genügt nicht, dass vor Ablauf der Frist ein Beitragsbescheid erlassen wird, ohne dass die sachlichen Beitragspflichten rechtzeitig entstanden sind; der verfrüht erlassene Bescheid ist rechtswidrig und kann nicht mehr ,geheilt‘ werden, weil nach Fristablauf die ihn rechtfertigende sachliche Beitragspflicht nicht mehr entstehen kann (BayVGH, U.v. 27.06.2024 – 6 BV 23.1394 – juris Rn. 26 f.). Ebenso wenig wird die Frist gewahrt, wenn – wie im vorliegenden Fall – die sachlichen Beitragspflichten zwar rechtzeitig entstehen, der Beitragsbescheid aber erst nach Fristablauf bekannt gegeben wird. Das ergibt sich aus der Systematik und der Entstehungsgeschichte des Gesetzes.“

[…]

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 13.01.2026 – 4 ZB 25.110

Den vollständigen Beitrag lesen Sie in Die Gemeindekasse Bayern 9/2026, Rn. 66.