Im Gegensatz zum Bund und zu anderen Ländern hat der bayerische Gesetzgeber kein eigenes Informationsfreiheitsgesetz oder gar Transparenzgesetz erlassen. Vielmehr hat er sich dafür entschieden, im Bayerischen Datenschutzgesetz ein „Allgemeines Auskunftsrecht“ zu verankern, das im Ergebnis einem Anspruch auf Informationszugang nach den Informationsgesetzen nahe- bzw. gleichkommt (siehe Art. 39 Bayerisches Datenschutzgesetz – BayDSG). Da dem Bayerischen Landesbeauftragten für den Datenschutz (BayLfD) nach Art. 15 Abs. 1 Satz 1 BayDSG die Aufgabe zukommt, die Einhaltung dieses Gesetzes und anderer Vorschriften über den Datenschutz bei den bayerischen öffentlichen – insbesondere staatlichen und kommunalen – Stellen zu überwachen, nimmt er somit letztlich auch die Aufgabe eines Informationsfreiheitsbeauftragten wahr.
Im aktuellen Berichtszeitraum 2024 erreichten den BayLfD wiederum auch in diesem Zusammenhang zahlreiche Beratungsanfragen von bayerischen öffentlichen Stellen und Beschwerden von Bürgerinnen und Bürgern. Über seine hierbei gewonnenen Erfahrungen und Erkenntnisse gibt der BayLfD in seinem unten vermerkten 34. Tätigkeitsbericht 2024 vom 28.10.2025 unter Nr. 7 im Einzelnen wie folgt Auskunft:
1. Berechtigtes Interesse
„Der Auskunftsanspruch nach Art. 39 BayDSG setzt voraus, dass die antragstellende Person ein berechtigtes Interesse glaubhaft darlegt. Im 33. Tätigkeitsbericht 2023 unter Nr. 10.3 habe ich dazu ausgeführt, dass noch immer nicht allen Behörden klar zu sein scheint, dass ein berechtigtes Interesse grundsätzlich jedes rechtliche, wirtschaftliche oder ideelle Interesse sein kann. Anhand eines Vorgangs aus dem Berichtszeitraum möchte ich nochmals beispielhaft verdeutlichen, dass eine zutreffende Einordnung weiterhin nicht immer gelingt.
In der Nachbarschaft eines Antragstellers befand sich ein Betrieb, aus dem unter anderem Lärm und erheblicher Anlieferverkehr resultierten. Der Antragsteller hatte vorgetragen, dass er durch den – aus seiner Sicht in dieser Form unzulässigen – Betrieb sowie den Lieferverkehr beeinträchtigt werde. Er benötigte die beantragten Auskünfte daher zur Wahrung seiner Rechte auf Gesundheit und Eigentum, insbesondere wollte er eine Beeinträchtigung seiner Lebensqualität und Nachtruhe verhindern sowie einer Wertminderung seiner Immobilie entgegenwirken.
Die zuständige Behörde lehnte den Auskunftsantrag ab, da ein berechtigtes Interesse nicht glaubhaft dargelegt worden sei. Sie führte aus, dass die zulässigen Lärmrichtwerte an seinem Haus eingehalten würden und es keinen Anspruch auf völlig immissionsfreies Wohnen gebe. Mit einer gewissen Lärmbelästigung sei zu rechnen, diese sei auch hinzunehmen, sodass eine Beeinträchtigung der Lebensqualität nicht ersichtlich sei. Inwieweit die Gesundheit beeinträchtigt sein solle, sei nicht schlüssig dargelegt und nicht nachvollziehbar. Die Wertminderung seiner Immobilie sei in keiner Weise substantiiert belegt und im Übrigen in einem verwaltungsrechtlichen Verfahren ohne jede Relevanz.
Die Behörde hat hier die Anforderungen an die glaubhafte Darlegung eines berechtigten Interesses überdehnt. Der Betrieb und der Lieferverkehr hatten nach den Darlegungen des Antragstellers Auswirkungen auf seine Lebens- und Wohnsituation. Ich habe der Behörde mitgeteilt, dass der Antragsteller seine unmittelbare Betroffenheit durch den Betrieb sowie den zugehörigen Lieferverkehr und damit auch ein berechtigtes Interesse glaubhaft dargelegt hat. Nur beispielhaft möchte ich darauf hinweisen, dass es an dieser Stelle nicht darauf ankommt, ob die Behörde den Betrieb und seine Lärmemissionen immissionsschutzrechtlich als zulässig erachtet. Maßgeblich ist vielmehr, ob ein berechtigtes Interesse an Auskünften aus den Akten und Dateien hierzu besteht. Vorliegend waren die Darlegungen des Antragstellers ausreichend, weitere Ausführungen oder gar Nachweise durch Atteste oder Gutachten zu verlangen, würde die Anforderungen weit überspannen.
Im geschilderten Fall kam es übrigens letztlich gar nicht auf ein berechtigtes Interesse an. Denn die begehrten Daten waren als Umweltinformationen einzuordnen, sodass der allgemeine Auskunftsanspruch nach Art. 39 Abs. 2 BayDSG hinter den Zugangsanspruch nach Art. 3 Abs. 1 Satz 1 Bayerisches Umweltinformationsgesetz zurücktrat, der die glaubhafte Darlegung eines berechtigten Interesses nicht verlangt.“
2. Auskunftsbegehren gegenüber einer Kommune zum „Abschleppkatalog“
„Ein Bürger hatte in der Zeitung von einem ,Abschleppkatalog‘ gelesen, der vorher definierte Standardsituationen und das Vorgehen zum Abschleppen beschreiben solle. Daraufhin stellte er unter Hinweis auf den Zeitungsartikel einen Antrag auf Auskunft bei der Kommune, wie die genauen Regelungstatbestände lauteten. Die Kommune lehnte den Antrag ab, da kein berechtigtes Interesse glaubhaft dargelegt worden sei. Daraufhin bat mich der Antragsteller um Unterstützung, denn er habe als Bürger selbstverständlich einen Anspruch auf Transparenz.
Ein berechtigtes Interesse kann grundsätzlich jedes rechtliche, wirtschaftliche oder ideelle Interesse sein … Für die Bejahung eines berechtigten Interesses sind keine hohen Anforderungen zu stellen. Nicht ausreichend ist allerdings das bloße Bestehen eines berechtigten Interesses oder die Mitteilung eines berechtigten Interesses an mich. Das berechtigte Interesse muss – so die gesetzliche Regelung – der Stelle, von der die Auskunft begehrt wird, ,glaubhaft dargelegt‘ werden. Denn diese Stelle hat in der Folge zu prüfen, ob die (weiteren) Voraussetzungen für einen Zugangsanspruch vorliegen.
Da der Antrag keine Ausführungen über das bloße Begehren der Auskunft hinaus enthielt, empfahl ich dem Antragsteller, der Kommune sein Interesse an der Auskunft darzulegen. Nachdem er dies nachgeholt hatte, blieb eine Reaktion der Kommune erst einmal aus. Daher forderte ich die Kommune zur Stellungnahme auf. Sie machte mir gegenüber dann mehrere Ablehnungsgründe geltend: Unter anderem handele es sich beim ,Abschleppkatalog‘ um einen Datei- und Aktenbestandteil der Polizei, der sich (auch) in den Dateien und Akten der Kommune befinde. Eine Auskunft aus Datei- und Aktenbestandteilen der Polizei sei nach Art. 39 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 in Verbindung mit Abs. 4 Satz 2 BayDSG jedoch ausgeschlossen. Um mir ein vollständiges Bild zu machen, forderte ich den ,Abschleppkatalog‘ an und bat um eine ergänzende Stellungnahme.
Letztendlich war gegen die Einordnung des ,Abschleppkatalogs‘ als Datei- und Aktenbestandteil der Polizei im Sinne von Art. 39 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 in Verbindung mit Abs. 4 Satz 2 BayDSG nichts einzuwenden. Zusammengefasst definiert der ,Abschleppkatalog‘ Örtlichkeiten in der Kommune, an denen verbotswidrig parkende Kraftfahrzeuge auf Initiative der kommunalen Verkehrsüberwachung abgeschleppt werden können. Abschleppungen verbotswidrig abgestellter Fahrzeuge sind hoheitliche Maßnahmen der Polizei. Soweit eine Örtlichkeit des ,Abschleppkatalogs‘ betroffen ist, wird die Kommune mit der unmittelbaren Ausführung der Maßnahme beauftragt. Der ,Abschleppkatalog‘ an sich werde von der Polizei als Excel-Datei geführt und ist mit dem Namen der zuständigen Polizeidienststelle und dem Aktenzeichen überschrieben. Die Polizei übe die ,Hoheit‘ über den ,Abschleppkatalog‘ aus. Soweit die Kommune eine Anpassung des ,Abschleppkatalogs‘ wünsche, wende sie sich an die Polizei, die dann entsprechende Änderungen vornehmen könne. Es komme auch vor, dass die Polizei den ,Abschleppkatalog‘ von sich aus ändere und die Kommune darüber informiere.
Art. 39 Abs. 4 Satz 2 BayDSG regelt die Beschränkung der informationellen Verfügungsbefugnis. Ein wichtiger Anhaltspunkt für die Feststellung einer fehlenden Verfügungsbefugnis ist die Urheberschaft der Information, mit anderen Worten, es ist die Stelle verfügungsbefugt, welche die Information im Rahmen ihrer Aufgabenerfüllung erhoben oder ,kreiert‘ hat. Vorliegend wird der ,Abschleppkatalog‘ von der Polizei geführt. Sie ist mithin Urheber der darin enthaltenen Informationen. Mit der Dispositionsmacht bezüglich des Inhalts verbleibt die Verfügungsberechtigung hinsichtlich des Mediums bei der die Dispositionsmacht innehabenden Stelle. Auch die Dispositionsmacht über den Inhalt des ,Abschleppkatalogs‘ liegt vorliegend bei der Polizei. Ausschließlich die Polizei nimmt Änderungen an der Datei vor.
Ich teilte der Kommune und dem Antragsteller mit, dass ein Auskunftsanspruch nach Art. 39 BayDSG aus den genannten Gründen nicht besteht, die Kommune lehnte den Auskunftsantrag gegenüber dem Antragsteller ab.“
[…]34. Tätigkeitsbericht des Bayerischen Landesbeauftragten für den Datenschutz vom 28.10.2025, abrufbar unter https://www.datenschutz-bayern.de in der Rubrik „Tätigkeitsberichte“
Den vollständigen Beitrag lesen Sie in Die Fundstelle Bayern 8/2026, Rn. 70.

