Rechtsprechung Bayern

Energieberater ohne Fristenkontrolle

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Eine Pflicht des Energieberaters, Fristen des Fördermittelverfahrens zu überwachen, ergibt sich aus dem Energieberatungsvertrag vorbehaltlich einer ausdrücklichen Vereinbarung grundsätzlich nicht. Darauf weist das Oberlandesgericht München (OLG) in seinem unten vermerkten Beschluss vom 4.7.2025 hin. Dem Beschluss kann Folgendes entnommen werden:

1. Rechtsqualität des Energieberatungsvertrages

„Die rechtliche Qualifikation des gesetzlich nicht normierten Energieberatungsvertrages als ein solcher im Zusammenhang mit den sog. neuen Dienstleistungsberufen (vgl. BT-Drs. 16/3655, S. 30; s. auch BGH, U. v. 27.11.2019 – VIII ZR 285/18, Rz. 137) ergibt sich aufgrund der übernommenen Beratung in fachlicher Hinsicht: Die Aufgabe eines Energieeffizienz-Experten im Rahmen der KfW-Förderung ist es regelmäßig, den Antragsteller über die passenden und aufeinander abgestimmten Sanierungsmaßnahmen für sein Gebäude zu beraten, zu prüfen, ob diese technisch förderfähig sind, und die BzA1) sowie später die BnD2) zu erstellen; insofern ist der Energieeffizienz-Experte zum einen technischer Berater für den Bauherrn, zum anderen übt er eine Kontrollfunktion gegenüber der KfW aus. Dies stellt eine entgeltliche Geschäftsbesorgung im Sinne des § 675 Abs. 1 BGB dar, auf welche das Dienstvertragsrecht gemäß §§ 611 ff. BGB und nicht das Werkvertragsrecht nach §§ 631 ff. BGB Anwendung findet.

Der Energieeffizienz-Experte schuldet nicht den letztendlichen Erhalt der Fördermittel als Erfolg, sondern nur eine fachlich zutreffende Beratung, welche vorgeschlagenen und berechneten Maßnahmen die Voraussetzungen der vorgesehenen Förderung erfüllen. Eine Garantie zur Erlangung der angegebenen Fördermittel gibt ein Energieeffizienz-Experte grundsätzlich nicht.

Eine rechtsberatende Tätigkeit ist einem Energieeffizienz-Experten nur erlaubt, solange sie als Nebenleistung zu seinem Berufs- oder Tätigkeitsbild einzustufen ist, § 5 Abs. 2 Nr. 3 RDG. Der Leistungsumfang, welchen der Energieeffizienz- Experte zu erbringen hat, ist jeweils im Einzelfall zu klären.“

2. Würdigung des konkreten Vertrages

„Ausweislich des von der Klägerin angenommenen Beratungsangebots des Beklagten vom … gehörte zu den Aufgaben des Klägers (lediglich), die Beantragung von Fördermitteln beratend zu begleiten. Seine grundsätzlich zu erbringenden Leistungen waren darin angegeben als ,Energieberatung/-berechnung‘, ,Förderberatung‘ und ,Standsicherheitsnachweise‘. Was konkret die Inanspruchnahme von KfW-Fördermitteln betraf, waren die beklagtenseitigen Pflichten präzisiert als ,Optimierung der Berechnung für KfW-Anforderungen (KfW-Effizienzhaus) einschl. Förderberatung‘ sowie ,KfW-geförderte Baubegleitung für Kredit- oder Zuschussantrag einschl. der erforderlichen Bestätigungen für die KfW und Dokumentation‘.

Ein Versprechen zum sicheren Erhalt von Fördermitteln hat der Kläger damit nicht gegeben … Zutreffend hat das Landgericht angenommen, dass den Beklagten in der vorliegenden Konstellation keine Verpflichtung traf, die Einhaltung der in den Förderzusagen vom … bis zum … gesetzten Fristen für die Übermittlung der BnD durch die Klägerin an die KfW zu überwachen oder auf einen drohenden Fristenablauf oder eine Verlängerungsmöglichkeit hinzuweisen. Eine derartige (Haupt- oder Neben-)Leistungspflicht i.S.v. § 241 Abs. 1 BGB findet sich im Energieberatungsvertrag der Parteien nicht … Will der Bauherr den Energieberater mit zusätzlichen Leistungen beauftragen, so bedarf es hierzu einer besonderen Vereinbarung.

Eine Leistungspflicht des Beklagten, die Fristen zu überwachen und auf einen drohenden Fristenablauf und eine Verlängerungsmöglichkeit hinzuweisen, ist aus einem Energieberatungsvertrag grundsätzlich nicht herzuleiten. Denn der Aufgabenkreis eines Energieeffizienz- Experten liegt auf der technischen Seite sowie der Erteilung der BzA und der BnD, nicht im Verfahren an sich. Für die Verfahrensseite der Antragstellung über das Zuschussportal und die weitere Korrespondenz mit dem Förderungsgeber ist vielmehr regelmäßig der antragstellende Bauherr selbst zuständig, sofern nicht der Energieeffizienz-Experte diese atypische Aufgabe expressis verbis vertraglich übernommen hat.“

Oberlandesgericht München, Beschluss vom 4.7.2025 – 19 U 3738/24

1) Bestätigung zum Antrag.

2) Bestätigung nach Durchführung.

Beitrag entnommen aus Die Fundstelle Bayern 8/2026, Rn. 79.