Art. 21 GO; § 80 VwGO (Zulassung zu einer kommunalen Einrichtung; Teilwiderruf der Zulassung zu einer gemeindlichen Einrichtung; Redeverbot)
Nichtamtliche Leitsätze:
1. Bei der nachträglichen Anordnung eines Redeverbots für einen Gastredner handelt es sich um einen Teilwiderruf der Zulassungsentscheidung zu einer gemeindlichen Einrichtung.
2. Mit der Entscheidung, dem Kreisverband einer Partei eine öffentliche Einrichtung (hier: Mehrzweckhalle) zur Nutzung zu überlassen, erlangt dieser eine subjektiv-öffentliche Rechtsposition, die ihm nicht ohne Rechtsgrundlage wieder entzogen werden kann.
3. Der Schutzbereich des Grundrechts auf Meinungsfreiheit ist nicht erst dann berührt, wenn das grundrechtlich geschützte Verhalten als solches eingeschränkt oder verboten wird, sondern schon dann, wenn daran negative Konsequenzen geknüpft werden. Das ist der Fall, wenn der Zugang zu einer gemeindlichen Einrichtung davon abhängig gemacht wird, dass bestimmte Meinungen dort nicht geäußert werden.
4. Hat ein Gastredner wiederholt Äußerungsdelikte begangen, bevor eine Verurteilung wegen dieser Delikte erstmals Rechtskraft erlangt, können diese Äußerungen nach Eintritt der Rechtskraft eine Gefahrenprognose nicht mehr ohne Weiteres rechtfertigen.
5. Art. 5 Abs. 1 und 2 GG ermächtigt erst dann zum Eingriff in die Meinungsfreiheit, wenn Meinungsäußerungen die rein geistige Sphäre des Für-richtig-Haltens verlassen und in Rechtsgutverletzungen oder erkennbar in Gefährdungslagen umschlagen. Für die Beurteilung von Äußerungen ist ihre konkrete Wirkung im jeweiligen Kontext in Betracht zu nehmen. Maßgeblich ist, ob die Äußerungen verbunden sind mit Appellen oder Emotionalisierungen, die bei den Angesprochenen Handlungsbereitschaft auslösen oder Hemmschwellen herabsetzen oder Dritte unmittelbar einschüchtern.
BayVGH, Beschluss vom 13.02.2026, 4 CS 26.288
Zum Sachverhalt:
Der Antragsteller wendet sich im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gegen die nachträgliche Anordnung einer Auflage für die Nutzung einer Einrichtung der Antragsgegnerin.
Am 21. Dezember 2025 schlossen die Antragsgegnerin, eine Gemeinde, und der Antragsteller, ein Kreisverband der Partei Alternative für Deutschland (AfD), einen Mietvertrag über die Überlassung einer von der Antragsgegnerin betriebenen Mehrzweckhalle am 13./14. Februar 2026 zum Zweck der Durchführung einer Wahlkampfveranstaltung. Die Mehrzweckhalle war bereits in der Vergangenheit für Parteiveranstaltungen genutzt worden.
Nachdem die Antragsgegnerin davon Kenntnis erhalten hatte, dass bei der Wahlkampfveranstaltung am 14. Februar 2026 der Vorsitzende der Fraktion der AfD im Thüringer Landtag und Sprecher des Landesverbands der AfD Thüringen, Björn Höcke, als Gastredner auftreten soll, beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin, die dem Antragsteller erteilte Nutzungsgenehmigung zu widerrufen.
Mit Schreiben vom 5. Februar 2026 kündigten die Bevollmächtigten der Antragsgegnerin den Vertrag vom 21. Dezember 2025 mit sofortiger Wirkung mit der Begründung, im Zusammenhang mit dem geplanten Auftritt von Björn Höcke als Gastredner sei mit der Begehung von Straftaten zu rechnen. Insbesondere bestehe aufgrund vergangener Äußerungen des Gastredners die konkrete Gefahr, dass er sich erneut die nationalsozialistische Gewalt- und Willkürherrschaft billigend, verherrlichend oder rechtfertigend äußern werde. Aus diesem Grund sei die Benutzung der Halle nachträglich zu untersagen. Zugleich wurde die Aufhebungsentscheidung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO für sofort vollziehbar erklärt.
Am 6. Februar 2026 erhob der Antragsteller Klage (B 4 K 26.147) gegen die Widerrufsentscheidung und beantragte im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 VwGO, die aufschiebende Wirkung dieser Klage anzuordnen.
Mit Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom 11. Februar 2026 widerrief die Antragsgegnerin die vollständige Untersagung der Nutzung und stellte gleichzeitig die Nutzung der Halle nunmehr unter die Auflage, der Mieter und Veranstalter habe sicherzustellen, dass Björn Höcke bei der Veranstaltung am 14. Februar 2026 nicht als Gastredner auftritt. Zur Begründung wurde ausgeführt, ohne die Auflage sei auf der Veranstaltung sowohl mit strafrechtlichen Äußerungen als auch mit die nationalsozialistische Gewalt- und Willkürherrschaft billigenden und antisemitischen Inhalten zu rechnen. Die Auflage stelle somit die Einhaltung der Zulassungsvoraussetzungen des Art. 21 GO sicher. Zugleich wurde die sofortige Vollziehbarkeit der Auflage angeordnet.
Daraufhin beantragte der Antragsteller mit Schriftsatz vom 11. Februar 2026, die aufschiebende Wirkung der noch zu erhebenden Anfechtungsklage gegen den Ausschluss von Björn Höcke als Redner bei der Veranstaltung am 14. Februar 2026 in der Mehrzweckhalle der Antragsgegnerin aufzuheben.
Mit Schriftsatz vom 12. Februar 2026 teilte der Antragsteller dem Gericht mit, dass im Hauptsacheverfahren (B 4 K 26.147) nunmehr beantragt werde, die Anordnung des Redeverbots für Björn Höcke an der Veranstaltung in der Mehrzweckhalle der Antragsgegnerin am 14. Februar 2026 aufzuheben.
Mit Beschluss vom 12. Februar 2026 hat das Verwaltungsgericht den Antrag des Antragstellers abgelehnt. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Antragstellers.
Beitrag entnommen aus Bayerische Verwaltungsblätter 10/2026, S. 343.

