Dazu gab es eine Schriftliche Anfrage im Bayerischen Landtag. Dem Fragenkatalog und der unten vermerkten Antwort des Bayerischen Staatsministeriums des Innern, für Sport und Integration vom 19.12.2025 ist auszugsweise zu entnehmen:
1. Welche freiwilligen Ausgaben sind bei einer vorläufigen Haushaltsführung oder einer Haushaltssperre bei einem kommunalen Haushalt möglich?
„Bei einer vorläufigen Haushaltsführung gilt Art. 69 Gemeindeordnung (GO). Danach darf die Gemeinde gemäß Art. 69 Abs. 1 Nr. 1 GO insbesondere finanzielle Leistungen erbringen, zu denen sie rechtlich verpflichtet ist oder die für die Weiterführung notwendiger Aufgaben unaufschiebbar sind; sie darf insbesondere Bauten, Beschaffungen und sonstige Leistungen des Finanz- bzw. Vermögenshaushalts, für die im Haushaltsplan eines Vorjahres Beträge vorgesehen waren, fortsetzen. Diese Voraussetzungen erfüllen im Wesentlichen nur Pflichtaufgaben. In Einzelfällen, insbesondere bei vertraglicher Bindung oder bei Fortsetzungsmaßnahmen, kommt auch die weitere Erbringung von freiwilligen Leistungen in Betracht. Für die Verfügung einer Haushaltssperre ist die Kommune selbst zuständig. Welche Leistungen unter Geltung einer Haushaltssperre zulässig sind, kommt auf deren konkreten Inhalt an.“
2. Wie sieht es …1) bei den freiwilligen Leistungen bzw. Ausgaben ohne gesetzliche/vertragliche Verpflichtung aus?
3. a) Dürfen diese getätigt werden?
3. b) Wenn nein, warum nicht?
3. c) Wenn ja, in welchem Umfang (bitte gesetzliche Grundlage nennen)?
„Aufgrund des sachlichen Zusammenhangs werden die Fragen 2 bis 3c gemeinsam beantwortet. Die Kommunen haben die Freiheit, über freiwillige Leistungen innerhalb ihrer finanziellen Möglichkeiten selbst zu entscheiden. Dies betrifft sowohl die Entscheidung, ob solche Leistungen erbracht werden, als auch deren Umfang und Kosten. Freiwillige Leistungen unterliegen keinen gesetzlichen Verpflichtungen, was bedeutet, dass Kommunen in der Gestaltung dieser Aufgaben flexibel sind. Diese Entscheidungsfreiheit ist eng mit der Selbstverwaltungsgarantie der Kommunen verbunden. Es ist jedoch entscheidend, dass Kommunen sich bei der Erbringung freiwilliger Leistungen nicht finanziell überlasten, insbesondere wenn die Folgekosten nicht tragbar sind.
Obwohl die Kommunen in der Regel über die Erbringung dieser Leistungen entscheiden können, gilt diese Freiheit oft nur auf lange Sicht, da vertragliche Vereinbarungen die Erbringung freiwilliger Leistungen für einen bestimmten Zeitraum festlegen können. In der haushaltslosen Zeit (vgl. Art. 69 GO) sind zum einen finanzielle Leistungen zulässig, zu denen die Gemeinde rechtlich verpflichtet ist. Ferner sind finanzielle Leistungen zulässig, für die zwar keine rechtliche Verpflichtung besteht, die aber für die Weiterführung notwendiger Aufgaben unaufschiebbar sind. Dabei kann es sich grundsätzlich um gemeindliche Aufgaben nach Art. 57 oder nach Art. 58 GO handeln. Die Notwendigkeit und Unaufschiebbarkeit hat die Gemeinde zu beurteilen. Dabei ist ihr im Hinblick auf die gemeindliche Finanzautonomie ein gewisser Beurteilungsspielraum zuzubilligen.“ – (fk)
Antwort des Bayerischen Staatsministeriums des Innern, für Sport und Integration vom 19.12.2025 (LT-Drs. 19/9439)
1) Hier wurde eine konkrete Kommune genannt. Die Antwort des Ministeriums fällt zunächst allgemein, anschließend speziell (hier nicht abgedruckt) aus.
Beitrag entnommen aus Die Gemeindekasse Bayern 8/2026, Rn. 58.

