§ 123 VwGO; § 1004 BGB analog; Art. 1, 2, 20 GG; Art. 4 BayPrG; Nr. 23 RiStBV (Einstweiliger Rechtsschutz; Pressearbeit der Staatsanwaltschaft; öffentlich-rechtlicher Anspruch auf Unterlassung von Presseauskünften; Vorabinformation des Beschuldigten vor Presseauskünften zum Sachstand eines Strafverfahrens)
Amtlicher Leitsatz:
Der Grundsatz der Verfahrensfairness verlangt, dass die Staatsanwaltschaft keine Informationen zum Stand eines Ermittlungsverfahrens an die Presse weitergibt, über die der Beschuldigte nicht zuvor informiert wurde.
BayVGH, Beschluss vom 15.01.2026, 7 CE 25.2042
Zum Sachverhalt:
Der Antragsteller begehrt im Beschwerdeverfahren weiterhin, im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Unterlassung bestimmter staatsanwaltschaftlicher Presseauskünfte in einem gegen ihn gerichteten strafrechtlichen Ermittlungsverfahren.
Gegen den Antragsteller sowie eine weitere Person führt die Staatsanwaltschaft W (im Folgenden: Staatsanwaltschaft) unter dem Aktenzeichen 801 Js 4730/24 ein Ermittlungsverfahren unter anderem wegen des Verdachts der fahrlässigen Tötung im Zusammenhang mit der früheren ärztlichen Tätigkeit des Antragstellers durch. Hierauf bezogene Presseanfragen beantwortete die Pressestelle der Staatsanwaltschaft am 3. April und 13. Mai 2025 schriftlich sowie laut eines in den Behördenakten befindlichen Vermerks auch fernmündlich, ohne den Antragsteller darüber vorher zu informieren. Über das Ermittlungsverfahren wurde mehrfach in den Medien berichtet.
Mit Schriftsatz vom 29. April 2025 beanstandete der Antragsteller unter Hinweis auf einen Zeitungsartikel vom 16. April 2025 gegenüber der Staatsanwaltschaft, diese habe der Presse Informationen zugespielt, die der Verteidigung nicht vorgelegen hätten. Mit Schriftsatz vom 13. August 2025 forderte der Antragsteller die Staatsanwaltschaft auf, die Weitergabe von der Verteidigung unbekannten Informationen an die Presse unverzüglich einzustellen und das bis zum 20. August 2025 schriftlich zu bestätigen. Eine entsprechende Bestätigung seitens der Staatsanwaltschaft erfolgte nicht.
Die Anträge des Antragstellers vom 29. August 2025, dem Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung aufzugeben, es bei Vermeidung eines Ordnungsgelds bis zu 250 000 Euro zu unterlassen, Mitgliedern der Presse Informationen zu dem von der Staatsanwaltschaft unter dem Aktenzeichen 801 Js 4730/24 geführten Strafverfahren mitzuteilen, ohne den Antragsteller zuvor zu informieren, hilfsweise gegenüber dem Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung festzustellen, dass die Staatsanwaltschaft Mitgliedern der Presse Informationen zu dem unter dem Aktenzeichen 801 Js 4730/24 geführten Strafverfahren nicht mitteilen dürfe, ohne den Antragsteller zuvor zu informieren, lehnte das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 6. Oktober 2025 ab. Gegen diesen Beschluss wendet sich der Antragsteller mit seiner Beschwerde.
Beitrag entnommen aus Bayerische Verwaltungsblätter 8/2026, S. 259.

