Recht Deutschland & Europa

Steuerlast für ehrenamtliches Engagement

© 3dkombinat – stock.adobe.com

Dazu gab es eine Schriftliche Anfrage im Bayerischen Landtag. Dem Fragenkatalog und der unten vermerkten Antwort des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat vom 08.12.2025 ist zu entnehmen:

[Vorbemerkung des Fragestellers]:

Seit 1998 verkauft der gemeinnützige Bürgerring Geisenfeld e.V. rein ehrenamtlich Sachspenden und spendet die Überschüsse für gute Zwecke, wie beispielsweise Sozialverbände, Feuerwehren und Opfer der Hochwasserkatastrophe. Obwohl die komplette Leistung rein ehrenamtlich erbracht wird und der Reinerlös für gemeinnützige Zwecke gespendet wird, ist der Bürgerring mit seinem Sozialladen inzwischen als wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb steuerpflichtig. Auch wenn die Rechtsgrundlage in der Bundeszuständigkeit liegt, ergeben sich folgende Fragen an die Staatsregierung.

1. Bewertet die Staatsregierung die aktuelle Regelung im Hinblick auf das große ehrenamtliche Engagement (z.B. des Bürgerrings Geisenfeld, aber auch anderer ähnlich gelagerter Projekte) und die erhebliche Steuerlast, welche die Spenden für gemeinnützige Zwecke reduziert, als zufriedenstellend?

2.a) Sieht die Staatsregierung eine Möglichkeit, dass gemeinnützige Vereine von der Umsatzsteuer befreit werden, wenn sie rein ehrenamtlich tätig sind und die Erlöse ausschließlich gemeinnützigen Zwecken zugutekommen?

2.b) Wie bewertet die Staatsregierung die Situation, wenn insbesondere keine Konkurrenzsituation zu anderen Unternehmen vorliegt?

„Die Fragen 1 bis 2.b werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet. Aufgrund des in § 30 Abgabenordnung (AO) normierten Steuergeheimnisses sind Auskünfte der bayerischen Steuerverwaltung zu den steuerlichen Verhältnissen einzelner Vereine grundsätzlich nicht zulässig. Dies gilt auch für gemeinnützigkeitsrechtliche Fragen. Ohne Bezugnahme auf konkrete Einzelfälle wird allgemein wie folgt Stellung genommen:

Die wirtschaftliche Tätigkeit eines gemeinnützigen Vereins darf aus Gründen der Wettbewerbsneutralität steuerlich nicht bessergestellt werden als die vergleichbare Tätigkeit eines Gewerbetreibenden. Aus diesem Grunde stellt die wirtschaftliche Betätigung eines Vereins (etwa der Betrieb eines Verkaufsladens) nach den bundesrechtlichen Vorgaben der Abgabenordnung grundsätzlich einen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb (§ 64 AO) dar. Auf eine konkrete Wettbewerbssituation kommt es steuerlich nicht an. Allerdings räumt der Gesetzgeber den gemeinnützigen Vereinen weitreichende steuerliche Vergünstigungen ein. So wird der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb nach aktueller Gesetzeslage erst bei jährlichen Einnahmen über 45.000 Euro und einem Gewinn über 5.000 Euro der Ertragsbesteuerung unterworfen. Für die Umsatzsteuer gelten mit Blick auf die Kleinunternehmerregelung andere Grenzen (Vorjahresumsatz 25.000 Euro und Umsatz im laufenden Jahr 100.000 Euro). Die Umsätze sind grundsätzlich mit dem allgemeinen Umsatzsteuersatz gem. § 12 Abs. 1 Umsatzsteuergesetz (19 %) zu versteuern. Soweit nicht die besonderen Voraussetzungen eines sog. Zweckbetriebs vorliegen (§§ 65 ff. AO), ist ein Verkaufsladen nach den o.g. Grundsätzen dem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zuzuordnen. Wirtschaftliche Geschäftsbetriebe verwirklichen nicht unmittelbar einen gemeinnützigen Zweck, sondern erzielen vielmehr zusätzliche Einnahmen zur Erfüllung des Satzungszwecks. Die spätere Verwendung der Mittel für den satzungsmäßigen Zweck führt nicht zu einer Steuerfreiheit des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes, denn die Art der Verwendung der Gewinne ändert nichts daran, dass diese Gewinne aus der Tätigkeit eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs erzielt wurden.“

3.a) Befürwortet die Staatsregierung eine Anhebung der 45.000 Euro Umsatzgrenze bei wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben gemeinnütziger Vereine?

3.b) Wenn ja, auf welche Grenze?

3.c) Wenn nein, warum nicht?

„Die Fragen 3.a bis 3.c werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet. Die Staatsregierung setzt sich stets und mit Nachdruck für weitere Entlastungen im Bereich Ehrenamt und Vereinskultur ein, insbesondere um unnötige Bürokratie für gemeinnützige Vereine und ehrenamtlich Tätige abzubauen. So hat Bayern unter anderem erst im vergangenen Jahr im Bundesrat gefordert, die zuvor beschriebene Besteuerungsgrenze für wirtschaftliche Geschäftsbetriebe von gemeinnützigen Vereinen anzuheben (auf 55.000 Euro) und zu flexibilisieren. Die neue Bundesregierung hat sich in ihrem Koalitionsvertrag das Ziel gesetzt, die o.g. Besteuerungsfreigrenze für wirtschaftliche Geschäftsbetriebe von 45.000 Euro auf 50.000 Euro anzuheben und in diesem Jahr gesetzlich umzusetzen. – (fk)

Antwort des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat vom 08.12.2025 (LT-Drs. 19/9249)

Beitrag entnommen aus Die Gemeindekasse Bayern 6/2026, Rn. 45.