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Gesundheitliche Eignung eines Beamtenbewerbers

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Art. 33 Abs. 2 GG, § 44 Abs. 1 Satz 1, § 45 Abs. 1 Satz 1, § 91 Abs. 1 BBG

Beamter; Gesundheitliche Eignung; Chronische Erkrankung; Lebensdienstzeit

Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 11.12.2025, Az. 2 A 4.25

Leitsätze des Gerichts:

1. Über die für die Berufung in ein Beamtenverhältnis erforderliche gesundheitliche Eignung verfügt ein Beamtenbewerber nicht, wenn er mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bis zu seiner Pensionierung über Jahre hinweg wegen einer chronischen Erkrankung regelmäßig krankheitsbedingt ausfällt und damit eine erheblich geringere Lebensdienstzeit aufweisen wird.

2. Ein Beamtenbewerber, der seine Dienstpflichten mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nur in Teilzeit erfüllen kann, erfüllt die Anforderungen an die gesundheitliche Eignung nicht.

Bemerkung der Landesanwaltschaft Bayern:

Nach Art. 33 Abs. 2 GG und § 9 Satz 1 BBG sind Ernennungen nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung vorzunehmen. Geeignet in diesem Sinne ist nur, wer dem angestrebten Amt in körperlicher, psychischer und charakterlicher Hinsicht gewachsen ist.
Der Dienstherr hat im Rahmen der Eignungsprüfung stets eine Entscheidung darüber zu treffen, ob der Bewerber den Anforderungen des jeweiligen Amtes in gesundheitlicher Hinsicht entspricht. Fehlt die gesundheitliche Eignung, darf der Bewerber unabhängig von seiner fachlichen Eignung nicht verbeamtet werden.
Die Bewertung enthält eine Prognose, die regelmäßig den Zeitraum bis zum Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze erfasst.
Der Dienstherr kann die gesundheitliche Eignung aktuell dienstfähiger Bewerber nur dann verneinen, wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass sie mit überwiegender Wahrscheinlichkeit vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze wegen dauernder Dienstunfähigkeit vorzeitig in den Ruhestand zu versetzen sind oder sie mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bis zu ihrer Pensionierung über Jahre hinweg wegen einer chronischen Erkrankung regelmäßig krankheitsbedingt ausfallen und damit eine erheblich geringere Lebensdienstzeit aufweisen werden.

In seiner bisherigen Rechtsprechung hat das BVerwG (vgl. Urteil vom 30.10.2013, Az. 2 C 16.12, juris Rn. 26) hierzu in Bezug auf krankheitsbedingte Fehlzeiten darauf abgestellt, dass die wahrscheinlichen Fehlzeiten in der Summe ein Ausmaß erreichen müssen, das einer Pensionierung wegen Dienstunfähigkeit „etliche Jahre“ vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze gleichkommt.
Hieran hält das BVerwG nicht mehr fest.

Im Einzelnen:

1. Aus § 44 Abs. 1 Satz 1 Bundesbeamtengesetz (BBG) bzw. § 26 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern (Beamtenstatusgesetz – BeamtStG), wonach der Beamte auf Lebenszeit in den Ruhestand zu versetzen ist, wenn er wegen des körperlichen Zustandes oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung der Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) ist, ist die gesetzgeberische Wertung abzuleiten, dass über die erforderliche gesundheitliche Eignung nur der Beamte verfügt, der zur Erfüllung der Dienstpflichten dauerhaft in der Lage ist.

An seiner Rechtsprechung, wonach es in der Summe „etlicher Jahre“ an krankheitsbedingten Fehlzeiten bedürfe, um zu dem Schluss zu gelangen, der Beamtenbewerber werde seine Dienstpflichten nicht dauernd erfüllen können, hält das BVerwG nicht mehr fest.

An der gesundheitlichen Eignung des Beamtenbewerbers fehlt es mithin auch dann, wenn die dauernde Erfüllung der Dienstpflichten signifikant eingeschränkt ist, weil er mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bis zur Pensionierung über Jahre hinweg wegen einer chronischen Erkrankung regelmäßig krankheitsbedingt ausfallen und damit eine erheblich geringere Lebensdienstzeit aufweisen wird.

2. Das BVerwG stellt dabei klar, dass die gesundheitliche Eignung nur im Hinblick auf – insbesondere chronische – Erkrankungen verneint werden kann, nicht aber unter Berufung auf gesundheitliche Folgen, die mit dem allgemeinen Lebensrisiko, wie z.B. einem Unfall bei sportlichen Aktivitäten des Bewerbers, verbunden sind.

3. Der erheblichen Unsicherheit hinsichtlich der künftigen gesundheitlichen Entwicklung wegen des sich über Jahrzehnte erstreckenden Zeitraums soll durch den Prognosemaßstab Rechnung getragen werden, wonach eine überwiegende Wahrscheinlichkeit, d.h. eine Wahrscheinlichkeit von mehr als 50 v. H. vorliegen muss (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.02.2925, Az. 2 C 4/24, juris Rn. 25).

Die Prognose kann einer Bewerbung somit nur entgegengehalten werden, wenn der Eintritt einer für die Beurteilung der Eignung relevanten Einschränkung der Dienstleistung des Bewerbers bis zur Altersgrenze wahrscheinlicher ist als ihr Ausbleiben (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.02.2025, Az. 2 C 4.24, juris Rn. 25).

4. Zur Beweislast verweist das BVerwG darauf, dass der Bewerber zwar mit dem Risiko belastet ist, wenn sich – ungeachtet der Pflicht des Gerichts zur Aufklärung des Sachverhalts von Amts wegen (§ 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO) und nach Ausschöpfung aller dazu möglichen Erkenntnismittel – nicht aufklären lässt, ob er aktuell in gesundheitlicher Hinsicht geeignet ist.
Hingegen geht zu Lasten des Dienstherrn, wenn der Nachweis der überwiegenden Wahrscheinlichkeit der Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit oder der regelmäßigen erheblichen krankheitsbedingten Ausfallzeiten nicht gelingt.

5. Bei der Bewertung der gesundheitlichen Eignung eines Beamtenbewerbers ist der (zu erwartende) medizinische Fortschritt, solange dieser nicht als gesichert gelten kann, grundsätzlich unbeachtlich. Künftige Präventions- oder Heilmethoden können – logischerweise – heute noch nicht einbezogen werden.

6. Die gesundheitliche Eignung eines Beamtenbewerbers ist auch nicht schon dann gegeben, wenn die Entwicklung der gesundheitlichen Beeinträchtigungen erwarten lässt, dass eine Verrichtung der dienstlichen Tätigkeit voraussichtlich nur noch in Teilzeit möglich sein wird, denn gemessen am verfassungsrechtlichen Leitbild der Hauptberuflichkeit stehen die Regelungen zur Beschäftigung in Teilzeit in einem Regel-Ausnahme-Verhältnis.

Eine Beschäftigung in Teilzeit wird nicht voraussetzungslos gewährt, jedenfalls dürfen dienstliche Belange nicht entgegenstehen.
Daher kann die gesundheitliche Eignung eines Beamtenbewerbers unter Zugrundelegung der auf die gesetzliche Altersgrenze bezogenen Prognose nicht bereits dann bejaht werden kann, wenn die Tätigkeit leidensgerecht (nur) noch in Teilzeit ausgeübt werden kann.

Oberlandesanwältin Beate Simmerlein ist bei der Landesanwaltschaft Bayern schwerpunktmäßig u.a. zuständig für Schul- und Hochschulrecht, Medienrecht, Beamtenrecht und Waffenrecht.

 

 

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