§ 23 Abs. 4 Satz 1, § 46 Abs. 2 StVO
Verhüllungsverbot; Niqab im Straßenverkehr
Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 08.12.2025, Az. BVerwG 3 B 26.24
Leitsätze des Gerichts
1. Das Verhüllungsverbot des § 23 Abs. 4 Satz 1 StVO ist auf der Grundlage von § 6 Abs. 1 Nr. 3 Halbs. 1 StVG in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919) mit dem Parlamentsvorbehalt vereinbar.
2. Das Verhüllungsverbot ist nicht unverhältnismäßig; einer im Einzelfall erforderlichen Berücksichtigung grundrechtlich geschützter Belange ist durch die Möglichkeit der Erteilung einer Ausnahmegenehmigung Rechnung getragen.
Bemerkung der Landesanwaltschaft Bayern
Gemäß § 23 Abs. 4 Satz 1 StVO darf, wer ein Kraftfahrzeug führt, sein Gesicht nicht so verhüllen oder verdecken, dass er nicht mehr erkennbar ist. Ausnahmen gelten für die Helmtragepflicht nach Maßgabe von § 21a Absatz 2 Satz 1 StVO.
Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat den Antrag auf Feststellung, dass die Klägerin aus religiösen Gründen beim Führen eines Kraftfahrzeugs einen Niqab tragen darf, unter Verweis auf verschiedene Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts zu ähnlichen Themen sowie auf seinen früheren Beschluss vom 15.12.2020, Az. 3 B 34.19, NVwZ-RR 2022, 86 Rn. 28 zurückgewiesen.
Das Berufungsgericht habe zurecht in § 6 Abs. 1 Nr. 3 Halbs. 1 StVG (a.F.) eine hinreichende Ermächtigungsgrundlage für § 23 Abs. 4 Satz 1 StVO gesehen. Durch diese Norm seien die Bestimmtheitsanforderungen des Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG und damit der Parlamentsvorbehalt gewahrt. Insbesondere stehe die Wesentlichkeitsdoktrin der Verwendung von Generalklauseln nicht entgegen, sofern sich deren Reichweite mit Hilfe der allgemeinen Auslegungsregeln erschließen lasse.
Konkret führt das BVerwG dazu aus, der Verordnungsgeber (siehe dazu die Begründung BR-Drs. 556/17 S. 14 und 28) habe mit dem Verhüllungsverbot insbesondere die Anfertigung von „Blitzerfotos“ ermöglichen wollen, was mittelbar der Verkehrssicherheit diene. Dementsprechend habe bereits der Gesetzgeber auf die präventive Wirkung des Entdeckungsrisikos bei Verkehrsverstößen ausdrücklich hingewiesen (BT-Drs. 14/4304 S. 10 f.). Der damit bezweckte Schutz von Leben, körperlicher Unversehrtheit und Eigentum im Straßenverkehr setze insbesondere auch der Glaubens- und Bekenntnisfreiheit (Art. 4 Abs. 1 und 2 GG) weitergehende Grenzen, als dies beispielsweise im Rahmen einer Lehrtätigkeit zulässig sei, da im Straßenverkehr bereits auf abstrakter Ebene deutlich vor dem Entstehen konkreter Gefahren gehandelt werden müsse. Damit verbundenen Eingriffen in die Religionsfreiheit müsse nur ausnahmsweise durch eine Ausnahmegenehmigung nach § 46 Abs. 2 StVO Rechnung getragen werden, wenn der Verzicht auf das Führen von Kraftfahrzeugen aus besonderen persönlichen Gründen auch im Lichte alternativer Möglichkeiten der Mobilität unzumutbar sei.
Dass die der Rechtsprechung zugrundeliegende Ermächtigungsgrundlage in § 6 Abs. 1 Nr. 3 Halbs. 1 StVG a.F. zwischenzeitlich überarbeitet wurde (siehe BGBl. 2021 I S. 3091) dürfte auch für zukünftige Fälle nichts an der Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts ändern: Laut Gesetzesbegründung zur Änderung von § 6 StVG (BR-Drs 257/21 S. 40 ff.) sollte das zwischenzeitlich unübersichtlich gewordene Gesetz nur vereinfacht, nicht inhaltlich verändert werden.
Ähnlich hatte am 25.11.2025 der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg geurteilt (Az. 13 S 1456/24, juris). Bei einer sechsfachen Mutter und Betreiberin eines hauswirtschaftlichen Betriebs hatte das Gericht keine zwingende Notwendigkeit gesehen, eine Ausnahme vom Verhüllungsverbot aus religiösen Gründen zu genehmigen. Allerdings muss der Antrag der Betroffenen unter deutlicherer Würdigung der Religionsfreiheit neu verbeschieden werden. Darüber hinaus hat das Gericht – ähnlich wie schon das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen (OVG NW, Urteil vom 05.07.2024, Az. 8 A 3194/21, juris Rn. 129, Beschluss vom 20.05.2021, Az. 8 B 1967/20, juris Rn. 38 ff.) – nicht das Argument der Verkehrsbehörde gelten lassen, dass durch das Tragen eines Niqab die nonverbale Kommunikation eingeschränkt sein soll.
Das OVG NW hat in seinem Urteil (a.a.O.) insbesondere auch das Argument der Verkehrsbehörde als problematisch angesehen, dass die Betroffene innerhalb eines PKWs bereits weitreichend gegen Blicke von außen geschützt sein soll. Maßgeblich sei nach Einschätzung des OVG NW auf das Selbstverständnis der jeweils betroffenen Religions- und Weltanschauungsgemeinschaft sowie des einzelnen Grundrechtsträgers abzustellen und dafür könne schon die Möglichkeit, im PKW wahrgenommen zu werden, genügen. Demgegenüber dürfe nach Einschätzung des OVG NW in die Ermessenserwägung einbezogen werden, dass das Tragen eines Niqabs die Rundumsicht der Fahrerin beeinträchtigen könnte. Außerdem bestehe gemäß § 46 Abs. 3 Satz 1 StVO die Möglichkeit, eine Ausnahmegenehmigung zum Tragen eines Niqab mit einer Fahrtenbuchauflage als Nebenbestimmung zu versehen, ohne dass dabei die Voraussetzungen des § 31a Abs. 1 StVZO beachtet werden müssten.
Das Verhüllungsverbot im Straßenverkehr für grundsätzlich zulässig erklärt haben außerdem bereits das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (Beschluss vom 25.04.2025, Az. OVG 1 N 17/25, juris) und das Oberverwaltungsgericht Rheinland- Pfalz (Beschluss vom 13.08.2024, Az. 7 A 10660/23, juris) sowie im Rahmen eines Bußgeldverfahrens das Oberlandesgericht Düsseldorf (Beschluss vom 07.06.2022, Az. IV-2 RBs 73/22, juris).
Auch der Bayerische Verwaltungsgerichtshof verweist in einer aktuellen Entscheidung (Beschluss vom 27.1.2026, Az. 11 CS 25.2331, BeckRS 2026, 703 Rn. 19) unter Bezugnahme auf die aktuelle Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts darauf, dass den Grundrechten von Verkehrsteilnehmern zum Schutz von Leben, körperlicher Unversehrtheit und Eigentum anderer Verkehrsteilnehmer Grenzen gesetzt sind.
Oberlandesanwältin Cornelia Thum ist bei der Landesanwaltschaft Bayern schwerpunktmäßig u.a. zuständig für Fahrerlaubnis- und Straßenverkehrsrecht sowie Personenordnungsrecht.
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Die auf bestimmte Rechtsgebiete spezialisierten Juristinnen und Juristen der Landesanwaltschaft Bayern stellen monatlich eine aktuelle, für die Behörden im Freistaat besonders bedeutsame Entscheidung vor.

