Zur weiteren Entlastung der Eltern können jetzt Kinder von bis zu drei Familien im Sinne der Nachbarschaftshilfe gemeinsam in einem Haushalt betreut werden. Mit Blick auf die Lockerung der Kontaktbeschränkungen für feste, familiär oder nachbarschaftlich organisierte Betreuungsgemeinschaften betonte Bayerns Gesundheitsministerin Melanie Huml am Donnerstag in München:
„Mit den weitreichenden Beschränkungen waren Familien vor eine besondere Probe gestellt. Daher freue ich mich, dass wir nun wegen der positiven Entwicklung der Infektionszahlen Erleichterungen beschlossen haben.“
Bayerns Familienministerin Carolina Trautner erklärte:
„Kinder brauchen andere Kinder. Sie wollen miteinander spielen und Zeit verbringen. Ich freue mich, dass wir mit diesen Gruppen nun wieder Kontakt zwischen den Kindern in eng begrenztem Rahmen ermöglichen. Viele Familien werden so auch leichter die coronabedingten Herausforderungen bei der Kinderbetreuung bewältigen können. Gerade dann, wenn die Kinder nicht oder noch nicht in die Kita oder Schule gehen können.“
Die Familienministerin appellierte an die Eigenverantwortung der Eltern:
„Wichtig ist, dass die Eltern verantwortungsvoll damit umgehen. Es ist oberstes Gebot, dass nur gesunde Kinder zusammenkommen. Kinder mit Krankheitssymptomen gehören weder in Kita und Schule, noch zu einer anderen Familie. Die Eltern sollten auch darauf achten, dass die Zusammensetzung der Gruppen konstant bleibt. Nur feste Gruppen sind zulässig. So können, wenn nötig, Infektionsketten viel genauer und leichter nachverfolgt werden.“
Ministerin Huml ergänzte:
„Das konsequente und verantwortungsvolle Handeln unserer Bürgerinnen und Bürger hat dazu beigetragen, dass wir bislang von Tag zu Tag positive Entwicklungen sehen konnten. Oberstes Ziel bleibt aber der Schutz der Gesundheit und die Stabilität des Gesundheitssystems in Bayern.“
Das Familienministerium hat einige wichtige Punkte, die es bei der Betreuung anderer Kinder im eigenen Haushalt zu beachten gilt, in einem Merkblatt zusammengestellt. Dieses finden Sie unter: https://www.stmas.bayern.de/imperia/md/content/stmas/stmas_inet/empfehlungen_gegenseitige_betreuung_von_kindern_nachbarschaftshilfe.pdf.
Die Betreuungsgemeinschaften sind in § 3 Satz 2 der Vierten Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung vom 5. Mai 2020 geregelt: https://www.verkuendung-bayern.de/baymbl/2020-240/.
Pressemitteilung des StMGP Nr. 126 v. 07.05.2020