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EuGH: Pressemitteilung im Nachgang zum Urteil des deutschen BVerfG vom 5. Mai 2020

Die Direktion Kommunikation des EuGH hat zahlreiche Fragen hinsichtlich des Urteils des deutschen BVerfG vom 5. Mai 2020 betreffend das PSPP-Programm der Europäischen Zentralbank erhalten.

Die Dienststellen des Gerichtshofs kommentieren Urteile nationaler Gerichte nicht.

Ganz generell kann auf die ständige EuGH-Rechtsprechung hingewiesen werden, wonach ein im Vorabentscheidungsverfahren ergangenes EuGH-Urteil für das vorlegende nationale Gericht bindend ist.[1] Um die einheitliche Anwendung des Unionsrechts zu wahren, ist nur der zu diesem Zweck von den Mitgliedstaaten geschaffene EuGH befugt, festzustellen, dass eine Handlung eines Unionsorgans gegen Unionsrecht verstößt. Meinungsverschiedenheiten der mitgliedstaatlichen Gerichte über die Gültigkeit einer solchen Handlung wären nämlich geeignet, die Einheit der Unionsrechtsordnung aufs Spiel zu setzen und die Rechtssicherheit zu beeinträchtigen.[2] Wie andere Träger öffentlicher Gewalt in den Mitgliedstaaten sind auch die nationalen Gerichte verpflichtet, die volle Wirksamkeit des Unionsrechts zu garantieren.[3] Nur so bleibt die Gleichheit der Mitgliedstaaten in der von ihnen geschaffenen Union gewahrt.

Der Gerichtshof wird sich in dieser Angelegenheit nicht weiter äußern.

Pressemitteilung des EuGH Nr. 58 v. 08.05.2020


[1] Urteil des Gerichtshofs vom 14. Dezember 2000, Fazenda Pública (C-446/98, Rn. 49).

[2] Urteil des Gerichtshofs vom 22. Oktober 1987, Foto-Frost (314/85, Rn. 15 und 17).

[3] Urteil des Gerichtshofs vom 4. Juli 2006, Adeneler u.a. (C-212/04, Rn. 122).