Rechtsprechung Bayern

Bebauung eines Sondergebiets: Normenkontrollantrag ist rechtmäßig

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§ 47 VwGO; § 2 BauGB; § 78 WHG a. F. (Normenkontrollantrag einer Nachbargemeinde; Verkündung einer DIN-Norm; kommunales Abstimmungsgebot; faktischer zentraler Versorgungsbereich; Ermittlungs- und Bewertungsdefizit; wasserrechtliches Planungsverbot im festgesetzten Überschwemmungsgebiet)

Amtlicher Leitsatz:

Bisher nicht überplante Flächen, die bauplanungsrechtlich dem Außen- und nicht dem Innenbereich zuzuordnen sind, unterfallen dem Verbot des § 78 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WHG (in der bis 04.01.2018 gültigen Fassung), selbst wenn sich auf ihnen noch bestandsgeschützte Bebauung befindet.

BayVGH, Urteil vom 31.01.2022, 9 N 17.2305 (rechtskräftig)

Zum Sachverhalt:

Die Antragstellerin wendet sich als Nachbargemeinde gegen den Bebauungsplan „Sondergebiet E2-Auen“ der Antragsgegnerin. Der Geltungsbereich des angegriffenen Bebauungsplans beschränkt sich auf das circa 3 ha große Grundstück Flur-Nr. 8/3 Gemarkung E. Es liegt nördlich des Kernortes der Antragsgegnerin sowie nördlich der Bundesautobahn A 70 und westlich der Bundesstraße B 26 in einem im Jahr 2000 amtlich festgesetzten Überschwemmungsgebiet des Mains. Zuletzt wurde es als Produktionsstätte beziehungsweise Lagerstätte für einen holzverarbeitenden Betrieb genutzt.

Der Bebauungsplan setzt als Art der baulichen Nutzung zeichnerisch ein Sondergebiet gemäß § 11 Abs. 3 BauNVO fest. Nach den betreffenden textlichen Festsetzungen ist ein Sondergebiet für zwei großflächige Einzelhandelsbetriebe festgesetzt. Zulässig sein sollen ein großflächiger Einzelhandelsbetrieb mit nahversorgungsrelevantem Lebensmittelvollsortiment mit einer Verkaufsfläche von maximal 1500 m2 und ein nahversorgungsrelevanter Lebensmitteldiscounter mit einer Verkaufsfläche von 1000 m2.

Am 2. März 2016 beschloss der Stadtrat der Antragsgegnerin den Bebauungsplan „Sondergebiet E2-Auen“ als Satzung. Der Satzungsbeschluss wurde am 25. November 2016 ortsüblich bekanntgemacht.

Bereits mit Bescheid vom 22. Juni 2016 erteilte das Landratsamt Haßberge der damaligen Eigentümerin des Plangrundstücks die Baugenehmigung zum Abbruch darauf bestehender Produktions- und Lagerhallen sowie zur Errichtung von zwei Einzelhandelsbetrieben und einer Bäckereiverkaufsstelle.

Die Antragstellerin hat hiergegen Anfechtungsklage erhoben, die das Verwaltungsgericht Würzburg mit Urteil vom 19. Juli 2018 (W 5 K 16.931) abgewiesen hat. Über den Antrag auf Zulassung der Berufung (9 ZB 18.2095) ist noch nicht entschieden.

Mit ihrem am 21. November 2017 beim Verwaltungsgerichtshof eingegangenen Normenkontrollantrag macht die Antragstellerin die Unwirksamkeit des Bebauungsplans „Sondergebiet E2-Auen“ geltend.

 

Entnommen aus BayVBl., Heft 18/2022, S. 629.